Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, wegen Anmeldung der Geschäftsanschrift und der Zustellanschrift des Geschäftsführers, über den Rekurs des Geschäftsführers B * gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 13.1.2025, ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die A* GmbH ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer ist B* ( Geschäftsführer ), geboren am **.
Das Erstgericht wurde am 9.7.2024 zu ** telefonisch in Kenntnis gesetzt, dass an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift ** weder die Gesellschaft etabliert noch deren Geschäftsführer aufhältig sei.
Mit Beschluss vom 9.7.2024 forderte es den Geschäftsführer auf, binnen vier Wochen die geänderte Geschäftsanschrift sowie seine persönliche Zustellanschrift anzumelden oder aber darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe, widrigenfalls eine Zwangsstrafe von EUR 700,- verhängt werde. Der Beschluss wurde vom Geschäftsführer am 12.7.2024 übernommen. Eine Eingabe erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 2.9.2024 trug das Erstgericht dem Geschäftsführer neuerlich auf, binnen vier Wochen die aktuelle Geschäftsanschrift der Gesellschaft und die aktuelle für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Geschäftsführers anzumelden, widrigenfalls über ihn eine Zwangsstrafe über EUR 700,- verhängt werde. In der Begründung verwies das Erstgericht darauf, dass die Gesellschaft an der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift nicht mehr etabliert und der Geschäftsführer dort nicht mehr aufhältig sei. Gemäß § 13 UGB, § 3 Z 4 und § 11 FBG und § 26 GmbHG müsse eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung über eine zustellfähige Adresse verfügen und sei jede Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift von den Geschäftsführern unverzüglich anzumelden. Bei der Eintragung natürlicher Personen sei auch deren Anschrift ersichtlich zu machen. Diese Verpflichtung sei mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG durchzusetzen. Der Beschluss wurde vom Geschäftsführer am 7.9.2024 übernommen. Eine Eingabe erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 21.10.2024 verhängte das Erstgericht über den Geschäftsführer die mit Beschluss vom 2.9.2024 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,--. Der Geschäftsführer wurde gleichzeitig aufgefordert, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die aktuelle Geschäftsanschrift der Gesellschaft sowie die aktuelle für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Geschäftsführers anzumelden oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe, widrigenfalle eine weitere Zangsstrafe von EUR 1.000,-- gemäß § 24 Abs 2 FBG verhängt werde. Der Beschluss wurde vom Geschäftsführer am 25.10.2024 übernommen. Eine Eingabe erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die mit Beschluss vom 21.10.2024 angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- über den Geschäftsführer verhängt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Geschäftsführers mit dem Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Zwangsstrafe. Er habe am 3.7.2023 das Gewerbe der Gesellschaft ordnungsgemäß zurückgelegt. Das Finanzamt habe mit Bescheid die Begrenzung der Gültigkeit der UID-Nummer mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass eine „weitere Standortverlegung“ nicht mehr erforderlich sei, da sich der Standort der Gesellschaft weiterhin in ** befinde und keine wesentliche Veränderung hinsichtlich der örtlichen Zuordnung gegeben sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung der Adressenänderung im Firmenbuch eine gesetzliche Verpflichtung darstelle, deren Verletzung eine Straftat darstelle. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern seine Pflichten als Geschäftsführer missverstanden. Er habe unmittelbar nach Kenntnisnahme der Verpflichtung eine entsprechende Meldung eingeleitet und alle erforderlichen Schritte zur Aktualisierung veranlasst. Aufgrund der Zurücklegung des Gewerbes und der Beendigung der operativen Geschäftstätigkeit und weil kein Schaden entstanden sei ersuche er um Nachsicht.
