JudikaturOLG Wien

33R177/24b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
AGB-Recht
07. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Felbab und den Kommerzialrat Komarek in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Siarlidis Huber-Erlenwein Rechtsanwälte OG in Graz, wider die beklagte Partei B* AG Zweigniederlassung **, FN **, **, vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zweigniederlassung Wien, wegen EUR 16.701,45 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 16.631,45 sA) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8.10.2024, **-38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 an USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den Streitteilen besteht für den Pkw des Klägers, **, ein Teilkaskoversicherungsvertrag. Am 3.4.2022 löste sich während der Fahrt ein Rad, wodurch ein Schaden am Pkw entstand.

Der Kläger begehrte von der Beklagten, gestützt auf eine Deckung aus dem Versicherungsvertrag, den Ersatz der voraussichtlichen Reparaturkosten von EUR 16.631,45 s.A. zuzüglich einer Unkostenpauschale von EUR 70 s.A.

Er habe das Fahrzeug in der Nacht von 2.4. auf 3.4.2022 auf einem Parkplatz in Slowenien abgestellt, wo er übernachtet habe. Dort seien Radmuttern gelöst worden. Auf der Heimfahrt nach ** sei es zu dem Unfall gekommen. Das Fahrzeug sei in eine österreichische Werkstatt überstellt worden. Unmittelbar nachdem ihm dort mitgeteilt worden sei, dass eindeutige Vandalismusspuren vorlägen, habe er eine Anzeige bei der Polizei erstattet und diese Urkunde im Rahmen der Schadenmeldung an die Beklagte übermittelt, die am 2.5.2022 eine Fahrzeugbesichtigung vorgenommen habe, sodass keine Obliegenheitsverletzung vorliege. Zwei Wochen davor habe das Fahrzeug bei der § 57a KFG „Pickerl“ Überprüfung keine Mängel aufgewiesen. Das Fahrzeug sei seit dem Kauf bei einem konzessionierten Autohändler vor zwei Jahren vom Kläger nicht verändert worden. Vandalismusschäden seien von der Teilkaskoversicherung umfasst. Die Beklagte verweigere zu Unrecht eine Deckung.

Die Beklagte stellte die bestehende Teilkaskoversicherung außer Streit, bestritt jedoch das Klagebegehren zur Gänze. Das Risiko sei nicht von der Teilkaskopolizze umfasst; es liege weder ein Diebstahlsversuch noch ein Vandalismus am Fahrzeug vor. Darüber hinaus wären „Vandalismusfolgeschäden“ nicht gedeckt. Die polizeiliche Anzeige sei verspätet erfolgt, sodass die Beklagte auch aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei sei. Das Fahrzeug habe eine nicht serienmäßige Spurverbreiterung. Offenbar seien die Bolzen durch Einwirkung entsprechender Kräfte abgedreht worden; ein solcher Betriebsschaden sei nicht versichert. Für den Zuspruch von Unkosten bestehe kein Rechtsgrund.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht in der Hauptsache dem Klagebegehren im Umfang von EUR 16.631,45 sA statt, verpflichtete die Beklagte zum vollen Kostenersatz und wies das Klagemehrbegehren von EUR 70 sA ab. Dazu traf es auf den Urteilsseiten 2 bis 5 die eingangs der Entscheidung wiedergegebenen und folgenden Feststellungen, wobei die von der Beklagten angefochtenen Teile mit [F 1] bezeichnet sind:

“Der Deckungsumfang der von den Streitteilen abgeschlossenen Teilkaskoversicherung umfasst unter anderem „Parkschäden – Kollision mit unbekanntem Fahrzeug, Vandalismusschäden“ und „Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen“, wobei jeweils in einer Fußnote auf eine behördliche Meldepflicht hingewiesen wird.

Die auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2017|**) lauten auszugsweise:

„Artikel 1 Was ist versichert?

[...] 1.1 Folgende Schäden können versichert werden:

a) Kollisionen, das sind Unfälle, nämlich unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignisse auf das Fahrzeug, insofern jegliche Art und von Berührungen durch vom Fahrzeug an sich getrennter, mit dem Fahrzeug nicht verbundenen, Objekten und/oder Personen;

Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sowie Folgeschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, [...]

b) Beschädigung des haltenden oder geparkten Fahrzeuges durch Berührung eines unbekannten Fahrzeuges (Parkschäden) sowie mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen (Vandalismusschäden); [...]

g) Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen; […]

Artikel 7 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?

Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

(3) Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer verpflichtet […] 3.4. versicherte Schäden durch Diebstahl, Raub, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Parkschaden, Brand, Explosion, durch mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus) betriebsfremder Personen oder Kollision mit Haarwild entweder selbst oder durch den Lenker unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen; die Anzeigebestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen;

3.5. einen Verkehrsunfall nur mit Sachschaden vom Versicherungsnehmer oder Lenker bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen; die Anzeigebestätigung ist der Schadenmeldung beizufügen; […]

Die Verletzung dieser Obliegenheiten mit dem Vorsatz die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sind, bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers, nach Maßgabe von § 6 Abs 3 VersVG, sofern diese Verletzung auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat.

Werden diese Obliegenheiten aus anderen Gründen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so tritt die Leistungsfreiheit des Versicherers nur insoweit ein, als die Obliegenheiten für die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Feststellung der Leistungspflicht und deren Umfang für den Versicherer bedeutsam sind und dies auch für den Versicherungsnehmer erkennbar war.“

Der Kläger parkte das Fahrzeug von 2. bis 3.4.2022 auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz der C* in Slowenien.

In dieser Nacht lockerte eine unbekannte Person böswillig zwei der fünf bis dahin sach- und fachgerecht befestigten Bolzenmuttern, mit denen das linke Vorderrad mit dem Fahrzeug verbunden war [F 1].

Als der Kläger bei der Heimfahrt am 3.4.2022 nach einer Fahrstrecke von fünf bis sechs Kilometern auf die Autobahn auffuhr, bemerkte er beim Beschleunigen erstmals ein Geräusch, aufgrund dessen er die Geschwindigkeit wieder verringerte. Bei einer Geschwindigkeit von zirka 80 km/h brachen drei Schraubbolzen, mit denen das linke Vorderrad auf der mit dem Fahrzeug verbundenen Spurverbreiterung befestigt war, aufgrund der durch die beiden gelockerten Bolzenmutter hervorgerufenen Überlastung. Dadurch löste sich das Rad vom Fahrzeug und der PKW fiel auf die Vorderachsaufhängung samt Bremsscheibe. Der Reifen rollte nach schräg vorne weg. Das Fahrzeug schlitterte dann auf der Bremsscheibe bis zum Pannenstreifen, wo es der Kläger schließlich anhalten konnte. Dadurch wurde der PKW auf der linken Vorderseite beschädigt.

Der PKW wurde anschließend durch einen slowenischen Pannendienst abgeschleppt, zunächst in Slowenien abgestellt und dann zirka zwei bis drei Wochen später vom ÖAMTC in eine österreichische Werkstatt gebracht.

Dort wies man den Kläger am 27.4.2022 erstmals darauf hin, dass möglicherweise die Befestigung des Rades gelockert worden sein könnte. Am nächsten Tag erstattete der Kläger daher Anzeige bei der Polizei. Der Kläger hatte keinen Vorsatz, durch eine verspätete polizeiliche Anzeige die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers von Bedeutung sind. Ihm wurde erst durch den Hinweis in der österreichischen Werkstatt bewusst, dass für den Vorfall eine Versicherungsdeckung bestehen könnte.

Der Kläger beabsichtigt, den PKW reparieren zu lassen. Die Kosten der Reparatur betragen mindestens EUR 16.631,45.“

Rechtlich wies das Erstgericht auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach § 915 ABGB hin. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolge durch die primäre Risikobegrenzung, die in grundsätzlicher Weise festlege, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert seien. Auf zweiter Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) könne durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden (7 Ob 157/18s).

Hier seien Vandalismusschäden vom Versicherungsschutz umfasst (primäre Risikobegrenzung). Die Versicherungsbedingungen enthielten jedoch keine Einschränkung dahingehend (sekundäre Risikobegrenzung), dass nur Vandalismusschäden erfasst seien, die unmittelbar durch die Handlung des Dritten entstünden; ebenso wenig gebe es eine Einschränkung, dass der Ersatz von Folgeschäden ausgeschlossen wäre. Daher greife nur die primäre Risikobegrenzung, die Vandalismusschäden in den Versicherungsschutz aufnehme. Anders könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Wortlaut auch nicht verstehen.

