JudikaturOLG Wien

16R67/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
02. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* , **, vertreten durch Mag. Nevena Shotekova-Zöchling, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei B* , **, wegen Widerruf einer Schenkung (Streitwert EUR 60.000,--), hier wegen einstweiliger Verfügung (bewertet mit EUR 10.000,--) über den Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 14.3.2025, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung

Die Klägerin und gefährdete Partei (idF Klägerin) war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG **, Bezirksgericht Güssing. Mit Vertrag vom 17.2.2023 schenkte und übergab sie einen Hälfteanteil an ihren damaligen Lebensgefährten und nunmehr Ex-Lebensgefährten, den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (idF Beklagter).

Mit Klage vom 10.3.2025 begehrte die Klägerin die Aufhebung dieses Schenkungsvertrags und die Einwilligung in die Einverleibung des Alleineigentums ob der Liegenschaft. Der Beklagte habe mehrere strafbare Handlungen gegen die Klägerin und ihre Kinder gesetzt, sodass die Vertragsaufhebung wegen groben Undanks zu erfolgen habe. Zudem sei die Schenkung wegen der damals angestrebten Ehe vorgenommen worden, die schließlich nicht zustande gekommen sei, sodass die Klägerin einem Motivirrtum unterlegen sei.

Mit dem gleichzeitig mit der Klage erhobenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragte die Klägerin, dem Beklagten zur Sicherung der Schenkungsanfechtung zu verbieten, über seinen Hälfteanteil ohne Zustimmung der Klägerin rechtsgeschäftlich zu verfügen. Er dürfe diesen weder belasten, noch veräußern, noch Dritten in Bestand geben oder ein Nutzungsrecht daran einräumen. Es mögen die Verfügungsverbote im Grundbuch angemerkt und die einstweilige Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Schenkungsanfechtungsverfahrens, in eventu für sechs Monate erlassen werden.

Die Klägerin brachte vor, der Beklagte habe in letzter Zeit öfters mit der Veräußerung seines Hälfteanteils gedroht. Er habe ihr gegenüber am 2.11.2024 in Anwesenheit der Kinder geäußert: „ Verschwinde aus meinem Haus und glaube nicht, dass Du zurückkommen kannst !“ oder am 3.11.2024 per SMS geschrieben: „ Also, ihr zieht aus? Ist das fix? Ja das kannst Du gerne!“...ich werde ein Schreiben von meinem Anwalt aufsetzen lassen wo er dich über deine Obsorgepflichten so lange wir in einem Haus wohnen und deine Unterhaltspflichten wenn du nicht mehr hier wohnst, hinweisen wird !“ Am 24.1.2025 habe er zudem angekündigt, dass er bereits einen potentiellen Käufer gefunden bzw. er schon alles für den Verkauf vorbereitet habe und die Klägerin keinen Cent daraus sehen werde. Aus diesen Äußerungen gehe klar hervor, dass der Beklagte bereits Pläne mache und den Verkauf des Hälfteanteils dringend durchführen wolle, weil er hohe Schulden habe. Durch die Drohung, den Hälfteanteil zu veräußern und der Klägerin keinen Cent zu zahlen, werde die Schenkungsanfechtung vereitelt. Der Beklagte habe auch ein (erfolgloses) Erwachsenenvertretungsverfahren gegen die Klägerin angestrengt und gedroht, dass die Klägerin entmündigt gehöre und sie sowohl die Kinder als auch das Haus verlieren würde, wofür er schon alles vorbereitet habe.

Der Beklagte befinde sich nach seinen eigenen Angaben in einer sehr schwierigen finanziellen Lage und habe gegenüber dem Gericht in einem Verfahrenshilfeantrag angegeben, nur über EUR 3.040,-- im Jahr zu verfügen. Der Beklagte wolle auch eine andere (seine eigene) Liegenschaft veräußern, weshalb er den Mieter zum Auszug aufgefordert habe. Er habe zudem Ende Februar 2025 seinen Zirkuswagen verkauft. Der Beklagte sei spielsüchtig und habe über EUR 50.000,-- verloren. Er habe gegenüber der Klägerin per SMS am 21.2.2025 bestätigt, kein Geld zu haben, nichts zu verdienen und auch kein Arbeitslosengeld zu bekommen.