Mit dem Rekurs wurden eine Verständigung des C* vom 3.7.2023 über die mit Wirksamkeit vom selben Tag angezeigte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung und der Bescheid des Finanzamts über die Begrenzung der Gültigkeit der UID Nummer der A* GmbH mit 5.7.2023 vorgelegt. Eine Anmeldung der aktuellen Geschäftsanschrift der Gesellschaft oder der aktuellen Zustelladresse des Geschäftsführers an das Firmenbuch wurde dem Rekurs nicht beigelegt, sie ist auch sonst nicht aktenkundig.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Aus zahlreichen Gesetzesstellen (§ 13 UGB; § 3 Z 4 und § 11 FBG; § 26 GmbHG) ist abzuleiten, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung über eine zustellfähige Geschäftsadresse verfügen muss. Jede Änderung der für Zustellungen an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift ist von den Geschäftsführern unverzüglich anzumelden (§ 26 Abs 1 GmbHG). Bei der Geschäftsanschrift muss es sich um eine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG handeln; ein Postfach bspw erfüllt diese Voraussetzung nicht (RS0036329 [T 2]; Stummvoll in Fasching/Konecny 3 § 2 ZustG Rz 38). Die Anmeldepflicht dient dem Grundsatz der Richtigkeit des Firmenbuchs, der es im Interesse der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Unternehmern erfordert, dass die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Unternehmer und der eingetragenen Gesellschaften vollständig und richtig im Firmenbuch wiedergegeben werden.
2. Das Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG soll diese für das Geschäftsleben geradezu denknotwendige Voraussetzung sicherstellen (vgl Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 3 Rz 7). § 24 Abs 1 FBG sieht dazu vor, dass derjenige, der verpflichtet ist, eine Anmeldung zum Firmenbuch vorzunehmen, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu EUR 3.600,- anzuhalten ist, seine Verpflichtung zu erfüllen. Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu EUR 3.600,- zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen (§ 24 Abs 2 FBG). Vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht, und eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen (§ 24 Abs 3 FBG).
3. Der Verhängung einer Zwangsstrafe muss daher deren förmliche Androhung vorausgehen. Der Betroffene soll mittels stufenweisen Vorgehens zur Erfüllung seiner Anmeldungspflicht angehalten werden. Die mit der Androhung zu verbindende Aufforderung zur Anmeldung stellt die das amtswegige Zwangsstrafenverfahren einleitende Verfügung des Firmenbuchgerichts dar. Durch sie werden säumige Verpflichtete in die Lage versetzt, unter dem Eindruck der konkreten Strafsanktion entweder die umgehende Anmeldung noch zu veranlassen oder Vorbringen zu ihrer Entlastung zu erstatten ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 81 ff). Die vorherige Androhung der Zwangsstrafe ist zwingend; wenn sie unterblieb bzw nicht wirksam zugestellt wurde, ist die Strafverhängung ersatzlos aufzuheben ( Kodek, aaO § 24 Rz 81 ff). Gleiches hat zu gelten, wenn die Androhung der Zwangsstrafe nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs 3 FBG entsprach (OLG Wien 6 R 289/24z ua). Gegen die Verhängung der Zwangsstrafe ist jedenfalls der Organvertreter als Adressat rekurslegitimiert ( Jennewein , FBG § 24 Rz 60).
4. Das Erstgericht hat den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nach der Bekanntgabe, dass an der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift weder die Gesellschaft ihrer Tätigkeit nachgehe noch der Geschäftsführer aufhältig sei, im Verfahren ** den Geschäftsführer mit Beschlüssen vom 9.7.2024 und vom 2.9.2024 jeweils unter Strafandrohung dazu aufgefordert, entweder die aktuelle Geschäftsanschrift und seine Zustellanschrift anzumelden oder darzutun, dass diese Verpflichtung nicht bestehe. Da keine Eingabe erfolgte, hat das Erstgericht zu Recht mit Beschluss vom 21.10.2024 die (erste) Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- festgesetzt und über den Geschäftsführer verhängt und gleichzeitig die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- für den Fall angedroht, dass nicht binnen zwei Monaten die aktuelle Geschäftsanschrift und die Zustellanschrift des Geschäftsführers angemeldet werden oder bekanntgegeben wird, warum eine derartige Verpflichtung nicht besteht.
Da auch diese Frist ohne Eingabe des Geschäftsführers verstrich, hat das Erstgericht auch zutreffend mit Beschluss vom 13.1.2025 eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- verhängt.
