33R16/25b—OLG Wien Entscheidung
20. Februar 2025
…einem über deren Plattform geworbenen Dritten bereitgestellt wurde, ändert daran nichts. Der vorliegende Auftrag zur Vermittlung eines Finanzierungsvertrags stellt sich als Maklervertrag dar (vgl RW0001054; RS0115716). Entscheidend für den Provisionsanspruch des Maklers ist nicht, ob das Geschäfts mit einem bestimmten Dritten (hier: der C* GmbH) zustande kam, sondern ob zwischen seiner…