33R16/25b – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Ing. Karall in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Andrej Mlecka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.767,76 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.12.2024, GZ **-28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist im Bereich der Unternehmensberatung tätig. Sie schloss mit der Beklagten am 25.7.2023 einen Beratungsvertrag, wonach sie – soweit im Berufungsverfahren relevant – beginnend mit 1.9.2023 zu einem monatlichen Pauschalhonorar von EUR 1.500 (netto) folgende Leistungen erbringen sollte: „Unterstützung der Geschäftsführung in Entscheidungsprozessen, Finanzierungsberatung, Bankengespräche, Jährliche Budgeterstellung mit monatlichen Soll/Ist Vergleich, Investitionsplanungen, Finanzmanagement, Controlling, Strategische Ausrichtung des Unternehmens, Investorensuche, Betriebswirtschaftliche Analyse des gesamten Unternehmens.“ Am 3.10.2023 schlossen die Parteien zudem einen schriftlichen Vermittlungsauftrag, worin die Klägerin gegen eine Provision von 10 % (netto) des eingeworbenen Kapitals mit der „Aufbringung von Finanzmitteln in Form von Beteiligungskapital von Investoren, dies in allen dafür möglichen Beteiligungsvarianten (Gesellschafter, Stille Gesellschaft, Gesellschafterdarlehen, Einkaufsfinanzierungsgesellschaften, etc.) als auch in Form einer Bankfinanzierung, Bürgschaftsabgabe, etc.“ beauftragt wurde.
Mit Klage vom 13.5.2024 begehrte die Klägerin EUR 15.767,76 s.A. Sie brachte zusammengefasst vor, sie habe die vereinbarten Beratungsleistungen für den Zeitraum September 2023 bis April 2024 ordnungsgemäß erbracht, wofür ihr ein Honorar iHv EUR 14.400 (brutto) zustehe. Die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten ungenügender und mangelhafter Erfüllung sei unzutreffend. Vielmehr ergebe sich aus den vorgelegten Stundenlisten, dass die Klägerin sogar weit mehr an Leistungen erbracht habe, als durch das Pauschalhonorar gedeckt gewesen wäre. Obwohl sie auch über den April 2024 hinaus leistungsbereit gewesen sei, habe sie schlussendlich mit 25.6.2024 die Kündigung der Verträge ausgesprochen, weil die Beklagte kein einziges Monatshonorar bezahlt habe. Darüber hinaus habe sie der Beklagten im Jahr 2023 eine Einkaufsfinanzierung organisiert, wofür ihr eine Provision iHv EUR 1.367,76 gebühre. Eine mündliche Zusage, innerhalb von neun Monaten jedenfalls einen Kapitalgeber für ein Investment iHv EUR 500.000 beizubringen, habe sie nicht abgegeben. Sie schulde ein bloßes Bemühen und keinen Erfolg, zudem bestünden nach dem Vertrag Mitwirkungspflichten der Beklagten.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, die Klägerin habe ihre Leistungen nicht ordnungsgemäß und wesentliche Vertragsinhalte gar nicht erbracht. Trotz entsprechender Aufforderung habe es die Klägerin verabsäumt, Leistungsverzeichnisse – insbesondere über ihre Bemühungen gegenüber Banken und Investoren – vorzulegen. Die erstmals im Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen würden im Übrigen den Eindruck erwecken, dass mehr Stunden in Rechnung gestellt worden seien, als die Klägerin geleistet habe. So habe sie etwa für die Lektüre bloß einer einzigen E-Mail eine halbe Arbeitsstunde verzeichnet. Andere Positionen seien ohne nachvollziehbaren Betreff geblieben. Die Budgetplanung für das Jahr 2024 habe die Beklagte selbst erstellt, die Klägerin habe die vorbereiteten Excel-Listen bloß kontrolliert. Auch die Broschüre für die Investorensuche habe die Beklagte selbst überarbeitet und bei der Durchführung der Überweisung der Gehälter der Mitarbeiter habe die Klägerin die Beklagte nicht ausreichend unterstützt. Letztlich habe die Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages mündlich zugesichert, binnen neun Monaten einen Kapitalgeber für ein Investment über EUR 500.000 beizubringen, was ihr nicht gelungen sei. Tatsächlich habe sie auch keine Einkaufsfinanzierung