In seinem Rekurs stellt der Geschäftsführer die Zustellung dieser Beschlüsse an ihn nicht in Abrede. Die Beschlüsse wurden ihm nach dem Aktenstand auch nachweislich persönlich übergeben.
5. Für die Verhängung von Zwangsstrafen ist ein Verschulden des Anmeldepflichtigen Voraussetzung, bloße – auch leichte – Fahrlässigkeit reicht aus ( Jennewein, aaO § 24 Rz 32). Selbst wenn keine Verpflichtung zur Anmeldung (mehr) bestanden haben oder aber die Anmeldung aus faktischen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, lastet auf dem Geschäftsführer die Äußerungspflicht nach § 24 Abs 3 FBG, entgegenstehende Hindernisse bekanntzugeben, dies bereits nach erster Aufforderung durch das Erstgericht.
6. Gründe für die Nichterfüllung der ihn treffenden Äußerungspflicht bringt der Geschäftsführer in seinem Rekurs nicht vor. Selbst wenn er nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Juli 2023 zunächst davon ausgegangen sein mag, dass ihn keine diesbezügliche Anmeldepflicht beim Firmenbuch trifft, musste ihm spätestens mit Zustellung der ersten Strafandrohung klar sein, dass eine solche für ihn als Geschäftsführer trotz der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung besteht, wies das Erstgericht doch unmissverständlich auf das Bestehen gesetzlicher Verpflichtungen und die Durchsetzung mittels Zwangsstrafen hin. Es wäre dem Geschäftsführer freigestanden und oblegen, bereits vor Verhängung der zweiten Zwangsstrafe seine erstmals im Rekurs geäußerte Rechtsansicht darzulegen, aufgrund der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung zu einer Meldung nicht verpflichtet zu sein. Von einer entschuldbaren Missinterpretation seiner Pflichten als Geschäftsführer kann demnach keine Rede sein. Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die nicht erfolgte Meldung ein Schaden eingetreten ist. Es ist auch denkbar, dass Gläubiger der Gesellschaft oder des Geschäftsführers ihre Ansprüche bisher nicht geltend machen konnten, weil es an einer aktuellen Zustellanschrift fehlt.
Im Übrigen entspricht es auch nicht dem Aktenstand, dass der Geschäftsführer unmittelbar nach Kenntnisnahme der Verpflichtung zur Anmeldung dieser Pflicht nachgekommen wäre und entsprechende Eingaben beim Firmenbuch gemacht hätte.
Da der Geschäftsführer somit auch innerhalb der vom Erstgericht zuletzt gesetzten Frist von zwei Monaten nach Zustellung vorwerfbar weder die Geschäftsanschrift noch seine Zustellanschrift anmeldete noch bekanntgab, dass bzw warum eine solche Verpflichtung nicht bestand, steht die Verhängung der Zwangsstrafe im Einklang mit der Rechtslage.
7. Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (RS0115833; Jennewein, aaO § 24 Rz 48), wobei die in § 355 EO angeführten Kriterien der Art und Schwere des Verstoßes, der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und des Umfangs seines Beitrags auch für das firmenbuchrechtliche Zwangsstrafverfahren eine gewisse Orientierung bieten. Die Zwangsstrafe darf nicht zu niedrig angesetzt werden, weil sie sonst dem Zweck eines Druckmittels nicht mehr dienen könn te (Je nnewein, aaO § 24 Rz 51). Nach ständiger Rechtsprechung wird bei der erstmaligen Verhängung einer Zwangsstrafe im Regelfall ein Betrag von EUR 730,- (vormals: ATS 10.000,-) als angemessen angesehen. Bei weiterer Säumnis ist die Strafe zu erhöhen. Diese muss in der Regel höher sein als die zuerst verhängte Strafe ( Kodek, aaO § 24 Rz 49 ff mwN).
Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der verhängten Zwangsstrafe.
8. Dem Rekurs war damit ein Erfolg zu versagen.
9. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu lösen.
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