§ 11 Vereinfachte Anmeldung
§ 11 Vereinfachte Anmeldung — FBG
§ 11 Vereinfachte Anmeldung — FBG
Anmerkung
EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011
Inkrafttretungsdatum
01. August 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40130204
Zuletzt nach Updates gesucht am
Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Börsenotierung, die Adresse der Internetseite, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.
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