Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und C* B* wegen § 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2025, GZ **-98, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. September 2024, rechtskräftig am 28. April 2025, wurde der am ** geborene C* B* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 3) StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt (ON 18.2, ON 38). Zudem wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO (zur ungeteilten Hand mit dem Mitangeklagten A* B*) verpflichtet, dem Privatbeteiligten D* E* den Betrag von 8.280 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Dabei wurde mit eigenständigem Sanktionsausspruch des Berufungsgerichts zu AZ 19 Bs 75/25f (RIS-Justiz RS0127710; ON 38) der teilweise Versuch (II./) als mildernd, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die einschlägige Vorstrafe sowie im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 3 StGB) die Tatbegehung aus nichtigem Anlass, während offener Probezeit und das Eintreten sowohl an sich schwerer Verletzungen als auch Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung von mehr als 24-tägiger Dauer als erschwerend gewertet.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2025 beantragte der Verurteilte nachträgliche Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB und legte unter einem den Überweisungsbeleg an den Privatbeteiligtenvertreter des E* D* über einen Betrag von 8.250 Euro zum Nachweis der (annähernd) vollständigen Schadensgutmachung vor (ON 95; siehe hierzu auch Bestätigung des PBV ON 97.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. November 2025 (ON 98) setzte das Erstgericht die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 31a Abs 1 StGB auf vier Jahre und fünf Monate mit der Begründung herab, dass der Verurteilte Schadensgutmachung (ON 95.4; ON 97.2) geleistet habe und dies als nachträglicher Milderungsgrund zu werten sei.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des C* B* (ON 103) ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber kritisiert, dass der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung nicht ausreichend mildernd gewichtet und die Strafe nicht in angemessenem Ausmaß herabgesetzt worden sei, und forderte eine Reduktion auf (zumindest) vier Jahre.
Gemäß § 31a Abs 1 StGB hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Zu denken ist hierbei etwa an eine nachträgliche Schadensgutmachung ( Tipold in Leukauf/Steininger,StGB5 § 31a Rz 2).
Davon ausgehend hat das Erstgericht eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 1 StGB zu Recht vorgenommen.
Wenn C* B* in seiner Beschwerde nunmehr vermeint, das Erstgericht habe die Schadensgutmachung nicht ausreichend berücksichtigt und die verhängte Strafe in zu geringem Ausmaß herabgesetzt, ist ihm zu erwidern, dass dem nun neu hinzugetretenen Milderungsgrund der Schadensgutmachung nach wie vor gewichtige Erschwerungsgründe (siehe oben) gegenüberstehen und die herabgesetzte Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten bei einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen erscheint und einer weiteren Reduktion nicht zugänglich ist.
Sohin ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Vollständigkeit halber ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass (wie bereits im abweisenden Beschluss des Erstgerichts über die vorläufige Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 410 Abs 3 StPO ausgeführt, siehe ON 107) die zeitlichen Voraussetzungen für den elektronisch überwachten Hausarrest selbst bei Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf vier Jahre gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG nicht vorliegen.
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