organisiert. Die in Rechnung gestellte Provision betreffe eine (vermeintliche) Einkaufsfinanzierung durch die C* GmbH, die aber nicht selbst als Investor tätig werde und insbesondere auch keine Verbindlichkeiten einlöse oder Zahlungsdienstleistungen erbringe, sondern eine reine Vermittlungsplattform betreibe. Die Einkaufsfinanzierung habe die Beklagte zudem selbst mit dem Geschäftsführer der C* GmbH abgewickelt. Mangels Aufbringung von Finanzmitteln in Form von Beteiligungskapital und somit mangels ordnungsgemäßer Auftragserfüllung stehe der klagenden Partei für den Vertragsabschluss keine Provision zu.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es stellte den aus Seiten 5 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, nach dem Vertrag habe die Klägerin keinen Erfolg zu erbringen gehabt, sondern nur eine sorgfältige Beratung. Sie habe ihre Leistungen nach den Feststellungen ordnungsgemäß erbracht und durch Leistungsverzeichnisse belegt. Sowohl die Budgetplanung als auch die Investorenbroschüre habe die Beklagte nicht selbst oder überwiegend alleine erstellt. Dass Mitarbeitergehälter mangels ausreichender Deckung des Kontos des Beklagten nicht hätten überwiesen werden können falle nicht in die Ingerenz der Klägerin. Da die Parteien ein Pauschalentgelt vereinbart hätten, sei auch nicht relevant, ob die Klägerin für einzelne Leistungen zu viel Arbeitszeit verzeichnet habe, sodass Anspruch auf das vereinbarte Honorar bestehe. Hinsichtlich der Provision sei die Beibringung von Beteiligungskapital nur demonstrativ genannt. Auch die Verschaffung einer Einkaufsfinanzierung sei nach dem Vertrag provisionsbegründend. Da die Klägerin den Kontakt zur C* GmbH hergestellt habe, gebühre ihr die begehrte Provision, deren Höhe die Beklagte nur unsubstantiiert bestritten habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Berufungswerberin ficht folgende Feststellungen an: „Zwischen den Parteien gab es neben dem unterzeichneten Beratungsvertrag und Vermittlungsauftrag keine mündlichen Abreden. […] Der Geschäftsführer der Klägerin sicherte nicht zu, dass er der Beklagten innerhalb von neun Monaten einen Investor mit bis zu EUR 500.000,- beibringen wird.“ Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung: „Die Parteien vereinbarten als mündliche Nebenabrede zum Beratungsvertrag, dass die klagende Partei einen Investor mit EUR 500.000,- aufstellen werde.“ Sie begründet die Relevanz der Beweisrüge damit, dass die Klägerin den Beratungsvertrag jedenfalls in puncto Investorensuche nicht ordnungsgemäß erfüllt und keinen Anspruch auf das volle Honorar habe.
Damit – wie auch mit dem Inhalt der begehrten Ersatzfeststellung – verstößt die Berufungswerberin allerdings gegen das Neuerungsverbot. In erster Instanz hat sie diesen Einwand nämlich so nicht erhoben. Sie hat einerseits (in Punkt 2.1 ihres vorbereitenden Schriftsatzes ON 12) Gründe für die mangelhafte Erfüllung des Beratervertrages angeführt, darunter auch behauptete Unzulänglichkeiten in der Dokumentation der Investorensuche. Dass tatsächlich kein Investor gefunden werden konnte hat sie in diesem Zusammenhang nicht gerügt. Derartiges Vorbringen findet sich lediglich in Punkt 3 des Schriftsatzes, wonach die Klägerin „im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages“ die mündliche Zusage gegeben habe, binnen 9 Monaten ein Investment iHv EUR 500.000 aufzustellen. Der Vermittlungsvertrag wurde aber erst mehrere Monate nach dem Beratungsvertrag abgeschlossen. Dass nicht nur die (schriftlich zugesagte) Investorensuche sondern auch (als Erfolg) die tatsächliche Beibringung eines Investors nach dem Beratervertrag geschuldet gewesen wäre, hat die Berufungswerberin damit nicht behauptet. Sie lässt insoweit auch die unangefochten gebliebene Feststellung außer Acht, dass es keine Vereinbarung dahingehend gab, dass die Beraterhonorare erst nach Vermittlung eines Investors bezahlt werden sollten (US 10, 5. Abs).
