Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 88 Abs 3 zweiter Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Februar 2025, GZ **-20.3, durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Marchart und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall) und Schuld wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 88 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro (gesamt 3.000 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Tagen verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 2 iVm § 43 Abs 1 StGB der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde der Angeklagte weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 2.000 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 28. August 2024 in ** B* fahrlässig unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt schwer am Körper verletzt, indem er als Lenker des PKW Marke **, behördliches Kennzeichen **, vom Firmengelände weg in Richtung ** zum Kreuzungsbereich fuhr, dort den PKW vor dem Linksabbiegen anhielt, um in die Straße einzusehen, wo er das von links kommende von B* gelenkte Motorrad übersah, mit seinem PKW weiter in den Kreuzungsbereich einfuhr, woraufhin das von B* geradeaus gelenkte Motorrad frontal mit der Fahrerseite des PKWs kollidierte, und B* dadurch eine Gehirnprellung, eine Gehirnblutung, Brüche der 1. bis 6. Rippen rechts, eine Prellung der Lunge rechts, eine Verrenkung des linken Zeigefingers, eine Wunde am Kopf sowie Abschürfungen am rechten Unterarm erlitt, sohin eine an sich schwere Körperverletzung, wobei A* sich zuvor, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, wodurch er einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,51 mg/l hatte, obwohl er vorhergesehen hat, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, nämlich die Autofahrt beginnend vom Firmengelände in **.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 21), die in der Folge in diesem Umfang fristgerecht zur Ausführung gelangte (ON 23.1 inklusive Beilagen ON 23.2 ff).
Bezugspunkt der zunächst zu behandelnden Mängelrüge(§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, also - soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden von der Berufung nicht angesprochen) - über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS-Justiz RS0106268).
Neben dem Erfordernis der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen nennt das Gesetz fünf Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit nach Z 5 nach sich ziehen:
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn - nach Beurteilung durch das Berufungsgericht, somit aus objektiver Sicht - nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, also für den Berufungswerber und das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz (RIS-Justiz RS0117995; vgl auch RIS-Justiz RS0089983; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 419).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).
Widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) sind zwei Urteilsaussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungssätzen nicht nebeneinander bestehen können ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438). Im Sinne der Z 5 dritter Fall ist der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen nur dann mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen den Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089).
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317).
Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, RIS-Justiz RS0099431).
In Bezug auf alle fünf Fehlerkategorien ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
In diesem Sinn kritisiert der Berufungswerber zu Recht, dass hinsichtlich der Feststellungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten des Angeklagten keine (hinreichende) Begründung vorliegt.
Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang nachfolgende Feststellungen getroffen:
Zu diesen Verletzungsfolgen wäre es nicht gekommen, wenn der Angeklagte sich durch gehörige Aufmerksamkeit und Sorgfalt vergewissert hätte, dass auf der Bundesstraße * in Fahrtrichtung ** kein Fahrzeug fährt, bevor er links einbiegt und damit den Fahrbahnstreifen herannahender Fahrzeuge kreuzt, indem er sich durch langsames Vorwärtstasten mit seinem PKW eine bessere Sicht verschafft hätte und somit herannahende Fahrzeuge wie das Motorrad von B* hinreichend beachtet und bemerkt hätte . Dabei ließ er somit die Sorgfalt außer Acht, zu der er als Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war, und erkannte deshalb nicht, dass er durch seinen begonnenen Linksabbiegevorgang ohne eine sich langsam vortastende Fahrweise seine Kollision mit dem herannahenden Motorrad von B* herbeiführte.
Dem Urteil lassen sich zur Konstatierung, wonach der Unfall durch langsames Vorwärtstasten des Angeklagten beim Vorwärtsfahren verhindert worden wäre, abgesehen vom Verweis auf deren Lebensnähe keine beweiswürdigenden Erwägungen entnehmen und es lässt sich auch aus dem Urteil in seiner Gesamtheit nicht ableiten, worauf das Erstgericht diese Annahme stützt, sodass der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO vorliegt.
Im Übrigen kommt auch der Berufung wegen Schuld Berechtigung zu.
Das Erstgericht stützt den Schuldspruch neben der Alkoholisierung des Angeklagten zusammengefasst auf den Umstand, dass dieser sich beim Einfahren in die bevorrangte Querstraße nicht langsam vorwärtsgetastet habe, sowie die Annahme, dass ein derartiges Vorgehen den Unfall hätte verhindern können.
Das Erstgericht hat zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit folgende Feststellungen getroffen:
Vor dem Losfahren sah er nochmals nach links und rechts. Ohne am geparkten LKW ausreichend vorbeisehen zu können, fuhr er schließlich nach links in die Kreuzung und sodann auf die querende Fahrbahn der ** ein, um nach links in Richtung ** abzubiegen. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich dabei mit seinem Fahrzeug immer wieder langsam vorwärtstastete (US 4).
