Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. Dezember 2024, GZ Hv*-37, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Dr. Trplan durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. September 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass über den Angeklagten unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Amtsgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 24. Juni 2024, AZ **, und Anwendung des § 40 StGB eine zusätzliche Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt wird, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein achtmonatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen Ende Februar 2022 und April 2023 in ** und andernorts ihm anvertraute Güter in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich drei im angefochtenen Urteil näher bezeichnete, geleaste und unter Eigentumsvorbehalt stehende Fahrzeuge im Gesamtwert von 77.704,05 Euro, nach Auflösung und Fälligstellung der Kredit- und Leasingverträge infolge Nichtentrichtung der vereinbarten Kredit- und Leasingraten sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Fahrzeuge nicht dem jeweiligen Leasingunternehmen zurückstellte, sondern verbarg und im Ausland gebrauchte.
Hierfür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein zehnmonatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Gegen den Strafausspruch wenden sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juni 2025, GZ 14 Os 45/25m-4 (ON 42.3) – noch seine Berufung, mit der er primär auf die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht anträgt, sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verhängung einer höheren unbedingten Freiheitsstrafe. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten ist teilweise erfolgreich.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter die teilweise Schadensgutmachung als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber vier einschlägige (ausländische) Vorstrafen.
Dieser Katalog ist mit dem zutreffenden Einwand der Staatsanwaltschaft entgegen der Argumentation des Angeklagten auf Seite der Erschwerungsgründe insoweit nachzujustieren, als B* bereits sieben, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende (§ 71 StGB) Vorstrafen wegen Vermögens- und Täuschungsdelinquenz in Deutschland (Pos 01, 02, 04, 13, 19, 20 und 21 der deutschen ECRIS-Auskunft ON 26; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15§ 33 Rz 3 f) sowie im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB teilweise auch Tatbegehung während offener Probezeiten (RIS-Justiz RS0090597) gegen sich gelten lassen muss. Dass ein Teil jener einschlägigen Vorstrafen länger zurückliegt, mag zwar deren aggravierende Bedeutung etwas mindern ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 36); nicht zu übersehen ist jedoch auch, dass dem Angeklagten zwischenzeitiges Wohlverhalten ebenso wenig attestiert werden kann (RIS-Justiz RS0091522 [T1]; Birklbauer/StiebellehnerSbgK § 33 Rz 66 mN). Zu seinen Lasten wiegt außerdem die Tatwiederholung und der insgesamt längere Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; RIS-Justiz RS0096654; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 33 Rz 2).
Neu hinzu kommt, dass über den Angeklagten mit seit 12. August 2025 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 24. Juni 2024, AZ **, wegen einer am 15. Mai 2023 verübten Betrugshandlung (Anmieten eines Mini-Baggers; Schaden ca 1.250 Euro) eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt wurde, auf welche Verurteilung nun vom Rechtsmittelgericht originär Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0090926 ua; Ratz in WK 2StGB § 31 Rz 3 mwN). In den aktuellen Strafzumessungskatalog ist deshalb überdies noch – zumal angesichts der Darstellung des Angeklagten am Gerichtstag im Betrugsvorwurf Anhaltspunkte für einen wesentlichen Beitrag seines Tatsachengeständnisses zur Wahrheitsfindung und damit eines weiteren Milderungsgrundes fehlen – als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen verschiedener Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) sowie als allgemeiner Strafzumessungsaspekt die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens (§ 32 Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0091048 [T6]) aufzunehmen (RIS-Justiz RS0091425; Ratz in WK 2StGB § 40 Rz 2), war B* doch bereits am 10. Jänner 2023 zu den in Österreich verfahrensgegenständlichen Vorwürfen niederschriftlich einvernommen worden (ON 7.5).
Im Fall der gemeinsamen Aburteilung (RIS-Justiz RS0090661) entspräche eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die also den Rahmen von bis zu drei Jahren zur Hälfte ausschöpft, dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten sowie der Täterpersönlichkeit. Nach gedanklichem Abzug der im Verfahren des Amtsgerichts Weiden in der Oberpfalz (AZ **) verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verbleiben daher rechnerisch zwölf Monate, die hier als Zusatzstrafe festzusetzen sind. Zwar hindert die akzentuiert einschlägig getrübte strafrechtliche Vergangenheit des Angeklagten die von ihm begehrte nochmalige Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht. Ebenso wenig kann allerdings in Entgegnung auf die Rechtsmitteleinwände der öffentlichen Anklägerin übersehen werden, dass sich der Angeklagte inzwischen für viereinhalb Monate bis Mitte November 2025 in einem (nicht rechtskräftig abgeschlossenen) deutschen Strafverfahren in Untersuchungshaft befunden hat. Vor dem Hintergrund dieser jüngsten (neuerlichen) Hafterfahrung kann dem Angeklagten daher unter der Voraussetzung eines effektiven Vollzugs des gesetzlich längstmöglichen Strafteils wiederum eine ausreichend günstige Sozialprognose erstellt werden, um ihm die verbleibende Freiheitsstrafe bei ebenfalls – trotz des mittlerweile mehr als zweijährigen Zurückliegens der Taten – längstmöglicher Beobachtungsfrist bedingt nachzusehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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