Darüber hinaus seien nach der Literatur unter dem Schutz vor mut- oder böswilligen Handlungen auch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden von der Versicherung umfasst, soweit diese durch die mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen entstanden sind ( Reisinger in Kainz/Michtner/Reisinger , Die Kfz-Versicherung 2 132). Das von Reisinger geschilderte Beispiel, wenn schädigende Zusätze in den Tank geschüttet würden und dadurch in der Folge ein Motorschaden entstehe, sei mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbar.

Im vorliegenden Fall habe sich gerade jenes Risiko verwirklicht, dem die Versicherung vorbeugen solle. Abgesehen von der Inbetriebnahme des Fahrzeuges seien keine weiteren Handlungen dazwischen getreten, sodass das Lösen des Rades die adäquate, ja sogar notwendige Folge des Lockerns darstelle. Auch wenn der Schaden daher nur als Folge eines Vandalismusakts eingetreten sei, bestehe nach den angestellten Erwägungen Versicherungsschutz.

Da der Kläger unverzüglich eine polizeiliche Anzeige erstattet habe, nachdem er erfahren habe, dass Vandalismus für das Ablösen des Rades verantwortlich gewesen sei, habe er keine im Vertrag wurzelnde Obliegenheit verletzt.

Bei einem Teilschaden seien nach Art 5 Abs 2 AKKB die Reparaturkosten zu ersetzen. Der Ersatz pauschaler Unkosten sei hingegen in den AKKB nicht vorgesehen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1. Die Beklagte wendet sich gegen die oben mit [F 1] bezeichneten Feststellungen und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellungen

„Es kann nicht festgestellt werden, wann und wodurch zwei der ursprünglich sach- und fachgerecht befestigt gewesen Bolzenmuttern gelöst wurden, was am 3. April 2022 auf der slowenischen Autobahn drei Schraubbolzen brechen ließ, mit denen das linke Vorderrad am Kfz befestigt war, weshalb sich das linke Vorderrad vom Fahrzeug löste."

Die vom Erstgericht getroffene Feststellung finde im Beweisergebnis keine Deckung. Es gebe keine objektiven Beweise, geschweige denn eine (positive) Beobachtung, wie oder wodurch die Lösung der Bolzen erfolgt sei.

Auch aus dem umfangreichen Gutachten des Kfz-Sachverständigen, dem insbesondere eine metallurgische Untersuchung der Bruchstücke zu Grunde gelegen sei, könne die Ursache der Mutternlockerung nicht abgeleitet werden. Es könne insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Muttern ohne mut- oder böswillige Handlungen Betriebsfremder gelockert hätten und aus diesem Grund nach einer gewissen Zeit - zufällig eben am 3.4.2022 - die mechanische Überlastung aufgetreten sei, deretwegen sich das linke Vorderrad gelöst habe. Dass sich ein versichertes Risiko verwirklicht habe, müsse der Versicherungsnehmer beweisen.

1.2. Zur Frage der Schadensursache gibt es hier keine widersprechenden Beweisergebnisse, sondern nur die technischen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die von der Beklagten abweichend interpretiert werden. Diese Ansicht kann aber nicht überzeugen:

1.3.Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche ist nur in den Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich (RS0110701). Es hängt von den objektiven Umständen des Einzelfalls und auch von der subjektiven Einschätzung des Richters ab, wann er die hohe Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]).

1.4. Die getroffenen Feststellungen finden hier ausreichende und eindeutige Deckung im Sachverständigengutachten: Demnach könne aus KFZ-technischer Sicht aufgrund der zurückgelegten Wegstrecke von insgesamt ca. 2.600 km vom letzten Service bis zum Parkplatz **, ohne Symptome eines lockeren Rades bzw. lockerer Bolzenmuttern, und dem Ergebnis der laboranalytischen Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Lockerung von zwei Bolzenmuttern, wodurch drei Schraubenbolzen brachen, auf einen allfälligen Vandalismus oder Diebstahlversuch am Parkplatz in der Nacht vom 2. auf 3.4.2022 zurückzuführen und unfallkausal sei.

Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Bolzenmuttern ursprünglich sach- und fachgerecht befestigt und keine sonstigen unfallkausalen Vorschäden vorhanden gewesen seien (Gutachten ON 27.1, S. 23 ff).

1.5. Die Beklagte kann daher keine erheblichen Zweifel am Ergebnis des Sachverständigengutachtens dartun. Wie das Erstgericht dazu ausführte, wurden auch die Schilderungen des Klägers zum Unfallhergang vom Sachverständigen als technisch schlüssig erachtet. Zudem stützt auch das kurz vor dem Schadensereignis durchgeführte Service die getroffenen Annahmen.