Ohne die Erlassung der einstweiligen Verfügung bestehe eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Befriedigung des Anspruches auf den ihr nach der erfolgten Schenkungsanfechtung zustehenden Anteil erheblich vereitelt werden würde.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Einvernahme der Klägerin und eines Zeugen, aber ohne Anhörung des Beklagten den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Gänze ab und sprach weiters aus, das Grundbuchsgericht habe „den Antrag auf Abweisung der einstweiligen Verfügung“ anzumerken.

Es stellte als bescheinigt (und von der Klägerin in ihrem Rekurs bekämpft) fest:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte aktuell plant, seinen Liegenschaftsanteil an der EZ **, Grundbuch ** zu verkaufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte über keinerlei Geld verfügt.

In seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, dass weder die Klägerin noch der Zeuge in der Bescheinigungstagsatzung ausgesagt hätten, der Beklagte habe konkrete aktuelle Veräußerungspläne. Ihre Annahmen beruhten auf Vermutungen, sodass eine konkrete Gefährdung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar gewesen sei. Die Rede des Beklagten, „Eigentum zu Geld zu machen“, könne ebenso durch ein Teilungsverfahren erfolgen. Der Zeuge habe von Silbervermögen des Beklagten im Wert von EUR 50.000,-- gesprochen, sodass auch nicht von einer Mittellosigkeit auszugehen sei.

Ausgehend vom bescheinigten Sachverhalt kam das Erstgericht rechtlich zum Ergebnis, es sei der Klägerin nicht gelungen, die für die Erlassung der einstweiligen Verfügung notwendige konkrete Gefährdung zu bescheinigen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn dahin abzuändern, dass die einstweilige Verfügungen bewilligt und die Erlassung angemerkt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters beantragt die Klägerin, die Stattgebung des Sicherungsantrags im Grundbuch bei der Liegenschaft anzumerken.

Rechtliche Beurteilung

I. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Tatsachenrüge:

Da die bekämpften Negativfeststellungen aufgrund von vor dem Erstgericht abgelegter Parteien- und Zeugenaussagen getroffen worden sind, scheidet die Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts durch das Rekursgericht im Sicherungsverfahren aus (vgl RS0012391) .

Ausgehend von den getroffenen Negativfeststellungen versagt die Rechtsrüge :

1.Zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen können einstweilige Verfügungen gemäß § 381 Z 1 EO getroffen werden, wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt werden würde oder gemäß § 381 Z 2 EO die Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens notwendig ist.

1.1.Die Gefährdung des Anspruchs iSd § 381 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun (RS0011600 [T1]; RS0005175; RS0005311), für die der Antragsteller behauptungs- und bescheinigungspflichtig ist (RS0005175 [T9]).

1.2. Selbst die bloße Absicht zum Verkauf einer Liegenschaft (auch bei bereits bewirkter Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung und Vorliegen von Ranganmerkungsbeschlüssen im Besitz des Gegners der gefährdeten Partei) reicht für die konkrete Gefährdung nicht aus ( Dobler/Weber in Garber/SimottaEO § 381 Rz 5; RS0005423; 3 Ob 100/18d; 7 Ob 34/01b).

1.3. Im Sinne dieser Grundsätze und aufgrund des bescheinigten Sachverhaltes gelang es der Klägerin nicht, die Gefahr eines konkret bevorstehenden Verkaufs der Liegenschaft durch den Beklagten zu bescheinigen.

Dass sich ein Verkaufswille der Liegenschaftshälfte in irgendeiner Weise manifestiert oder der Beklagte Handlungen gesetzt hätte, die auf einen bevorstehenden Verkauf abzielen – namentlich etwa die Beauftragung eines Maklers oder eine anderweitige aktive Suche nach einem Käufer – ergab sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht. Die Ankündigungen „Dass die Klägerin Haus, Kinder und Vermögen verlieren, der Beklagte alles vorbereitet habe und die Klägerin keinen Cent daraus sehen würde“ und die Vermutung, „der Beklagte wolle seine eigene Liegenschaft und die Hälfte der anderen Liegenschaft verkaufen“ und würde „nach ** mit seinem Kind ziehen“, sind zu allgemein gehalten, um eine tatsächlich drohende Verkaufsabsicht der Liegenschaftshälfte an Dritte zu bescheinigen.

Zutreffend hat daher das Erstgericht den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung schon mangels konkreter Gefährdung iSd § 381 EO abgewiesen.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 78 EO iVm 40, 50 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 402 Abs 2 EO jedenfalls unzulässig (RS0012260).