Im Übrigen ist die angefochtene Feststellung unbedenklich. Das Erstgericht hat dazu eine überaus sorgfältige und gut nachvollziehbare Beweiswürdigung (US 15) angestellt, die auch den erkennenden Berufungssenat überzeugt. Tatsächlich erscheint es unter Unternehmern in keiner Weise lebensnah, dass der Geschäftsführer der Klägerin in einer mündlichen Zusage – abweichend vom schriftlichen Beratervertrag, in dem lediglich eine Unterstützung bei der Suche nach Investoren vereinbart wurde – eine Erfolgsgarantie übernommen haben sollte, einen Kapitalbetrag von EUR 500.000 aufzubringen. Dies umso mehr, wenn man – wie bereits das Erstgericht hervorgehoben hat – die finanzielle Lage der Beklagten bedenkt, die keinerlei Sicherheiten anbieten konnte und deren Umsätze nicht einmal ausreichten, die bestehenden Mitarbeiter regelmäßig zu bezahlen.
Der Berufungswerberin gelingt es nicht, dagegen Zweifel zu wecken. Sowohl aus den von ihr referierten (weiteren) Feststellungen des Erstgerichts als auch aus der zitierten E-Mail (Beilage ./3), worin der Geschäftsführer der Klägerin mitteilte, intensiv an der Aufstellung der notwendigen Finanzierung zu arbeiten, lässt sich lediglich die Tatsache eines zielgerichteten Bemühens ableiten, das keine Hinweise darauf bietet, es sei davor zu einer mündlichen Erfolgszusage gekommen. Entgegen der Behauptung der Berufungswerberin hat das Erstgericht auch ihre Einlassung zu dieser Frage nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern ausdrücklich in seine Beweiswürdigung zur Beilage ./4 miteinbezogen und als Schutzbehauptung verworfen.
Unrichtig ist die Behauptung der Berufungswerberin, der Geschäftsführer der Klägerin habe die behauptete Vereinbarung in seiner Aussage zu der ihm vorgehaltenen Beilage ./8 bestätigt. Die Beilage ./8 betrifft eine E-Mail der Geschäftsführerin der Beklagten, worin sie der Klägerin eine „Planung mit Investorenkapital von € 500.000,00“ übermittelte. Dass der Geschäftsführer der Klägerin dies als richtig zugestand, stützt ihren Standpunkt nicht. Es mag durchaus sein, dass der Geschäftsführer der Klägerin sich um ein solches Investment – wie es auch seinen Aufgaben aufgrund des schriftlichen Beratervertrages entsprach – bemühte und die Parteien in der Hoffnung auf den Erfolg seiner Bemühungen entsprechende Kalkulationen (auch in der Budgetplanung) anstellten. Dass er den Erfolg als sicher zugesagt hätte ergibt sich daraus aber nicht.
1.2. Die weitere Beweisrüge der Berufungswerberin richtet sich einerseits gegen folgenden, als dislozierte Feststellungen bezeichneten Komplex in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts: „Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden die in Punkt II des Beratungsvertrages genannten Leistungen durch die Klägerin ordnungsgemäß im Zeitraum September 2023 bis inklusive April 2024 erbracht und durch Leistungsverzeichnisse belegt. Nach den Feststellungen verrichtete die Beklagte die Budgeterstellung und die Investorenbroschüre nachweislich nicht selbst oder überwiegend alleine und waren diese Unterlagen der Geschäftsführerin der Beklagten auch bekannt.“ Ferner ficht sie folgende tatsächliche Feststellungen an: „Die Klägerin erstellte für das Unternehmen der Beklagten Budgetplanungen für 2023 und 2024“ und „Gemäß den monatlichen Leistungsverzeichnissen der Klägerin erbrachte diese bei einer Verrechnung nach Zeitaufwand bis auf den Monat April 2024 deutlich mehr an Leistungen, als sie der Beklagten verrechnete. Die Pauschalvereinbarung stellte sich für die Klägerin als nachteilig heraus, weil ein höheres Honorar verrechenbar gewesen wäre.“ Stattdessen begehrt sie die Ersatzfeststellung: „Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden die in Punkt II des Beratungsvertrages genannten Leistungen durch die Klägerin jedenfalls für den Zeitraum März bis inklusive April 2024 nicht ordnungsgemäß erbracht. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Klägerin die in Rechnung gestellten Leistungen durch monatliche Leistungsverzeichnisse belegt hat, weil diese der Beklagten erstmals mit vorbereitendem Schriftsatz übermittelt wurden. Die Geschäftsführerin der Beklagten verrichtete die Budgeterstellung und die Investorenbroschüre überwiegend alleine. Die Klägerin informierte die Beklagte auch nicht über die vorgeblich von ihr gesetzten Schritte betreffend die Investorensuche.“
Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt zwar nicht vom Aufbau des Urteils ab, sodass auch in der rechtlichen Beurteilung enthaltene aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen als Feststellungen zu werten sind (RS0043110 [T2]). Bei der angegriffenen Passage handelt es sich aber nicht um derartige dislozierte Feststellungen. Ob die Leistungserbringung ordnungsgemäß erfolgte, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Im Weiteren trifft das Erstgericht keine neuen Feststellungen, sondern referiert im Rahmen der rechtlichen Subsumtion lediglich – kurz zusammengefasst – die andernorts getroffenen tatsächlichen Feststellungen. So findet sich die Feststellung dazu, dass die Klägerin die Beklagte über die von ihr gesetzten Schritte zur Investorensuche informierte, auf US 7, 5. Abs, die Feststellung dazu, dass die Geschäftsführer der Klägerin zu Zwecken der Leistungsdokumentation monatliche Stundenlisten führten, diese aber (wie die Berufungswerberin selbst vorbringt, bis zum vorliegenden Verfahren) mangels Interesse der Beklagten nicht übermittelten auf US 10, 6. Abs und die Feststellungen dazu, dass die Investorenbroschüre von der Klägerin erstellt wurde und die Beklagte nur Anpassungen vornahm, auf US 6, 2. Abs.
Diese Feststellungen übergeht die Berufungswerberin und ficht sie demnach auch nicht deutlich erkennbar an, sodass ihre Beweisrüge nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist (RS0041835 [T5]). Dies gilt im Übrigen auch für die begehrte Ersatzfeststellung zu den Leistungsverzeichnissen. Inhaltlich der Beweisrüge versucht die Berufungswerberin zwar anhand behaupteter Widersprüche darzulegen, dass diese in der Sache unrichtig seien und nicht als Beweis für die tatsächliche Leistungserbringung hätten gewürdigt werden dürfen. Das Erstgericht hat jedoch – sehr ausführliche – Feststellungen zu all den tatsächlichen Leistungen der Klägerin getroffen, die sie während der Dauer des Beratungsmandats erbrachte. Diese bleiben von der Berufungswerberin – mit Ausnahme der oben referierten Feststellung zur Budgetplanung – zur Gänze unangefochten. Die tatsächlich begehrte Ersatzfeststellung stellt demnach auch nicht darauf ab, zu diesen tatsächlichen Leistungen eine Negativfeststellung zu treffend, sondern nur zu ihrem Nachweis durch Leistungsverzeichnisse. Darauf kommt es aber – da die Parteien eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben – nicht an (RS0018079 [T3]). Aus demselben Grund ist es auch irrelevant, ob die Klägerin mehr an Leistungen erbrachte als von dem Pauschalhonorar gedeckt gewesen wäre, wobei es die Berufungswerberin zudem unterlässt, einen diesen weitergehenden Feststellungsgehalt abdeckende konkrete Ersatzfeststellung zu benennen.
Was letztlich die Feststellung zur Frage der Budgetplanung anlangt ist die Berufungswerberin darauf hinzuweisen, dass der von ihr isoliert herausgegriffene Satz lediglich den Schlusspunkt eines ganzen Feststellungskomplexes bildet, in dem das Erstgericht genaue Feststellungen zum konkreten Ablauf (Erstellung einer ersten Version durch die Klägerin auf Basis der von der Beklagten übermittelten Daten; Erarbeitung von Untertabellen; zunächst wöchentliche, dann monatliche Abstimmung mit der Beklagten) getroffen hat. Auch diese werden von ihr nicht angefochten. Es genügt daher als kurze Erwiderung, dass das Berufungsgericht gegen die Feststellung keine Bedenken hegt. Die Berufungswerberin verweist lediglich auf die Beilage ./8, wonach sie der Klägerin ein Dokument als „Ausgangspunkt für 2024“ übermittelte. Die Übermittlung eines „Ausgangspunktes“ widerspricht nicht den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, dass der Entwurf von der Klägerin auf Grundlage der von der Beklagten bereitgestellten Informationen erstellt wurde.
