Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2024, GZ **45, sowie dessen implizite Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Barbara John-Rummelhardt LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. März 2025
I.) zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II.) den
Beschluss
gefasst:
Der (impliziten) Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der 31jährige österreichische Staatsbürger A* B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (Faktum I./), des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 StGB (Faktum II./) und (richtig:) der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Faktum III./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 40 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an den Privatbeteiligten C* D*, der mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, verurteilt.
Unter einem wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. April 2023, AZ E*, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* in **
I./ am 12. Mai 2024 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert Verfolgten F* und G* H* als Mittäter (§ 12 StGB) C* D* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von zumindest 40 Euro, zwei Dosen Red Bull sowie eine Handyhülle weggenommen, indem er D* schlug und zur Wand drückte, während H* dessen Wohnung durchsuchte;
II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 17. August 2024 und 25. September 2024 eine Sache, die aus einem Diebstahl stammte, nämlich den E Scooter der Marke ** im Wert von 350 Euro des I*, der diesem am 17. August 2024 gestohlen wurde, vom unbekannten Täter „J*“ gekauft;
III./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 25. September 2024 nachgenannte Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
1./ den österreichischen Personalausweis lautend auf K*;
2./ den slowakischen Personalausweis lautend auf L*.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand als mildernd, als erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 47) und zu ON 50 ausgeführte Berufung des Angeklagten. Gegen den Widerruf bedingter Strafnachsicht richtet sich dessen implizite Beschwerde.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 32 StGB die Schuld des Täters, wobei das Gericht Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen hat. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. Belange der Generalprävention sind bei der auszumessenden Strafe ebenso zu berücksichtigen ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 32 Rz 9; Fabrizy/Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 32 Rz 7).
Die Strafzumessungslage ist zunächst dahin zu ergänzen, dass die Begehung des Raubes in Gesellschaft (RISJustiz RS0105898; RS0118773) erschwerend hinzutritt. Demgegenüber stellt die Tatbegehung während offener Probezeit keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, aggraviert aber im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) die Schuld des Angeklagten (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954, RS0090969).
Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen.
Angesichts der Bereitwilligkeit des Angeklagten zur gemeinsamen Tatbegehung, nämlich der Verabredung, D* mit Gewalt Suchtgift wegzunehmen (US 4), liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 nicht vor ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 22e).
Da der Angeklagte zu Beginn der Tathandlung das Opfer zwei Mal mit der Hand ins Gesicht schlug und dieses gegen die Wand im Vorzimmer drückte und es festhielt, kann von einer untergeordneten Tatbeteiligung keine Rede sein.
Unbesonnenheit liegt vor, wenn die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, auf einen Willensimpuls, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 34 Rz 13; Mayerhofer , aaO § 34 E 26). Bei einem (spezifisch) einschlägig und schwer vorbestraften Täter kann nicht angenommen werden, dass die Taten nach seiner charakterlichen Beschaffenheit in der Regel unterblieben wären. Eine Unbesonnenheit ist daher nicht anzunehmen. Im Übrigen ist eine Drogenabhängigkeit oder eine damit allenfalls verbundene „Unbesonnenheit“ kein Milderungsgrund ( Mayerhofer , aaO E 27).
Dem weiteren Vorbringen des Angeklagten in der Berufungsverhandlung, er werde in sechs Wochen Vater, ist zu entgegnen, dass mit dem Postulat, die entsozialisierenden Folgen einer Strafe möglichst gering zu halten, eine generelle Milderung der Strafe nicht zwangsläufig angestrebt wird ( Mayerhofer, StGB 6 § 32 Anm 2).
Unter Berücksichtigung der solcherart korrigierten Strafzumessungslage erweist sich bei einem Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren die über B* verhängte, mit 45 % der möglichen Höchststrafe ausgemessene Sanktion angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld angemessen und damit nicht korrekturbedürftig. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, kommt eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB nicht in Betracht.
Zur impliziten Beschwerde:
Obgleich dem Angeklagten bereits mehrere Resozialisierungschancen in Form bedingter Strafnachsicht, bedingter Entlassung, sowie einer zweimaligen Probezeitverlängerung gewährt wurden, delinquierte er innerhalb offener Probezeit neuerlich einschlägig, sodass der Widerruf der ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ E* gewährten bedingten Strafnachsicht alternativlos und zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe geboten ist, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Somit konnte auch der impliziten Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
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