1.6.Das Berufungsgericht übernimmt daher die angefochtenen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge:

2.1.Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO).

2.2. Die Beklagte bemängelt, dass das Erstgericht einen „fehlenden Vorsatz“ des Klägers im Sinne der Versicherungsbedingungen „festgestellt“ habe, obwohl diese Qualifikation der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sei. Da es dafür auch an jeder Grundlage im Beweisverfahren fehle, habe diese Qualifikation zu entfallen.

2.2.1.Die Beklagte greift damit zwar zutreffend eine dislozierte rechtliche Beurteilung auf, weil die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Rechtsfrage ist (RS0087606), allerdings kommt es hier nicht mehr auf die Beurteilung eines allfälligen Vorsatzes an, weil der Kläger seine Obliegenheiten nicht verletzt hat:

2.2.2. Die Rechtsrüge hat vom festgestellten Sachverhalt auszugehen. Ob es für die Tatsachen an jeglichem Beweisergebnis fehlt, wäre im Rahmen einer Beweisrüge geltend zu machen.

2.2.3. Nach den Feststellungen wurde der Kläger erstmals am 27.4.2022 von der Werkstatt in Österreich darauf hingewiesen, dass möglicherweise die Befestigung des Rades gelockert worden sein könnte. Am nächsten Tag erstattete der Kläger Anzeige bei der Polizei.

2.2.4.Der Versicherungsnehmer ist schon kraft Gesetzes (§ 33 Abs 1 VersVG) verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis vom Versicherungsfall Schadenmeldung zu erstatten. Die AVB sehen stets eine entsprechende sekundäre Obliegenheit vor. Unverzüglich bedeutet prinzipiell "ohne schuldhaftes Zögern, nach den Umständen des Einzelfalls" ( Palten in VRW 2025/10 mwN).

Nach der Rechtsprechung des OGH wurde eine Schadenmeldung innerhalb weniger Tage noch für unverzüglich erachtet, im Falle eines Zeitraums von zwei Wochen nicht mehr (vgl 7 Ob 59/24p [Rn 7] mwN).

2.2.5. Der Kläger wurde hier am Folgetag nach Kenntnis und damit ohne vorwerfbare Verzögerung tätig, sodass er seine Obliegenheit zur unverzüglichen polizeilichen Anzeige und Schadenmeldung nicht verletzt hat.

2.2.6. Soweit die Beklagte ausführt, dass bei einer zeitnäheren Meldung des Versicherungsfalls und entsprechenden Erhebungen vor Ort möglicherweise das Vorliegen einer mut- oder böswilligen Handlung eines Betriebsfremden (positiv) hätte festgestellt oder ausgeschlossen werden können, entfernt sie sich unzulässig vom festgestellten Sachverhalt, nach dem mangels Kenntnis keine frühere Meldung möglich war.

2.2.7. Ob die Beklagte hier – gemäß den Ausführungen des Erstgerichts – selbst dann nicht leistungsfrei gewesen wäre, wenn eine Verletzung der Obliegenheit doch vorgelegen wäre (Urteil S. 8), braucht mangels rechtlicher Relevanz nicht geklärt zu werden:

Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Nur im Fall eines solchen Nachweises – der hier nicht erbracht ist - wäre es Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat (RS0081313; RS0043728).

2.3. Zuletzt wendet sich die Beklagte dagegen, dass auch „Vandalismusfolgeschäden“ vom Versicherungsvertrag gedeckt wären. Schäden, die infolge eines Vandalenakts auftreten, hier der Radverlust, seien ein nicht versicherter Betriebsschaden. Auch bei einem Diebstahl wäre nur der Verlust des Fahrzeuges selbst versichert.

2.3.1.Die Beweislast dafür, dass ein Risikoausschluss vereinbart wurde, trifft den Versicherer (RS0107031). Das heißt, der Versicherer muss behaupten und beweisen, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt, welcher die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränkt oder ausschließt.

Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, erfolgt die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen (RS0080166 [T10]; vgl RS0080068; 7 Ob 157/18s).

2.3.2. Da hier kein Risikoausschluss für „Vandalismusfolgeschäden“ vorgesehen ist, kommt ein solcher auch nicht zur Anwendung.

3. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

5.Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war.