Der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung, mit der die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Einvernahme des Gegners der gefährdeten Partei, bestätigt wurde, ist unzulässig (§ 402 Abs 2 EO, 780 BlgNR 18 GP, 2).
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