Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Leonhard Zauner, MLS (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. a Helga Hartmair (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* Gmbh (FN **), **, vertreten durch Mag. Erwin Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* geboren am **, **, vertreten durch C*, LL.M. (WU), Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft GPA, **, wegen Zustimmung zur Entlassung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Februar 2026, Cga*-18, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist bei der klagenden Partei seit 11. November 1996 beschäftigt, wobei er zunächst als Fachbetreuer tätig war und mittlerweile als Reha-Coach tätig ist. Von 7. Jänner bis 5. Oktober 2025 befand sich der Kläger in Wiedereingliederungsteilzeit.
Seit 30. Juli 2015 ist der Beklagte Mitglied des Betriebsrates im Betrieb der klagenden Partei und wurde bei der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2024 wiedergewählt. Im Betriebsratsgremium hat der Beklagte die Funktion des Kassiers inne.
Mit der am 18. August 2025 eingebrachten Klage begehrt die klagende Parteigestützt auf die §§ 120 ff ArbVG die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung, eventualiter zur Kündigung des Beklagten als Betriebsrat, weil er am 10. Juli 2024 an das WIFI F* sowie am 7. August 2025 an ein Partnerunternehmen des AMS jeweils von seiner Firmen-Mail-Adresse eine Nachricht versendet habe und darin Leistungen von Partnerinstituten der klagenden Partei für seinen Ehemann eingefordert hätte, ohne dass der Ehemann ein Kunde der klagenden Partei gewesen wäre. Der Beklagte habe dadurch versucht, Vorteile für seinen Ehemann zum Nachteil der klagenden Partei zu erreichen und damit insbesondere gegen Bestimmungen des Corporate Governance Kodex und der Datenschutzrichtlinie der klagenden Partei verstoßen. Darin läge ein massiver Vertrauensbruch und auch eine Untreue zulasten der klagenden Partei. Es handle sich auch um eine unberechtigte Vorteilszuwendung von Dritten ohne Wissen der klagenden Partei, wodurch eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre. Der Beklagte hätte dadurch die Entlassungsgründe gemäß § 122 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall ArbVG verwirklicht. Zumindest aber liege eine derartig massive Pflichtenverletzung des Beklagten vor, dass auf die Beharrlichkeit geschlossen werden könne, bzw ergebe sich diese zusätzlich dadurch, dass der Beklagte seine Position bei der klagenden Partei zugunsten seines Ehepartners offensichtlich zumindest schon seit Juli 2024 ohne Wissen der klagenden Partei ausgenützt habe, weshalb sein Verhalten keinen Einzelfall darstelle und den Kündigungsgrund nach § 121 Z 3 ArbVG verwirkliche und daher eventualiter die Zustimmung zur Kündigung des Beklagten beantragt werde. Die Pflichtenverletzung sei dabei von derart schwerwiegender Art, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Beklagten mit Grund geschlossen werden könne und eine Ermahnung nicht erforderlich gewesen sei, da dem Beklagten die Bedeutung und das Gewicht seines pflichtwidrigen Verhaltens habe bekannt sein müssen. Einer Weiterbeschäftigung stehe die Arbeitsdisziplin aus dem Grund entgegen, als sowohl Ansprechpartner bei Geschäftspartnern der klagenden Partei als auch Mitarbeiter der klagenden Partei von dem Verhalten des Beklagten Kenntnis erlangt hätten und damit eine Publizität erreicht worden sei, die die Beendigung des Dienstverhältnisses notwendig mache. Das Verhalten des Beklagten habe auch zu einem Reputationsverlust der klagenden Partei gegenüber dem AMS ** als Fördergeber und Auftraggeber sowie auch gegenüber dessen Partnerinstituten, und zwar dem WIFI und D* geführt.
