11R208/24z – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Franz Lima, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1. B* , geboren am **, und 2. C* , geboren am **, beide **, beide vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 42.400 sA und Feststellung (EUR 10.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 2024, GZ ***, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird teilweise dahin abgeändert, dass die Entscheidung über das Leistungsbegehren insgesamt wie folgt zu lauten hat:
„ 1. Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 42.400 samt 4% Zinsen seit 1.7.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen, besteht zu drei Vierteln zu Recht.
2. Die Teilbegehren,
2.1. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 10.600 samt 4% Zinsen seit 1.7.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen, und
2.2. es werde mit Rechtswirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 29.1.2023 im Ausmaß von einem Viertel hafteten,
werden abgewiesen.
3. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bleibt dem Endurteil vorbehalten.“
Die Abweisung des verbleibenden Teils des Feststellungsbegehrens wird aufgehoben, und die Rechtssache wird insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist gegen die abändernden und bestätigenden Teile dieses Berufungsurteils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
Der Kläger kam am Vormittag des 29.1.2023 vor der Liegenschaft **, die je zur Hälfte im Eigentum der beiden Beklagten steht, zu Sturz.
Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, er sei auf dem vereisten Gehsteig, der vor der Liegenschaft der Beklagten verläuft, gestürzt. Das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe die Beklagten, die ihrer in § 93 Abs 1 StVO verankerten Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen seien. Eine rechtsgeschäftliche Überbindung iSd § 93 Abs 5 StVO habe nicht stattgefunden, weil der von den Beklagten betraute Nachbar bloß aus Gefälligkeit agiert habe; darüber hinaus habe auch er keine ausreichende Streuung durchgeführt. Durch den Sturz habe der Kläger näher aufgeschlüsselte Schäden in Gesamthöhe von EUR 42.400 erlitten. Der Kläger begehrte deshalb die Zahlung von EUR 42.400 sA und erhob das aus dem Spruch dieses Berufungsurteils ersichtliche, mit EUR 10.000 bewertete Feststellungsbegehren.
Die Beklagten beantragten die Abweisung dieser Begehren, bestritten die Ansprüche des Klägers dem Grunde und der Höhe nach und wandten im Wesentlichen ein, sie hätten die ihnen obliegende Streupflicht für die Dauer ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit wirksam ihrem zuverlässigen Nachbarn D* überbunden. Er habe diese von ihm übernommene Aufgabe in der Folge ordnungsgemäß erfüllt. Darüber hinaus habe sich der Sturz nicht auf dem Gehsteig (und damit im Verantwortungsbereich der Beklagten) ereignet, sondern auf der Straße. Selbst bei Bejahung einer Sorgfaltsverletzung sei zu beachten, dass der Kläger ein ungeeignetes Schuhwerk getragen, durch den frei laufenden Hund seiner Mutter abgelenkt gewesen sei und der erkennbaren Vereisung nicht die gebotene Aufmerksamkeit gewidmet habe. Den Kläger treffe deshalb ein gewichtiges Mitverschulden, das ein allfälliges Verschulden der Beklagten völlig in den Hintergrund treten lasse.
Mit dem nun angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Der Erstrichter traf die auf den Seiten 3 und 4 und – disloziert – Seite 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf Basis dieser Konstatierungen kam der Erstrichter in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, die Schadenersatzansprüche des Klägers bestünden bereits dem Grunde nach nicht zu Recht.
