RS0020017 – OGH Rechtssatz
Auch wenn es sich bei der Leistung, mit welcher ein Vertragsteil säumig ist, nur um eine Nebenleistung handelt, ist das Entstehen eines Zurückbehaltungsrechtes im Sinne des § 1052 ABGB noch nicht ausgeschlossen (Hier Kostentragung bei Kaufvertrag).