Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und C* B*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Genannten wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2024, GZ **-18.2, sowie die Beschwerden der Angeklagten gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Verena Lechner und des Privatbeteiligtenvertreters MMag.Dr. Damir Hajnovic, in Anwesenheit des Verteidigers der Angeklagten Mag. Noah McElheny, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten A* B* und C* B* durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung am 28. April 2025
I./ zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen (Teil)Freispruch des Angeklagten C* B* enthält, wurden der am ** geborene Angeklagte A* B* und der am ** geborene Angeklagte C* B* jeweils des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, Letzterer überdies des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür C* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, beide Angeklagte nach § 87 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar A* B* zu vier Jahren und C* B* zu vier Jahren und neun Monaten. Gemäß §§ 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO wurden die Angeklagten weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten D* binnen 14 Tagen 8.280 Euro zu zahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Forderungen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zugleich mit dem Urteil fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss vom Widerruf der den Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2022, AZ **, gewährten bedingten Nachsichten abzusehen und verlängerte hierzu die Probezeit jeweils auf fünf Jahre.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben am 3. Februar 2024 in **
1./ A* B* und C* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) D* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem C* B* ihm einen Kopfstoß ins Gesicht und mehrere Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzte, währenddessen A* B* ihn festhielt, damit sich D* nicht gegen die Faustschläge wehren konnte, und beide Angeklagten D*, als dieser bereits am Boden lag, mehrere Tritte versetzten, wodurch dieser im angefochtenen Urteil detailliert angeführte schwere und leichte Verletzungen erlitt;
II./ C* B* den E* am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm einen Faustschlag gegen das rechte Ohr versetzte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend jeweils eine einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und die (präzisiert) dreifache Verwirklichung der Qualifikation des § 84 Abs 1 StGB (in Form [auch] an sich schwerer Körperverletzungen, die eine 24 Tage überschreitende Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung zur Folge hatten), zum Angeklagten C* B* darüber hinaus das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und als mildernd jeweils keinen Umstand.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, AZ 14 Os 113/24k-4, verbleibt die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie deren Beschwerden gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss.
Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen zutreffend angeführt, wenngleich die Tatbegehung in offener Probezeit die Schuld der Angeklagten im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 3 StGB) aggraviert (RIS-Justiz RS0090597).
Dem Angeklagten C* B* ist zuzustimmen, dass der teilweise Versuch (II./) als mildernd zu berücksichtigen ist. Der Forderung der Anziehung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB steht die Urteilskonstatierung US 8 entgegen, wonach die Angeklagten stets in der Lage waren, kriminelles Unrecht einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Darüber hinaus werden die Angeklagten in der polizeilichen Grundmeldung - im Gegensatz zu den beiden Tatopfern - nicht als durch Alkohol beeinträchtigt beschrieben (ON 2.22). Außerdem findet sich in den Vernehmungsprotokollen der Angeklagten vor der Polizei kein Anhaltspunkt für die Annahme einer erhebliche Alkoholisierung der Angeklagten zum Tatzeitpunkt, sondern vielmehr eine genaue Beschreibung der Vorfälle vor dem Lokal durch die Angeklagten (vgl ON 2.9, ON 2.10 iVm ON 18.1, 23).
Warum nun dem Versetzen eines Kopfstoßes gegen das Gesicht des D* durch den Zweitangeklagten, der Fixierung des Tatopfers durch den Erstangeklagten, wodurch dem Tatopfer keine Gegenwehr mehr möglich war, der darauffolgenden Vielzahl von Faustschlägen gegen den Kopf, das Gesicht und den Körper des D* und dem Versetzen von Fußtritten gegen das letztlich am Boden liegende, wehrlose Tatopfer ein als mäßig zu wertender Handlungs- und Gesinnungsunwert inne liegen sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht ebensowenig wie die begehrte Wertung eines nicht auffallend hohen Erfolgsunwerts mit Blick auf die zahlreich vom Tatopfer erlittenen schweren Verletzungen und festgestellten Schmerzperioden erheblichen Ausmaßes (US 6). Auch erfolgte die Gewaltausübung aus nichtigem Anlass (US 5), was die Schuld der Angeklagten aggraviert.
Schon der Oberste Gerichtshof verwies in seiner Entscheidung auf eine besonders brutale Vorgehensweise der Angeklagten und damit auf ein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt (§ 33 Abs 2 Z 5 StGB; Riffel in WK² § 32 Rz 7).
