§ 474 Abs 1 ZPO ist im Rekursverfahren analog anzuwenden (hier:
Funktionelle Unzuständigkeit des OLG zur Entscheidung über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluß eines Gerichtshofes erster Instanz).
…das fälschlich als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel zu entscheiden. Im Sinn der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 474 Abs 1 ZPO (RS0041879) ist die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen (vgl auch 9 Ob 51/04x mwN). [5] Eine Weiterleitung des Rechtsmittels an das für die…
…Daher ist über den Rekurs nicht das Oberlandesgericht Wien, sondern der Oberste Gerichtshof zuständig. Zwar ist § 474 Abs 1 ZPO im Rekursverfahren analog anzuwenden (RS0041879); ein formaler Ausspruch über die Unzuständigkeit des einschreitenden Rekursgerichts und eine Verweisung an den Obersten Gerichtshof kommt hier aber nicht in Frage, weil der Rechtsmittelwerber…
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