Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Strauss als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Wittmann-Tiwald und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* AG, **, **straße **, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Mag. C*, Rechtsanwalt, **, **gasse **, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5.3.2015, *-53, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.724,06 (hierin enthalten USt EUR 454,01) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt eine internationale Einkaufsgemeinschaft. Sie ermöglicht ihren Teilnehmern durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und vertritt Mitglieder der Klägerin, für die er teilweise zivilgerichtliche Verfahren gegen diese führt.
Der Beklagte veranstaltete am 26.4.2013 in ** einen Informationsabend zum Thema „A* B* AG“. D* und E* F*, G*, H*, I*, J*, K* und L* M*, N*, O* und D* P* waren Kunden der Klägerin. Die Homepage des Beklagten ermöglicht den Download von Informationsaufnahmeblättern. Die genannten Personen füllten entweder derartige Informationsaufnahmeblätter aus und sandten sie an die Kanzlei des Beklagten oder nahmen telefonisch mit seiner Kanzlei Kontakt auf. Wenn ein Informationsaufnahmeblatt vollständig ausgefüllt an die Kanzlei des Beklagten übermittelt wird, wird von ihm ein Vollmachtsformular zur Unterfertigung übermittelt. Sämtliche Personen, die an der Informationsveranstaltung vom 26.4.2013 teilnahmen, hatten zuvor ein Vollmachtsformular unterfertigt. Der Beklagte übermittelte nur an die Personen, die ihm bereits Vollmacht erteilt hatten, eine Einladung zu der Informationsveranstaltung vom 26.4.2013. Diese Veranstaltung sollte der Darstellung der bisherigen Erfolge des Beklagten dienen. Den Teilnehmern sollte erklärt werden, wie die Kanzlei des Beklagten in den Zivilverfahren vorgeht, welche Kosten zu erwarten sind und wie die Erfolgschancen im Einzelnen zu qualifizieren sind.
Die Funktionsweise des von der Klägerin in ihrer Einkaufsgemeinschaft verwendeten Systems ist kompliziert.
Die Teilnehmer hatten sich zum Besuch der Informationsveranstaltung entschlossen, weil die von ihnen erwarteten finanziellen Vergünstigungen und erzielbaren Gewinne aus dem System A* nicht eingetreten waren.
D* F*, dem die Funktionsweise des Systems A* ebenfalls nicht klar war, befürchtete, sich in einem Prozess zu blamieren, wenn er die Frage des Gerichts nach der Funktionsweise dieses Systems nicht beantworten könne und stellte an den Beklagten die Frage, wie er sich verhalten solle.
Der Beklagte antwortete darauf:
„Es ist nicht Ihre Aufgabe als Kläger, das A*-System zu erklären. Das ist es einfach nicht. Weil wir können es alle miteinander nicht erklären und so lange nicht auf der Gegenseite einer sitzt, der das in einer halben Stunde erklären kann, müssen Sie das nicht erklären. Es wäre ganz schlecht, wenn Sie da anfangen zu erklären. […]. Das müssen Sie nicht.“
Weiters führte der Beklagte als Antwort auf die Frage des D* F* aus:
„Und das System A* ist verkauft worden mit Glaube. Sie haben an das System geglaubt, deswegen wollten Sie es verstehen und wenn Sie es nicht verstanden haben, dann waren viele Leute so, dass sie sich gedacht haben: Der, der das erklärt hat, der versteht es ja. Und wenn ich da jetzt zu viel nachfrage, dann schaut es so aus, als bin ich ein besonderer Depp, da frage ich lieber nicht nach“.
Weiters führte der Beklagte zum Verständnis des Systems A* Folgendes aus:
„Und Sie müssen als Kläger bei unserem Verfahren nicht das System A* erklären!...
Das machen wir nicht! Möglicherweise haben wir deswegen auch das Verfahren gewonnen! Also ich kann das System A* nicht erklären. Der Mag. Q* kann wahrscheinlich das besser als ich, weil sich der mehr mit den AGBs beschäftigt hat … Und weil das so unklar ist, dann müssen Sie einem Richter das System nicht erklären.
