Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter ao.Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Slobodan Matic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.11.2024, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Damit genügt eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte eingeschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension, in eventu Rehabilitationsgeld ab Stichtag im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Festgestellt wurde, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens 6 Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Weiters wurde festgestellt, dass weder Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Es legte seiner Entscheidung zusammengefasst nachstehende Feststellungen zugrunde:
Der am ** geborene Kläger war am Stichtag 1.4.2024 41 Jahre alt und erwarb bis dahin 308 Versicherungsmonate, davon 277 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit, 15 Monate Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung (APG) sowie 16 Monate Ersatzzeit. Der Kläger hat den Lehrberuf des KFZ-Mechanikers erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zumindest 68 Monate als KFZ-Techniker und zumindest 104 Monate als Filialleiter im Kfz-Teilehandel und -service bei der Fa. B* beschäftigt.
Hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten Filialleiter-Tätigkeiten ist festzustellen, dass diese als Angestelltentätigkeit in gehobener Verwendung mit Mitarbeiterführung zu bewerten sind. Für das Berufsfeld ist keine einheitliche Ausbildung feststellbar, sondern hängt das Niveau der geforderten (kaufmännischen) Ausbildung (vom Primär- bis Tertiär Level) ausschließlich von Betriebs-/Teilbetriebsumfang, kaufmännische Verantwortung ab. Nach der angegebenen Mitarbeiterzahl ist eine Vergleichbarkeit mit BG 4/E indiziert. Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger die Ausübung von Tätigkeiten als Filialleiter im Kfz-Teilehandel wie ausgeübt weiter zumutbar, da in diesen das vorliegende medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird.
Bei Vorliegen von Berufsschutz iSd § 273 Abs 1 ASVG bestehen zudem weitere Möglichkeiten einer Berufstätigkeit als Angestellter, welche zumutbar sind, und zwar als
Verkäufer/ Verkaufsberater im technischen Verkauf (zB Kfz- u Kfz- Teilehandel) oder als Sachbearbeiter technischer Einkauf. Die angeführten Verweisungsberufe sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (100 Arbeitsplätze bundesweit) vorhanden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass der Kläger Berufsschutz genieße. Bei dem festgestellten Leistungskalkül sei dem Kläger jedoch die Ausübung seines bisherigen Berufes weiterhin zumutbar. Es bestünden darüber hinaus noch weitere Verweisungsmöglichkeiten. Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 1 ASVG liege daher nicht vor und werde auch in absehbarer Zeit nicht eintreten. Es bestehe somit weder ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, noch auf Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers . Als Berufungsgründe werden Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Der Kläger beantragt, der Berufung Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist, soweit sie Nichtigkeit geltend macht unbegründet , im Übrigen nicht berechtigt .
I. Als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO rügt der Rechtsmittelwerber, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Ladung für die Tagsatzung am 14.11.2024 erhalten habe. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt Kenntnis darüber gehabt, dass eine Benachrichtigung über die Hinterlegung der Ladung in seinem Briefkasten gewesen sei. Aus diesem Grund sei der Kläger nachvollziehbar auch zur Verhandlung am 14.11.2024 nicht erschienen. Im Rahmen der Tagsatzung der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2024 sei festgehalten worden, dass der Kläger nicht erschienen sei und die Zustellung der Ladung durch Hinterlegung ausgewiesen worden sei.
Gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO sei es ein Nichtigkeitsgrund, wenn einer Partei durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen werde, vor Gericht zu verhandeln. Der Kläger sei mangels Kenntnis der Tagsatzung vom 14.11.2024 nicht in der Lage gewesen, vor Gericht zu verhandeln. Vor und nach dem 14.11.2024 habe es keine Tagsatzung zu mündlichen Verhandlungen gegeben, in denen der Kläger die Möglichkeit zu verhandeln gehabt hätte.
Der Kläger habe keine Kenntnis von der Tagsatzung am 14.11.2024, ebenso wenig wie von einer Hinterlegung der Ladung gehabt. Die gesetzmäßige Zustellung der Ladung müsse sohin bezweifelt werden. Im Rahmen der Billigkeitsauslegung sei für den gegenständlichen Fall eine Verletzung des Art 6 EMRK anzunehmen und diesbezüglich dem Kläger durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen worden, vor Gericht sein rechtliches Gehör auszuüben. Durch die Durchführung der Tagsatzung vom 14.11.2024 und den Schluss der Verhandlung vor der Möglichkeit der Ausübung des rechtlichen Gehörs durch den Kläger, insbesondere der Erörterung der Gutachten, sei eine Nichtigkeit des Verfahrens gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht und sei das angefochtene Urteil daher wegen Nichtigkeit aufzuheben.
Der angeführte Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor:
Damit der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, muss der Partei durch einen gesetzwidrigen Vorgang die Möglichkeit genommen werden, vor Gericht zu verhandeln. Der angezogene Nichtigkeitsgrund betrifft den Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 477 ZPO Rz 20 mwN). Dieser Tatbestand wird nur durch den völligen Ausschluss der Partei von der Verhandlung verwirklicht ( A. Kodek aaO Rz 23 mwN; RS0107383).