Abschließend ist die Berufungswerberin dazu sowie mit ihrer Rüge, die Klägerin habe im März und April 2024 gar keine Leistungen mehr erbracht und daher auch keinen Honoraranspruch erworben, auf folgendes hinzuweisen: Nach dem geschlossenen Beratervertrag schuldete die Klägerin nicht die selbständige Führung des Unternehmens der Beklagten, sondern nur die Unterstützung der Geschäftsführung in gewissen Angelegenheiten. Zudem haben sich die Parteien im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses auf ein Pauschalhonorar geeinigt. Dieses ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn in einzelnen Monaten und/oder in einzelnen Angelegenheiten nur geringe oder auch gar keine Leistungen erbracht wurden, weil dafür entweder gerade kein Unterstützungsbedarf bestand oder ein solcher der Klägerin zumindest nicht kommuniziert wurde.
Alleine aus der Behauptung der Berufungswerberin, die Klägerin habe in den letzten beiden Monaten der Vertragsbeziehung keine Leistungen erbracht, ist daher kein Entfall des Entgeltanspruchs abzuleiten. Die Berufungswerberin müsste vielmehr darlegen, welche konkreten Aufgaben von der Klägerin zu erledigen gewesen wären, denen sie nicht nachgekommen ist. Dazu enthält das Rechtsmittel mit Ausnahme der feststellungswidrigen Beschwerde, die Klägerin habe sie nicht bei der Problematik der Gehaltsauszahlung unterstützt (US 9, 3. Abs) nur die Rüge, es seien keine Investoren mehr gesucht worden. Weshalb es sich bei der Beilage ./3, aus der sich gerade Gegenteiliges ergibt, um eine Schutzbehauptung handeln solle, ist jedoch – zumal die Vertragsbeziehung damals noch intakt war und die Klägerin selbst weitere Daten anforderte – nicht nachvollziehbar. Ob in weiterer Folge tatsächlich Termine zustande kamen oder das Besprechungsprotokoll Beilage ./O insoweit unvollständig ist, kann deshalb dahinstehen.
2. Zur Rechtsrüge:
In ihrer Rechtsrüge bestreitet die Berufungswerberin den Provisionsanspruch der Klägerin, weil Auslöser dafür nach dem Vertrag nur die Beibringung von Beteiligungskapital gewesen sei. Solches habe die C* GmbH nicht bereitgestellt, sondern sie agiere nur als Vermittlungsplattform.
Beauftragt wurde die Klägerin mit der „Aufbringung von Finanzmitteln in Form von Beteiligungskapital von Investoren, dies in allen dafür möglichen Beteiligungsvarianten (Gesellschafter, Stille Gesellschaft, Gesellschafterdarlehen, Einkaufsfinanzierungsgesellschaften, etc.) als auch in Form einer Bankfinanzierung, Bürgschaftsabgabe, etc.“ Da mündliche Nebenabreden nicht festgestellt wurden, ist die Auslegung dieser Vereinbarung eine Rechtsfrage. Sie hat ausgehend vom Wortlaut (RS0044358) und den Regeln der Grammatik (RS0017791) den Parteiwillen zu erforschen und dem Vertrag den Bedeutungsgehalt beizumessen, der ihm unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3]) und der Übung des redlichen Verkehrs (RS0017781) aus Sicht eines redlichen und verständigen Empfänger zukommen muss(RS0113932). Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Provisionsbegründend ist zunächst die Beschaffung von Beteiligungskapital. Im engeren Begriffskern sind davon in Abgrenzung von klassischem Fremdkapital nur Finanzierungen erfasst, die Geld- oder Sachmittel auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (gegen eine Beteiligung) zur Verfügung stellen (vgl Wingert , Das Wagniskapitalfondsgesetz, ÖBA 2023, 856). Daneben existieren allerdings auch „hybride“ Formen wie etwa Genussrechte, (atypische) stille Beteiligungen, partiarische Darlehen oder Wandelanleihen ( Napokoj/Pelinka , Praxishandbuch Venture-Capital-Finanzierung² 4f). Gemeinsam ist diesen Formen des „schuldrechtlichen Beteiligungskapitals“, dass das Entgelt oder die Rückzahlung der Höhe nach vom Unternehmenserfolg abhängt ( Florstedt , Schuldrechtliches Beteiligungskapital, in FS-Schmidt 399 [406]).