Es kommt natürlich immer die Frage, ich glaube auch Sie waren dabei, erklären Sie mir das System. Und es war nicht geplant, dass der Kläger, der dort einvernommen wurde, dass der an dem Tag einvernommen wird. […] Normalerweise gibt es vor einer Verhandlung eine Vorbereitung mit Mag. Q* und mir und insofern ist es kein gutes Beispiel gewesen. Aber er hat das eh sehr gut gemacht, weil in Wahrheit ist es nicht Ihre Aufgabe. Wenn der Richter fragt: „Warum machen Sie das?“, dann müssen Sie sagen: „Ja, A* hat mir gesagt, damit ich von dem System profitieren kann, muss ich EUR 2.000,-- anzahlen auf Gutscheine und mir wurde gesagt, ich kann im Notfall diese Gutscheine herausbekommen. Ich habe jetzt gefragt, ich kriege die Gutscheine nicht heraus. Ich habe gesehen, das ist eine Anzahlung. Das bestätigte auch A* und von diesem Anzahlungskauf trete ich zurück und das System – Verzeihung Frau Rat – ich habe es nicht durchschaut.“
Im weiteren Verlauf der Veranstaltung führte der Beklagte noch einmal aus:
„Aber dafür gibt es ja uns und wir kennen jetzt mittlerweile schon die Fragen, die kommen. Und noch einmal: Nicht das System A* erklären! Sondern: „Ich habe eine Gutschein-Anzahlung gemacht, Sie können auch sagen, das ist ja tatsächlich so gewesen, wenn Sie aussteigen wollen, dann kriegen Sie das eingezahlte Geld in Gutscheinen ausbezahlt, da gibt es mehrere Beispiele, das höre ich nicht zum ersten Mal. Also insofern … ich wollte raus, ich habe aufgefordert, aber nichts gekriegt.“ Also einfach von diesem Anzahlungskauf zurücktreten. [...]“.
Weiters führte der Beklagte bei dieser Informationsveranstaltung noch aus:
„Sie müssen sagen: „Ich habe das als Privatperson gemacht, 1.und 2. ja, ich habe das unterschrieben.“ Der Richter wird natürlich immer versuchen, [...], weil der Kläger ja immer nur sagen muss, warum er was zurückklagen will“.
In allen Prozessen, die der Beklagte für seine Mandanten gegen die Klägerin führt, werden als Anspruchsgrundlagen § 27 KSchG bzw § 5e KSchG geltend gemacht. In manchen Fällen zieht der Beklagte zur Begründung auch den Vorwurf des Schneeballsystems nach § 27 UWG heran. In keinem Fall gründet der Beklagte die Ansprüche darauf, dass die Mandanten das System A* nicht verstanden hätten.
Die Klägerinbegehrte zuletzt, der Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, andere Personen, insbesondere ihre bestehenden oder potenziellen Mandanten in Bezug auf bevorstehende oder bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin dadurch aufzufordern bzw sie anzuleiten, in Gerichtsverfahren gegen die Klägerin wahrheitswidrige bzw falsche Angaben zu machen, indem er diesen Personen vorgebe, was sie zum Sachverhalt auszusagen hätten, insbesondere dahingehend, dass der Aussagende das „System A*“ nicht durchschaut habe. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, der Beklagte habe seine potenziellen Mandanten konkret angeleitet, wie sie aussagen sollten. Dadurch habe er das Risiko erhöht, dass diese in einem Gerichtsverfahren falsch aussagten, sie hätten das „System A*“ nicht verstanden. Damit habe der Beklagte die Bestimmung zum Prozessbetrug in Sinne der §§ 12, 146f StGB vollendet. Er habe diese Äußerungen nicht gezielt an einen Mandanten, sondern an das gesamte Publikum gerichtet.
Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und wendete im Wesentlichen ein, er habe nur die konkrete Frage eines Mandanten beantwortet und ihm einen anwaltlichen Rat erteilt. Die vom Beklagten vorgenommene Schilderung entspreche der ihm erteilten Information des D* F*.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Das Erstgericht legt seiner Entscheidung neben den oben gekürzt wiedergegebenen, von der Berufungswerberin nicht bekämpften Feststellungen noch folgende bekämpfte Feststellungen zugrunde:
Die Teilnehmer der Informationsveranstaltung waren sich über die Funktionsweise des Systems der Klägerin nicht im Klaren.