Nach der Aktenlage wurde dem Kläger die Ladung zu einem bestimmten Termin, B1, ON 16.1, durch Hinterlegung zur Abholung ab 21.10.2024 zugestellt. Es liegt ein unbedenklicher Zustellnachweis hinsichtlich der Zustellung der Ladung an den Kläger vor. Dass dieser Zustellnachweis unrichtig wäre, wird vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger behauptet auch nicht substantiiert, dass die Zustellung unwirksam gewesen sei oder Zustellmängel vorgelegen seien. Warum „die gesetzmäßige Zustellung der Ladung bezweifelt werden müsse“ wird nicht substanziiert dargelegt. Damit führt der Kläger auch keinen geeigneten „Gegenbeweis“ nach § 292 ZPO (näheres dazu siehe RS0040471; Stumvoll in Fasching/Konecny 3 § 22 ZustG Rz 7 mwN) dahingehend, dass die im Zustellnachweis festgehaltene Hinterlegung zur Abholung unrichtig sein sollte.
§ 17 Abs 1 ZustG ermöglicht die Hinterlegung, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen, wobei die Verständigung den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen hat (§ 17 Abs 2 ZustG). Liegt eine wirksame Hinterlegung nach dieser Gesetzesstelle vor, gilt das hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG).
Dass der Kläger - warum auch immer - die Ladung in der Folge nicht behoben und damit auch nicht „erhalten“ hat, ändert nichts an der Gültigkeit der Zustellung. Dass er aufgrund dessen nicht vor Gericht verhandeln konnte, liegt weder an einem Gerichtsfehler, noch an einem ungesetzlichen Vorgang. Warum vorliegend „im Rahmen der Billigkeitsauslegung für den gegenständlichen Fall eine Verletzung des Art 6 EMRK anzunehmen“ sein soll und „diesbezüglich dem Kläger durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen worden wäre, vor Gericht sein rechtliches Gehör auszuüben“ ist weder nachvollziehbar, noch wird dies näher dargelegt.
Nichtigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
II. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich durch entsprechende medizinische Sachverständige zu klären. Ein arbeitspsychologisches Gutachten stellt nach ständiger Rechtsprechung kein selbständiges Beweismittel dar, sondern gibt lediglich einen Hilfsbefund für das neurologisch-psychiatrische Gutachten ab (SVSlg 33.077 uva). Eine mündliche „Gutachtenserörterung“ (hier durch Mag. C*) ist damit nicht erforderlich und hätte erforderlichenfalls im Rahmen der mündlichen Erörterung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (durch den dazu bestellten Sachverständigen) zu erfolgen.
Eine mündliche Gutachtenserörterung nach Verlesung der Sachverständigengutachten ist erforderlich, wenn das Gericht oder die anwesenden Parteien eine nähere Aufklärung für erforderlich erachten und Fragen haben (§ 289 ZPO). Auch nach § 357 Abs 2 ZPO sind die Sachverständigen nur verpflichtet, auf Verlangen über ein schriftliches Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern. Eine Verweigerung der mündlichen Gutachtenserörterung, die als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu werten wäre (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3 § 357 ZPO Rz 14) lag gerade nicht vor und wird auch nicht behauptet.
Das Erstgericht ist seiner Verpflichtung nachgekommen, die Sachverständigen von Amts wegen zur Erörterung der Gutachtens iS des § 357 ZPO zur mündlichen Streitverhandlung zu laden (vgl § 75 Abs 2 ASGG). Fragen an die Sachverständigen Dr. D* sowie Dr. E* wurden nicht gestellt, sodass auch keine weitere Erörterung notwendig gewesen ist.
Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 ZPO Rz 6; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 34). Wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist, ist der Rechtsmittelwerber zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten (RS0043027 [T10], RS0042762 [T8], uva).
Eine unterlassene Prozessplanung iS des § 258 Abs 1 Z 4 ZPO ist nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) und bildet daher (jedenfalls im Regelfall) keinen Verfahrensmangel ( G. Kodek in Fasching/Konecny 3 III/1 § 258 ZPO Rz 25; vgl auch Kellner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 258 ZPO Rz 4; OLG Wien 4 R 30/24x). Warum der behauptete Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 erheblich sein sollte, also welche für die Entscheidung des Rechtsfalles relevanten Ergebnisse bei Bekanntgabe eines Prozessprogramms hätten erzielt werden können, legt die Berufung – entgegen den Anforderungen des Prozessrechts – auch nicht dar (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 11; Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 35 ff).
Auch die ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist damit zu verneinen.
Es war damit der zur Gänze unberechtigten Berufung der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit - insbesondere berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers - wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus dem Akt ersichtlich. Auch lagen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens vor.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage fehlt (RS0043352) und damit keine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden.
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