In der in Klammern angeführten beispielhaften Aufzählung möglicher Varianten finden sich einerseits klassische Beteiligungsformen (Gesellschafter), anderseits auch atypische (Stille Gesellschaft), die sich trotzdem zwanglos als Beteiligungskapital im weiteren Sinne einordnen lassen. Anders verhält es sich jedoch bei dem Begriff „Einkaufsfinanzierungsgesellschaften“. Einkaufsfinanzierung ist – worauf sogleich zurückzukommen sein wird – einerseits keine Beteiligung im aufgezeigten Sinn, andererseits wird nicht die Tätigkeit der Einkaufsfinanzierung sondern ausdrücklich der Anbieter („-gesellschaften“) genannt. Im Sinnzusammenhang der Klausel liegt es nahe, darunter nur solche Konstruktionen zu subsumieren, in denen sich eine Gesellschaft gegen Übernahme eines Anteils an der Beklagten zur regelmäßigen Einkaufsfinanzierung in einem bestimmten Volumen verpflichtet.
Ob dies zutrifft kann im Ergebnis aber dahinstehen. Denn nach dem Vertragstext ist nicht nur die Aufbringung von Finanzmitteln in Form von Beteiligungskapital provisionsbegründend, sondern ausdrücklich auch eine solche „in Form einer Bankfinanzierung, Bürgschaftsabgabe, etc.“ Dabei handelt es sich zweifellos um – beispielhaft aufgezählte (arg.: „etc“) – Formen des Fremdkapitals.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und den Feststellungen des Erstgerichts wurde über die C* GmbH bzw der Plattform D* eine Einkaufsfinanzierung für die Beklagte eingeworben. Aus der Gesamtheit der Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich überdies, dass diese Finanzierung nicht von der C* GmbH direkt erbracht wurde, sondern im Wege der Forderungseinlösung durch einen Dritten. Auch wenn üblicherweise mit der finanzierenden Gesellschaft langfristige Rahmenverträge geschlossen werden, handelt es sich bei der plattformunterstützten Ablöse von Einzelforderungen dennoch um ein gängiges Modell der Einkaufsfinanzierung ( Clausnitzer , Supply Chain Finance - Finanzierungsmodelle und ihre Einsatzbereiche, BB 2016, 2311 [2316]) und zweifellos um eine Form der Aufbringung von Fremdkapital. Dieses entspricht überdies einer ausdrücklich, wenngleich in einem anderen Teil der Klausel genannten Finanzierungsform und ist damit provisionsbegründend.
Dass die Finanzierung nicht von der C* GmbH sondern von einem über deren Plattform geworbenen Dritten bereitgestellt wurde, ändert daran nichts. Der vorliegende Auftrag zur Vermittlung eines Finanzierungsvertrags stellt sich als Maklervertrag dar (vgl RW0001054; RS0115716). Entscheidend für den Provisionsanspruch des Maklers ist nicht, ob das Geschäfts mit einem bestimmten Dritten (hier: der C* GmbH) zustande kam, sondern ob zwischen seiner verdienstlichen Tätigkeit (vgl RS0062747; RS0118755 [T3]) und dem abgeschlossenen Geschäfts ein adäquater Kausalzusammenhang (vgl RS0062878) bestand.
Aus den Feststellungen des Erstgerichts ist abzuleiten, dass die C* GmbH kein gegenüber jedermann offenes Internetportal betreibt, sondern die Teilnahme nur nach individueller Freigabe des Geschäftsführers gestattet wird. Das ergibt sich daraus, dass die C* GmbH für die Beklagte „gewonnen“ werden konnte, ein Besichtigungs- bzw Besprechungstermin vor Ort stattfand und vorab eine (von der Klägerin verfasste) Beschreibung der Beklagten sowie diverse Geschäftsunterlagen übermittelt werden mussten. Dass die Beklagte auf der darauf spezialisierten Plattform D* eine Einkaufsfinanzierung einwerben konnte geht insoweit auf eine verdienstliche und für das schließlich zustande gekommene Geschäft adäquat kausale Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin zurück. Das Erstgericht hat den Provisionsanspruch der Klägerin daher zutreffend bejaht.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
4. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.