Der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 5 StGB orientiert sich an der „schweren Gewalt“, die sich nach der Judikatur zu § 104a Abs 4 StGB und § 106 Abs 3 StGB als Anwendung überlegener physischer Kraft, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur zu erwartenden Widerstands des Opfers gerichtet ist und einen höheren Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, darstellt. Als schwere Gewalt sind demnach brutale oder rücksichtslose Aggressionshandlungen zu verstehen, beispielsweise solche, mit denen in der Regel Lebensgefahr verbunden ist ( Riffel in WK² § 33 Rz 34; Schwaighofer in WK² § 106 Rz 24). Demnach sieht die Rechtsprechung etwa - wie hier - auch Schläge und Tritte gegen das Gesicht und den Körper als außergewöhnliche Gewalt an ( Florain WK² § 39a Rz 10 mwN; 12 Os 64/23p).
Nachdem dieser Erschwerungsgrund deckungsgleich mit § 39a Abs 1 Z 3 StGB ist und das Erstgericht bei der Sanktionsfindung ausdrücklich von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren ausging (US 9), hat es auch den Umstand, dass die Bestimmung des § 39a Abs 1 Z 3 StGB die Strafuntergrenze zwingend erhöht, unbeachtet gelassen (vgl 12 Os 7/21b, 11 Os 16/22w [Rz 12], 14 Os 52/23p; AZ 32 Bs 173/23k Oberlandesgericht Wien).
Gemäß § 295 StPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt (vgl RIS-Justiz RS0127710, RS0109969, RS0120535; vgl Ratz,WK-StPO § 295 Rz 2, 4). Solcherart hatte das Berufungsgericht bei der Strafbemessung nicht von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, sondern richtigerweise nach § 87 Abs 1 StGB iVm § 39a Abs 1 Z 3, Abs 2 Z 4 StGB von einem Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen ( Riffel in WK² § 32 Rz 55/12 und 55/13).
Letztlich war nicht zu übersehen, dass auch aus den der Vorstrafe zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden, teils spezifisch einschlägigen strafbaren Handlungen der Angeklagten ein erhebliches Aggressionspotential der beiden erhellt und dass das Versetzen von Tritten gegen den Körper anderer den Angeklagten offenbar nicht fremd zu sein scheint (vgl hiezu den Protokolls- und Urteilsvermerk ON 14: Fakten II./C./2./ [A* B*] und III./2./ [A* und C* B*]).
Bei objektiver Abwägung der solcherart ergänzten Strafzumessungslage erweisen sich die verhängten Unrechtsfolgen schon aufgrund des vorliegend hohen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwerts als tat- und schuldangemessen und keinesfalls überhöht (betreffend die von den Angeklagten ins Treffen geführten Einstiegsstrafen vgl überdies Riffelin WK² StGB § 34 Rz 99; Strafrahmen 1 bis 10 Jahre und schwere Schuld: 4 1/2 Jahre bis 7 Jahre).
Den Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen.
Dieses Schicksal teilen auch die Berufungen wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:
Vorweg: Der Zweitangeklagte hat in der Hauptverhandlung 5.000 Euro anerkannt (ON 18.1, 18).
Die Berufungswerber übergehen die Urteilskonstatierungen US 6 dritter Absatz iZm US 7 dritter Absatz, wonach die Schmerzperioden auf dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen gründen (vgl darüber hinaus auch das vom Erstgericht erwähnte amtsärztliche Gutachten ON 2.23 [operative Versorgung der Fußfrakturen, Bruch des Augenhöhlenbodens, Bruch des Keilbeins, …] und weiters die Patientenbriefe ON 2.28, 1 und 2). Zudem berichtete das für glaubwürdig beschriebene Tatopfer noch in der Hauptverhandlung von Schmerzen im Fuß (ON 18.1, 18). Der errechnete Betrag fußt mit Blick auf die unbedenklichen Feststellungen zu den Schmerzperioden auf die Schmerzengeldsätze des Oberlandesgerichts Wien (vgl Franz Hartl, Schmerzengeldsätze in Österreich in Euro, RZ 2024, 55). Dem Erstgericht ist sohin bei der Ausmessung des dem Tatoper zustehenden Schmerzengeldbetrag kein Fehler unterlaufen. Ein Mitverschulden des Tatopfers lässt sich nicht ausmachen (Tatbegehung aus nichtigem Anlass, keine Möglichkeit zur Gegenwehr, Tritte gegen den am Boden Liegenden).
Den Berufungen gegen das Adhäsionserkenntnis war sohin ein Erfolg zu versagen.
Zum Beschluss:
Die Tatbegehung in offener Probezeit zu jeweils einer spezifisch einschlägigen Vorstrafe (ON 14 und oben BS 5) und die ansteigende kriminelle Energie der Angeklagten zeugen von der spezialpräventiven Notwendigkeit der Probezeitverlängerung auf fünf Jahre, sodass letztlich auch die unbegründeten Beschwerden versagen.
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