Dagegen wendet sich die vorliegende Berufung des Klägers aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung zu einem die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejahenden Zwischenurteil abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten stellen in ihrer Berufungsbeantwortung , die ebenfalls eine Beweisrüge enthält, den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1. Zu den Beweisrügen beider Parteien:
1.1. Zur Beweisrüge des Klägers:
1.1.1. Bekämpfte Feststellungen:
„Am 29.1.2023 um 7:00 Uhr überprüfte er [Anmerkung des Berufungsgerichts: D*] den Gehsteig und stellte aus einiger Entfernung für sich fest, dass der Gehsteig lediglich nass, aber nicht vereist war. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Eisschicht zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden war. Wäre sie vorhanden gewesen, wäre sie für eine dritte Person erkennbar gewesen.“
(UA, S 3, vorletzter Abs)
Begehrte Ersatzfeststellungen:
„Am 29.1.2023, um 7:00 Uhr, überprüfte Herr D* den Gehsteig lediglich oberflächlich. Trotz des Umstandes, dass es um 7 Uhr morgens noch dunkel war, und sohin seine Sicht beschränkt war, vermeinte er, aus einiger Entfernung für sich feststellen zu können, dass der Gehsteig lediglich nass, aber nicht vereist war. Am 29.1.2023 betrug die Lufttemperatur durchschnittlich -0,7 Grad Celsius, die niedrigste Temperatur herrschte an dem Tag um 8:35 Uhr und betrug -2,5 Grad Celsius, danach stieg sie bis am Nachmittag auf 1 Grad Celsius an. Aus oben genannten Gründen ist davon auszugehen, dass auch schon um 7:00 Uhr morgens Minustemperaturen vorgeherrscht haben und der Gehsteig sohin vereist war.“
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass zwischen den angefochtenen Feststellungen und den vom Kläger stattdessen angestrebten Konstatierungen – inhaltlich – nur insofern ein Widerspruch besteht, als das Erstgericht in der Frage der Vereisung um 7:00 Uhr eine Non-liquet Situation annimmt, während der Kläger die Bejahung einer Vereisung begehrt. Allerdings führt der Kläger keine Beweisergebnisse ins Treffen, aus denen dieser Umstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden könnte. Insbesondere erlaubt die Tatsache, dass um 8:35 Uhr eine Temperatur von -2,5 Grad Celsius herrschte, nicht den Schluss, dass auch schon um 7:00 Uhr Minusgrade bestanden hätten.
Die Beweisrüge schlägt daher in diesem Punkt nicht durch.
1.1.2. Bekämpfte Feststellung:
„Der Kläger erkannte die Eisschicht nicht, sie war jedoch für einen Fußgänger, der vor die Füße schaut, aufgrund der Farbunterschiede bzw. -übergänge von trocken über feucht auf gefroren erkennbar.“
(UA, S 4, untere Hälfte)
Rein formal begehrt der Kläger nur die folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger erkannte die Eisschicht nicht, zumal sie äußerst dünn war und sich vom Blickwinkel des Klägers aus farblich nicht vom Asphalt abhob.“
Die gebotene inhaltliche Betrachtung der Berufungsausführungen zeigt aber, dass sich der Kläger in Wahrheit gegen die vom Erstgericht angenommene Erkennbarkeit der Vereisung wendet und stattdessen die Verneinung einer solchen Erkennbarkeit anstrebt. Der erkennende Senat teilt jedoch die Einschätzung des Erstgerichts, dass die Erkennbarkeit gegeben war; denn auf den unmittelbar nach dem Unfall aufgenommenen Fotos Beilagen ./E und ./F hebt sich die Eisfläche optisch so deutlich vom Umfeld ab, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung (§ 296 ZPO) für einen Fußgänger unabhängig vom Betrachtungswinkel wahrnehmbar war.
Die Beweisrüge schlägt daher auch in diesem Punkt nicht durch.
1.2. Zur Beweisrüge der Beklagten:
1.2.1. Die Beklagten bekämpfen die Feststellungen, wonach sich der Unfall auf einer glatten Eisfläche ereignete, die vor der Gartentüre der Beklagten bestand (UA S 4, Abs 2).
Stattdessen fordern die Beklagten Ersatzkonstatierungen, wonach sich der Unfall auf einem Schneerest auf der Straße im Nahebereich des Gehsteigs zugetragen habe und wonach eine Vereisung vor der Gartentüre nicht festgestellt werden könne.
