JudikaturOLG Wien

RW0001054 – OLG Wien Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2023

Besteht die geschuldete Leistung hauptsächlich in der Vermittlung von Kreditverträgen, dann handelt es sich um einen Maklervertrag. Die Vereinbarung einer tätigkeitsbezogenen Entlohnung ist dann unzulässig.

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