BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 296

§ 296§. 296.

Ob und in melchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach §. 272 zu beurtheilen.

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