Der Erstrichter hat die Feststellungen zur genauen Unfallörtlichkeit und ihrer Vereisung sehr ausführlich begründet (UA S 4f). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beklagten nicht im Detail argumentativ auseinander, sondern ziehen sich bloß auf den Standpunkt zurück, das Erstgericht hätte der Zeugin E* Glauben schenken müssen. Den Angaben dieser Zeugin hat das Erstgericht aber aus eingehenden Überlegungen, die der erkennende Senat für nachvollziehbar hält, keinen Glauben geschenkt. Besondere Bedeutung kommt dabei auch dem Umstand zu, dass der Erstrichter die Möglichkeit hatte, sich von allen Vernommenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Die Beweisrüge der Beklagten ist daher in diesem Punkt nicht überzeugend.
1.2.2. Weiters bekämpfen die Beklagten die Feststellung, wonach der Kläger im Unfallszeitpunkt nicht durch den Hund seiner Mutter abgelenkt gewesen sei (UA S 4, untere Hälfte).
Stattdessen fordern die Beklagten die Ersatzkonstatierung einer Ablenkung .
Die Beweisrüge basiert in diesem Bereich auf bloßen Mutmaßungen. Denn der von den Beklagten ins Treffen geführte Umstand, dass der Hund nicht angeleint war (unbekämpft UA S 3, letzter Abs), erlaubt keine verlässlichen Rückschlüsse darauf, ob der Kläger der Beschaffenheit der Verkehrsfläche, auf der er damals zu Fuß ging, die gebotene Aufmerksamkeit zuwandte oder nicht. Gegen die nachvollziehbar begründete Einschätzung des Erstgerichts, wonach der Kläger nicht abgelenkt gewesen sei (siehe die entsprechende Beweiswürdigung UA S 6, Abs 2), bestehen daher keine Bedenken.
Die Beweisrüge dringt daher auch in diesem Bereich nicht durch.
1.3. Die Feststellungen des Erstgerichts werden daher vom Berufungsgericht uneingeschränkt übernommen.
2. Zur Rechtsrüge des Klägers:
2.1.Gemäß § 93 Abs 1 StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Wird diese Verpflichtung durch ein Rechtsgeschäft übertragen, so tritt in einem solchen Fall gemäß § 93 Abs 5 StVO der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. Erfolgt keine Übertragung, so können Schadenersatzansprüche gegen den Hauseigentümer nur im Fall eigenen Verschuldens seinerseits oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0023377). Eigenes Verschulden kann auf einer mangelhaften Instruktion des Gehilfen oder der Verletzung der gebotenen Überwachungspflicht beruhen (RS0023377 [T1]; RS0029016 [T1]; RS0023340 [T2]).
Im hier zu beurteilenden Fall hat sich ein Nachbar der Beklagten bereit erklärt, die Schneeräumung und Bestreuung des vor der Liegenschaft der Beklagten verlaufenden Gehsteigs während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit durchzuführen. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach eine derartige einvernehmliche Nachbarschaftshilfe keine Überbindung iSd § 93 Abs 5 Satz 2 StVO begründet (UA S 8 oben), wird von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht (mehr) in Zweifel gezogen; denn sie beurteilen ihre Haftung für den genannten Nachbarn allein unter dem Blickwinkel des § 1315 ABGB und stufen ihn damit – jedenfalls implizit – als unselbständigen Gehilfen ein (Berufungsbeantwortung S 5 oben; vgl RS0023340 [T7 und T8]).
Am Morgen des 29.1.2023 herrschten im Unfallsbereich Temperaturen um Null Grad Celsius (dislozierte Feststellung UA S 5, Abs 2), weshalb es geboten war, für eine häufige Kontrolle des Gehsteigs bzw. für häufige Streumaßnahmen zu sorgen (5 Ob 173/02f). Das hat der von den Beklagten betraute Nachbar verabsäumt. Denn er unternahm keine weiteren Schritte, nachdem er um 7:00 Uhr kein Glatteis wahrgenommen hatte, sodass gegen 10:15 Uhr eine vereiste und nicht bestreute Gehsteigfläche bestand, auf der der Kläger stürzte (UA S 3f).
