Ob und in melchem Maße Durchstreichungen, Radirungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel einer Urkunde deren Beweiskraft mindern oder dieselbe ganz aufheben, hat das Gericht nach §. 272 zu beurtheilen.
Rückverweise
…Obersten Gerichtshofes entgegen. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl auch Gitschthaler in Rechberger , Rz 8 zu § 296 ZPO mwN). Auch der Umstand, daß sich die Gegnerin des Wiedereinsetzungswerbers mit der beantragten Wiedereinsetzung einverstanden erklärte, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Darauf, welche der…
…daß der Klägerin der Gegenbeweis im Sinne einer Verfälschung oder blankettwidrigen Ausfüllung der Schenkungsurkunde gelungen wäre. Auch der Hinweis der Klägerin auf § 296 ZPO, wonach das Gericht nach § 272 ZPO zu beurteilen hat, ob und in welchem Maße Durchstreichungen, Radierungen und andere Auslöschungen, Einschaltungen oder sonstige äußere…
…festgestellt werden könne, dass der Kläger einen Kaufpreisteil in dieser Höhe dem Erstbeklagten bezahlt hat. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur Bedenklichkeit der Urkunde (§ 296 ZPO) und die dann gebotene freie Beweiswürdigung der Urkunde ohne Bindung an die Beweisregel des § 294 ZPO sind zu billigen. Dass das gegen den…
…nach dem Unfall aufgenommenen Fotos Beilagen ./E und ./F hebt sich die Eisfläche optisch so deutlich vom Umfeld ab, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung (§ 296 ZPO) für einen Fußgänger unabhängig vom Betrachtungswinkel wahrnehmbar war. Die Beweisrüge schlägt daher auch in diesem Punkt nicht durch. 1.2. Zur Beweisrüge der Beklagten: 1.2.1. Die…