Alle diese Ausführungen des Beklagten zur Funktionsweise des „R* A*“ und dessen Verständnis durch die Kunden der Klägerin bezogen sich auf die Fragen des an der Informationsveranstaltung teilnehmenden D* F*.
Der Beklagte wollte mit diesen Äußerungen die Teilnehmer der Veranstaltung nicht zu einer falschen Aussage in einem Prozess anleiten. Er hielt es auch nicht für ernstlich möglich, dass durch seine Mitteilungen ein Teilnehmer an der Veranstaltung zu einer falschen Aussage im Prozess angeleitet wird.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst dahin, der Beklagte habe einem Teilnehmer der Informationsveranstaltung lediglich den Rat gegeben, im Fall einer Parteienaussage wahrheitsgemäß anzugeben, dass er dieses System der Klägerin nicht verstanden habe. Der Klägerin sei der Nachweis einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nicht gelungen. Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Gefährdung der Klägerin lägen nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung über das Verständnis der Teilnehmer der Informationsveranstaltung über die Funktionsweise des Systems der Klägerin und begehrt stattdessen die Feststellung, der Beklagte habe nicht gewusst, ob die Teilnehmer das „S* A*“ verstanden hätten oder nicht.
Die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen Mag. Q*.
Die Beweisrüge ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt: Thema der bekämpften Feststellung ist das Verständnis der Teilnehmer über das System der Klägerin. Eine Ersatzfeststellung dazu wird von der Berufungswerberin nicht begehrt, sondern Feststellungen über den Wissensstand des Beklagten über das Verständnis der Teilnehmer, dies ist aber ein gänzlich anderes Thema.
Im Übrigen ist die bekämpfte Feststellung auch richtig, wobei diesbezüglich auf die zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Berufungsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Die Zeugen D* F* (Seite 16 in ON 27 = AS 247 in der Tagsatzung vom 11.4.2014), E* F* (Seite 18 in ON 27 = AS 251 in der selben Tagsatzung), H* (Seite 21 in ON 27 = AS 257 in der selben Tagsatzung), I* (Seite 22 in ON 27 = AS 259 in der selben Tagsatzung) und J* (Seite 16 in ON 38 = AS 337 in der Tagsatzung vom 4.7.2014) sagten allesamt explizit aus, das System nicht verstanden zu haben. Der letztgenannte Zeuge sagte an der selben Stelle auch aus, dass die meisten Teilnehmer gesagt hätten, dass das System sowieso schwer durchschaubar sei.
Die Berufungswerberin bekämpft weiters die Feststellung, wonach sich die Ausführungen des Beklagten auf die Frage des D* F* bezogen hätten und begehrt stattdessen die Feststellung, der Beklagte sei im Laufe der Veranstaltung immer wieder darauf zu sprechen gekommen, dass man das „System A*“ nicht erklären solle, sondern sagen solle, man habe es nicht verstanden. Dabei habe er an alle Teilnehmer gesprochen und nicht erläutert, dass seine Vorgabe nur dann gelte, wenn man das System – wie Herr F* – tatsächlich nicht verstanden habe, man aber ansonsten im Zivilprozess verpflichtet sei, die Wahrheit zu sagen.
Diesbezüglich bezieht sich die Berufungswerberin auf die Übertragung des Tonbands der Veranstaltung Beilage ./O1.
Zunächst ist festzuhalten, dass es der bekämpften Feststellung an der rechtlichen Relevanz mangelt, weil eine Anleitung zu einer Falschaussage durch den Beklagten selbst beim Treffen der begehrten Ersatzfeststellung nicht vorliegen würde, zumal von den Teilnehmern entsprechend der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung das System ja tatsächlich nicht verstanden wurde.
Im Übrigen ist die bekämpfte Feststellung auch richtig, wobei abermals auf die ausführliche zutreffende und sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Lediglich ergänzend ist den Berufungsausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
Die Zeugen D* und E* F* (Seiten 15 bzw 19 in ON 27 = AS 245 bzw 253 in der Tagsatzung vom 11.4.2014) und der Zeuge G* (Seite 3 in ON 47 = AS 391 in der Tagsatzung vom 16.1.2015) sagten allesamt aus, der Beklagte habe nur eine Antwort auf die Frage von D* F* gegeben.
