16R18/25x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Ingemarsson in der Rechtssache der klagenden Partei A* , ** B*, **, wider die beklagte Partei C* , **, **, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens D* des Bezirksgerichts Krems an der Donau, aus Anlass des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 7.11.2024, *-17, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zur Vorlage an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt.
Text
Begründung
Im Verfahren D* des Bezirksgerichts Krems an der Donau wurde der Räumungsklage des Wiederbeklagten gegen den Wiederaufnahmskläger betreffend die Wohnung im Obergeschoß des südlichen Gebäudes auf dem Grundstück Nr.**, EZ ** GB ** B*, stattgegeben. Das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 28.12.2021, GZ D*-68, wurde mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 19.07.2022, GZ *, bestätigt.
Mit der am 06.09.2022 eingebrachten, mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundenen Wiederaufnahmsklage beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Krems an der Donau die Wiederaufnahme dessen Verfahrens D*.
Das Bezirksgericht Krems wies mit Beschluss vom 27.2.2023, E*-12,
zu Punkt 1.) die Wiederaufnahmsklage zurück und
zu Punkt 2.) den Verfahrenshilfeantrag ab.
Aus Anlass des vom Wiederaufnahmskläger gegen Punkt 2.) dieses Beschlusses erhobenen Rekurses hob das Erstgericht als Rekursgericht mit Beschluss vom 20.12.2023, *-10, zu Punkt I.1) den Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau, soweit damit der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO abgewiesen wurde, als nichtig auf, sprach zu Punkt II.2) aus, dass das Bezirksgericht Krems an der Donau zur Entscheidung in diesem Umfang unzuständig sei und überwies zu Punkt I.3.) das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in diesem Umfang an sich selbst als in dieser Sache zu * befasstes Berufungsgericht.
Weiters sprach es zu Punkt II.1.) aus, dass dem Rekurs, soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus anderen Gründen als jenen nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben werde, sowie zu Punkt II.2.), dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 24.6.2024, *, wies das Erstgericht den ihm vom Bezirksgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 22.2.2024 gemäß § 44 JN überwiesenen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung eines Rekurses, soweit mit dem angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichtes Krems vom 27.2.2023, E*-12 der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus anderen Gründen als jenem nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO abgewiesen wurde, wegen entschiedener Rechtssache (*) zurück.
Den überwiesenen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung eines Rekurses, soweit mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Krems, E*-12 der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus dem Grund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO abgewiesen wurde, wies das Erstgericht ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss vom 24.6.2024, *, wegen Aussichtslosigkeit und fehlender Anwaltspflicht ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der (als Punkt VI. in der Eingabe vom 20.12.2024, ON 23 enthaltene und) „an das angerufene Rechtsmittelgericht bzw den Obersten Gerichtshof “ (Hervorhebung durch Fettdruck bereits im Original) gerichtete Rekurs des Wiederaufnahmsklägers mit den Anträgen, ua diesen Beschluss für nichtig zu erklären bzw ersatzlos zu beheben und darüber hinaus seinen (in erster Instanz gestellten) Anträgen stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Wien ist für die Erledigung dieses Rekurses nicht zuständig .
Für die nach § 530 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmsklage ist das Gericht, von welchem die durch die Klage angefochtene Entscheidung gefällt wurde, wenn aber in der Klage mehrere in demselben Rechtsstreite von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten werden, das höchste unter diesen Gerichten ausschließlich zuständig (§ 532 Abs 1 ZPO). Aufgrund des Verfahrensstandes ist für das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 530 Z 4 ZPO das Landesgericht Krems (hier Erstgericht) zuständig. Nach § 65 Abs 1 ZPO gilt dies auch für den zum Zweck der Erhebung der Wiederaufnahmsklage gestellten Verfahrenshilfeantrag (RS0036094).
Das Landesgericht Krems hat funktionell als Erstgericht den überwiesenen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Krems vom 27.2.2023, E*-12 abgewiesen (* vom 24.6.2024).
Letztlich hat es mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss *-8 funktionell als Erstgericht abgewiesen.
Nach § 535 ZPO richtet sich der Instanzenzug nach den Bestimmungen, die für das Erstgericht als Rechtsmittelgericht maßgebend wären (RS0043965). Der Instanzenzug nach dem Landesgericht Krems als potentiell zuständiges Rechtsmittelgericht wäre der Oberste Gerichtshof.
Daher ist über den Rekurs nicht das Oberlandesgericht Wien, sondern der Oberste Gerichtshof zuständig.
Zwar ist § 474 Abs 1 ZPO im Rekursverfahren analog anzuwenden (RS0041879); ein formaler Ausspruch über die Unzuständigkeit des einschreitenden Rekursgerichts und eine Verweisung an den Obersten Gerichtshof kommt hier aber nicht in Frage, weil der Rechtsmittelwerber den Rekurs ohnehin zutreffend an den Obersten Gerichtshof gerichtet hat und dieser vom Erstgericht nur offenbar irrtümlich dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt wurde (vgl 7 Ob 100/05i).
Das Erstgericht hat daher den Rekurs dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.