Beweiswürdigend führte das Erstgericht dazu aus:
Die Negativfeststellung hinsichtlich des wiederkehrenden Vorwärtstastens des Angeklagten ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben des Angeklagten und des Zeugen C* in der Hauptverhandlung. Während lediglich der Angeklagte selbst angab, sich immer wieder langsam vorgetastet zu haben, konnte der Zeuge C*, der sich nur zwei Autolängen hinter ihm befand, nicht bestätigen, dass der Angeklagte mehrfach stehen blieb, um eine freie Sicht zu erlangen. Vielmehr gab der Zeuge an, dass der Angeklagte an der Kreuzung lediglich länger stehen blieb. Dies ist auch lebensnah, denn wenn sich der Angeklagte tatsächlich langsam und vorsichtig so weit vorwärtsgetastet hätte, wie er behauptet, hätte er angesichts der auf den Lichtbildern in ON 2.6 ersichtlichen Straßen und Sichtverhältnisse eine bessere Sicht haben müssen und das herannahende Motorrad rechtzeitig erkennen können bzw. müssen (US 7).
Vorauszuschicken ist, dass die Negativfeststellung zum Vorwärtstasten und die von einem unterlassenen Vorwärtstasten ausgehenden – im Zuge der Behandlung der Mängelrüge zitierten - Feststellungen zur subjektiven Tatseite zueinander im Widerspruch stehen, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte sich mit seinem Fahrzeug nicht vorwärts getastet hat, wenn gleichzeitig eine Feststellung dazu gerade nicht getroffen werden kann. Daher ist - auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, insbesondere der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen – nicht unzweifelhaft erkennbar, ob das Erstgericht tatsächlich als erwiesen angenommen hat, dass sich der Angeklagte nicht vorwärts getastet hat.
Aber selbst davon ausgehend, dass das Erstgericht hier zum Ausdruck bringen wollte, dass der Angeklagte sich nicht langsam vorwärts getastet hat, mangelt es dieser Konstatierung an einer nachvollziehbaren Begründung, zumal das Erstgericht der anderslautenden Aussage des Angeklagten - wenngleich auch unter Verweis auf die Angaben des Zeugen C*, welcher dazu aber gerade keine Wahrnehmungen hatte (vgl ON 20.2 S 13) - letztlich nur entgegensetzt, dass er im Falle eines langsamen Vorwärtstastens bessere Sicht gehabt hätte und das herannahende Motorrad rechtzeitig hätte erkennen können und müssen. Dabei bleibt – auch in Ermangelung von Erwägungen und auch Beweisergebnissen zur Positionierung des Motorradfahrers zum Zeitpunkt des Beginns dieses vom Angeklagten gesetzten Fahrmanövers, der vom Opfer verfolgten Fahrspur und der von diesem eingehaltenen Geschwindigkeit – unklar worauf das Erstgericht diese Annahme stützt, zumal diese – zudem ohne Kenntnis der angeführten Umstände – keinesfalls einzig aus der Lebenserfahrung geschlossen werden kann.
Aber auch darüber hinaus vermag die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu überzeugen, da es das Erstgericht unter Verweis auf die im Akt erliegenden Lichtbilder und der Fotogrammetrie unterlassen hat, zur weiteren Klärung des Unfallhergangs ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten einzuholen (ON 20.3. S 14; US 9), weshalb – auch im Hinblick auf die fehlende Erinnerung des Opfers und den Umstand, dass auch die unbeteiligte, aus der Gegenrichtung kommende Zeugin Mag. D* den Motorradfahrer nicht wahrnehmen konnte (ON 20.2 S 12) – die oben bereits angeführten Umstände, nämlich, wo der Motorradfahrer sich zu Beginn des Fahrmanövers des Angeklagten befunden hat, welche Fahrlinie dieser eingenommen hat - was seine Wahrnehmbarkeit ebenfalls beeinflussen kann - und welche Geschwindigkeit dieser eingehalten hat, ebenso unklar bleiben, wie die damit zusammenhängenden Fragen, ab wann der Motorradfahrer für den Angeklagten tatsächlich wahrnehmbar und letztlich ob der Unfall (bei sorgfaltsgemäßem Verhalten) vermeidbar gewesen wäre. Dabei handelt es sich jeweils um Umstände, die nicht ohne weiteres aus den Lichtbildern, der Fotogrammetrie oder der bloßen Lebenserfahrung geschlossen werden können, sodass das Gericht bereits aufgrund der Verpflichtung zur materiellen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs 2 und 254 StPO) von Amts wegen verhalten gewesen wäre, ein entsprechendes Gutachten – von dessen Erforderlichkeit die Erstrichterin im Übrigen anlässlich des am 22. November 2024 gefassten Zurückweisungsbeschlusses (ON 11) noch selbst ausgegangen ist – einzuholen.
Im zweiten Rechtsgang wird daher insbesondere nach Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen eine entsprechende Auseinandersetzung mit den aufgezeigten Fragen zu erfolgen haben.
Da somit bereits vor Durchführung der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das angefochtene Urteil zu kassieren und die Verhandlung in erster Instanz unter zusätzlicher Aufnahme von Beweisen zu wiederholen ist, war nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen.
Ein Eingehen auf die weitere Berufung erübrigt sich daher; der Angeklagte ist damit auf die Kassation zu verweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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