Im Übrigen sagte der Zeuge D* F* in der Tagsatzung vom 11.4.2014 auf Seite 16f in ON 27 = AS 247/249 aus, die Antwort des Beklagten sei so gemeint gewesen, dass man das System erklären könne, wie man es verstehe, verstehe man es nicht, mache das eben auch nichts aus.
Die Zeugen H* (Seite 21 in ON 27 = AS 257 in der Tagsatzung vom 11.4.2014), J* (Seite 16 in ON 38 = AS 337 in der Tagsatzung vom 4.7.2014), K* M* (Seite 18f in ON 38 = AS 341/343 in der selben Tagsatzung), L* M* (Seite 20 in ON 38 = AS 345 in der selben Tagsatzung) und O* (Seite 7 in ON 47 = AS 399 in der Tagsatzung vom 16.1.2015) sagten allesamt aus, der Beklagte habe ihnen nicht gesagt, wie sie aussagen sollten.
Die Berufungswerberin bekämpft in der Folge die Feststellung betreffend die „subjektive Tatseite“ des Beklagten und begehrt stattdessen die Feststellung, der Beklagte habe es zumindest für ernstlich möglich gehalten, dass durch seine Mitteilungen ein Teilnehmer an der Veranstaltung zu einer falschen Aussage im Prozess gegen die Klägerin angeleitet werde.
Dafür beruft sich die Klägerin abermals auf die Übertragung Beilage ./O1, es liege auch eine Aktenwidrigkeit vor, wenn sich das Erstgericht auf diese Urkunde stütze und die bekämpfte Feststellung treffe.
Zunächst ist auch hier die mangelnde rechtliche Relevanz dieser Feststellung festzuhalten, weil schon objektiv keine Anleitung des Beklagten zu einer Falschaussage vorliegen kann, weil die Teilnehmer das System tatsächlich nicht verstanden haben.
Eine Aktenwidrigkeit liegt schon deshalb nicht vor, weil diese nicht in dem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und einem vorhandenen Beweismittel besteht, sondern ausschließlich in dem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks und dessen Wiedergabe durch das Gericht (RIS-Justiz RS0043284).
Im Übrigen ist die bekämpfte Feststellung auch richtig, es kann auch hier auf die zutreffende Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Ergänzend ist zu den Ausführungen der Klägerin, das Erstgericht hätte würdigen müssen, dass der Beklagte keine Zustimmung zum Abspielen der Tonbandaufnahme gegeben habe, Folgendes einzuwenden: Die Berufungswerberin stellt die Auffassung des Erstgerichts nicht in Frage, dass die strengen Voraussetzungen (vgl dazu RIS-Justiz RS0112710) für eine Verwertung des Tonbands im vorliegenden Prozess ohne Zustimmung des Beklagten nicht gegeben seien. Die Nichterteilung der Zustimmung des Beklagten darf aber in dieser Konstellation nicht in der Beweiswürdigung zu seinen Lasten gehen (vgl RIS-Justiz RS0112763 zur Verweigerung der Entbindung eines Arztes von der Verschwiegenheitspflicht).
Letztlich bekämpft die Klägerin die Feststellung auf Seite 6 der Urteilsausfertigungen, der Beklagte habe gesagt, die Teilnehmer müssten bei unsere m Verfahren nicht das „System A*“ erklären und begehrt stattdessen die Feststellung, der Beklagte habe erklärt, die Teilnehmer müssten bei unsere n Verfahren nicht das „System A*“ erklären. Die Klägerin stützt sich diesbezüglich auf Beilage ./O1.
Dabei handelt es sich um einen berichtigungsfähigen Schreibfehler, wie sich klar aus Beilage ./O1 ergibt, der jedoch ohne jede rechtliche Relevanz ist, wobei auf die Ausführungen zu den beiden zuvor bekämpften Feststellungen verwiesen werden kann.