Das vom Erstbeklagten erteilte und vom Nachbarn akzeptierte Ersuchen, den Gehsteig der Beklagten für den Zeitpunkt ihrer Abwesenheit „ordnungsgemäß zu räumen und streuen“ (UA S 3, Abs 2), war viel zu vage; denn diese Bitte ließ völlig offen, wann und wie der Nachbar die Räumungen und Streuungen konkret vornehmen sollte. Insbesondere wurde der Nachbar damit nicht dazu angehalten, bei Temperaturen um Null Grad Celsius die erforderlichen engmaschigen Kontroll- und Streumaßnahmen durchzuführen. Eine hinreichend präzise und damit ordnungsgemäße Instruktion dieses Gehilfen hat daher nicht stattgefunden, weshalb die Beklagten ein eigenes Verschulden daran trifft, dass der Gehsteig im Unfallszeitpunkt nicht gestreut war.
Die Beklagten haben somit den Sturz des Klägers und seine daraus resultierenden Schäden rechtswidrig und schuldhaft verursacht.
2.2.Zur Begründung eines Mitverschuldens des Klägers (§ 1304 ABGB) stützen sich die Beklagten auf drei Argumente.
Ihre Rechtsansicht, der Kläger habe ungeeignetes Schuhwerk getragen, ist nicht stichhältig, denn die von ihm verwendeten Sportschuhe mit Profil (unbekämpft UA S 3, letzter Abs) sind auch bei winterlichen Verhältnissen üblich und nicht zu beanstanden.
Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei durch den von ihm geführten Hund abgelenkt gewesen, hat sich nicht erhärtet (UA S 4, untere Hälfte).
Schließlich haben die Beklagten auch ins Treffen geführt, der Kläger habe der vereisten Stelle nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt. Diese Argumentation trifft zu, denn die Eisschicht war für den Kläger erkennbar (UA S 4, untere Hälfte); es wäre deshalb geboten gewesen, eine außerhalb dieser Eisfläche verlaufende Gehlinie zu wählen oder das Gehtempo so zu verlangsamen, dass ein Sturz trotz der Vereisung vermeidbar gewesen wäre. Da der Kläger diese zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht eingehalten hat, fällt ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Viertel zur Last (vgl zu einem wertungsmäßig vergleichbaren Sachverhalt RS0027447 [T20]).
2.3.Aus dem Gesagten folgt, dass die Entscheidung über das Leistungsbegehren in teilweiser Stattgebung der vorliegenden Berufung dahin abzuändern ist, dass im Ausmaß von drei Vierteln ein Zwischenurteil (§ 393 Abs 1 ZPO) gefällt wird, während das verbleibende Viertel dieses Leistungsbegehrens und auch ein Viertel des Feststellungsbegehrens abgewiesen werden. Hingegen ist die Entscheidung über den verbleibenden Teil des Feststellungsbegehrens im Ausmaß von drei Vierteln aufzuheben, weil darüber kein Zwischenurteil gefällt werden darf (RS0039037 [insb T4 und T5]).
2.4.Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, in welchem Umfang das Leistungsbegehren der Höhe nach zu Recht besteht. Darüber hinaus wird auch die Berechtigung des Feststellungsbegehrens zu klären sein, die dann zu bejahen ist, wenn die Möglichkeit zukünftiger weiterer Schäden aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall nicht ausgeschlossen werden kann (RS0040838 ua).
3.Die erst- und zweitinstanzlichen Kostenvorbehalte beruhen auf § 52 ZPO.
4.Gegen die abändernden und bestätigenden Teile dieses Berufungsurteils ist die ordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.