Angesichts des bereits fehlenden objektiven Tatbestands (eine Aussage hinsichtlich des fehlenden Verständnisses der Teilnehmer betreffend das System der Klägerin wäre nicht falsch) ist die Mängel- und Beweisrüge des Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung ohne rechtliche Relevanz. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass ihr auch keine Berechtigung zukommt:
Beim Transkript einer (verbotenen) Tonbandaufnahme handelt es sich um eine schriftliche Aufzeichnung, die im Zivilprozess nach den Regeln des Urkundenbeweises zu behandeln ist. Für seine prozessuale Verwertbarkeit ist eine Interessenabwägung nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0123178). Entgegen der Auffassung des Beklagten in seiner Berufungsbeantwortung relativiert die Entscheidung 4 Ob 160/11z diesen Rechtssatz nicht, sondern lässt lediglich offen, ob auch hinsichtlich der Verwendung von derartigen Transkripten in Verfahren vor staatlichen Behörden ein Unterlassungsanspruch nach § 77 UrhG bestehen kann. Hier steht aber nicht ein derartiger Unterlassungsanspruch zur Beurteilung, sondern die prozessuale Zulässigkeit der Verwendung der Transkripte. Diese hat das Erstgericht im Hinblick auf die zitierte Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs zutreffend bejaht (§ 500a ZPO).
Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
Ausgehend davon versagt auch die Rechtsrüge:
Darin führt die Klägerin zusammengefasst aus, das Erstgericht habe sich mit dem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Zivilprozess nicht auseinandergesetzt. Der Beklagte hätte Maßnahmen ergreifen müssen, damit die übrigen Teilnehmer an der Veranstaltung nicht den Eindruck gewinnen, bei seinen Äußerungen handle es sich um eine allgemeine Anleitung, wie in den Prozessen auszusagen sei. Er hätte klarstellen müssen, dass sich seine Ausführungen nur auf die Frage des Herrn F* bezögen und nicht für die übrigen Teilnehmer gelten würden. Er hätte sagen müssen, dass man natürlich verpflichtet sei, im Zivilprozess wahrheitsgemäß auszusagen. Er hätte darüber aufklären müssen, dass – sofern ein Teilnehmer das „System A*“ verstanden habe – er nicht sagen dürfe, dass er das System nicht durchschaut habe, sondern die Wahrheit sagen müsse. Die Unterlassungsklage sei daher berechtigt, weil die ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr künftiger Rechtsverletzungen bestehe, nämlich dass die Mandanten des Beklagten in Verfahren gegen die Klägerin entsprechend den Vorgaben des Beklagten falsch aussagten und so gegen die Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verstoßen würden.
Die diesbezüglichen weitwendigen Ausführungen der Berufungswerberin gehen nicht von den Feststellungen aus, weil die Teilnehmer der Informationsveranstaltung sich über die Funktionsweise des Systems der Klägerin eben nicht im Klaren waren (Seite 5 der Urteilsausfertigungen). Eine Anleitung zu wahrheitswidrigen Angaben durch den Beklagten kommt daher nicht in Betracht. Ergänzender Feststellungen bedarf es nicht.
Schließlich führt die Klägerin aus, das Verhalten des Beklagten sei nicht von Vornherein untauglich gewesen, den strafgesetzwidrigen Erfolg eines Betrugs herbeizuführen. Würden die Teilnehmer der Veranstaltung vom 26.4.2013 in ihren Verfahren gegen die Klägerin unrichtig vorbringen und/oder aussagen, dass sie das System nicht verstanden hätten und nicht erklären könnten, obwohl sie es tatsächlich verstanden hätten, und würde das jeweilige Gericht der Klage auch aus diesem Grund Folge geben, so hätte dies die unrechtmäßige Zahlung des zugesprochenen Betrags an die Kläger zur Folge.
Auch diese Ausführungen übergehen die gerade zitierte Feststellung. Unrichtige Aussagen im Prozess der Teilnehmer kommen nicht in Betracht, weil sie das System der Klägerin tatsächlich nicht verstanden haben.
Bei dieser Rechtslage ist nicht darauf einzugehen, ob die vom Beklagten getätigten Ausführungen überhaupt für eine Prozessführung gegen die Klägerin nach § 27 KSchG von Relevanz sind oder nicht.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 1 Z 2 lit b ZPO, die Bewertung der Klägerin erscheint unbedenklich.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen waren und die Rechtsrüge überdies nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
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