Der Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, dass zum Zeitpunkt seiner Nachricht an das WIFI ** (Juli 2024) sein Ehemann bereits arbeitssuchend gemeldet gewesen und zum Deutschkurs (Niveau A2 und B1) eine Zusage erhalten gehabt hätte. Mit dieser E-Mail wäre daher keine Leistung eingefordert worden, sondern habe er damit lediglich das F* darüber informieren wollen, dass sein Ehemann hinsichtlich Startbeginn des Kurses flexibel wäre. Nachdem das WIFI ** kein Auftraggeber der klagenden Partei sei, handle es sich bei diesem E-Mail um eine private Korrespondenz. Auch bei der D* gemeinnützige GmbH, an die die zweite Nachricht versendet worden sei (7. August 2025), handle es sich um keinen Auftraggeber der klagenden Partei. Der Beklagte habe lediglich für seinen Ehemann auf eine Nachricht einer Mitarbeiterin der Personalberatung reagiert. Eine Verletzung des Corporate Governance Kodex der klagenden Partei durch den Beklagten oder ein Verstoß gegen sonstige Normen oder Gesetze liege nicht vor und werde ausdrücklich bestritten. Der Beklagte habe sich der üblichen Wortausdrücke bedient und die klagende Partei durch die E- Mails in kein schlechtes Licht gerückt. In § 2 Punkt 2 der auch für den Betrieb der klagenden Partei geltenden Betriebsvereinbarung „E-Mail“ sei ausdrücklich erwähnt, dass private E-Mails in geringem Ausmaß empfangen und gesendet werden dürften. Der Beklagte habe daher weder einen Entlassungs- noch einen Kündigungstatbestand iSd §§ 120 ff ArbVG verwirklicht. Darüber hinaus lägen auch keinerlei Umstände vor, die für die klagende Partei eine Weiterbeschäftigung des Beklagten unzumutbar erscheinen ließe, zumal sich selbst aus dem Vorbringen der klagenden Partei keinerlei Anhaltspunkte entnehmen ließen, die einen Reputationsverlust oder Imageschaden der klagenden Partei gegenüber den in den (privaten) E-Mail-Verkehr des Beklagten involvierten Institutionen belegen würden. Das Vorbringen dazu sei unschlüssig und habe mangels Substantiierung unbeachtet zu bleiben.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen und dazu die auf den Urteilsseiten drei bis fünf ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind davon insbesondere noch nachfolgende Feststellungen relevant (mit Beweisrüge bekämpfte Feststellungen werden im Kursivdruck wiedergegeben):
Am 10. Juli 2024 verfasste der Beklagte von seiner beruflichen E-Mail-Adresse folgende Nachricht an das F* des WIFI **:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr [Vor- und Nachname], [Geburtsdatum] wartet schon lange auf den Start des nächsten Deutschkurses A2 Qualifikation.
Er ist diesbezüglich auch beim AMS ... vorgemerkt.
Wann ist mit dem nächstmöglichen einstieg [sic!] zu rechnen, der Kunde ist flexibel.
Freu mich auf eine positive Rückmeldung.
MFg“
Der in diesem Schreiben mit vollem Namen und Geburtsdatum Angeführte ist der Ehemann des Beklagten. Er war zum Zeitpunkt des Versendens dieser und auch der weiteren streitgegenständlichen Nachricht jedenfalls kein Kunde der klagenden Partei.
Der Beklagte verfasste diese Nachricht während seines Rehaaufenthaltes von seinem Firmenlaptop und verschickte sie in weiterer Folge auch von seiner beruflichen E-Mail-Adresse. Die Signatur der klagenden Partei entfernte er jedoch. Der Beklagte wollte mit dieser E-Mail keine Vorteile für seinen Ehemann erreichen bzw Leistungen von Partnerinstituten der klagenden Partei für diesen einfordern.
Am 7. August 2025 verfasste der Beklagte ein weiteres E-Mail, diesmal an die D* gemeinnützige GmbH, genauer an die E-Mail-Adresse [vorname].[familienname]@**, um 21.31 Uhr mit folgendem, wortwörtlich wieder gegebenem Inhalt:
„Sehr geehrte Frau [Familienname],
Herr [Familienname] wurde ihnen seitens des AMS zugewiesen ihn bei der Bewerbung bzw bei der Praktikumssuche zu unterstützen, bisher wurde bei Ihnen sein Lebenslauf angepasst und überarbeitet. Dabei wurde die Mailadresse verfälscht, die dort eingetragene gibt, es so gar nicht und auch die Abstände bei den Persönlichen Daten und Kompetenzen sind nicht gleichmäßig.
Ein Muster für ein Bewerbungsanschreiben, Motivationsschreiben wäre noch ausständig, um sich gut bewerben zu können und ich ging davon aus das Sie das auch mit ihm erstellen.
Zu den zugesendeten Stellen kann ich nur anmerken das überall gute Deutsch Kenntnisse Niveau mind. B2 gefordert ist und Herr [Familienname] hier bisher nur das B1 Zertifikat hat.
AMS seitig wurde eher drauf hingewiesen Sie hätten und Vermitteln auch Praktika da neben dem Studium in Nigeria keine Berufserfahrung vorliegt. Zudem interessiert sich Herr [Familienname] vor allem für den Bereich Applikationsentwicklung. Daher wäre ein Praktikumsplatz in diese Richtung angedacht.
Stattdessen Ihren Kunden mit verweis auf das AMS die Eigeninitiative abzusprechen und wie im oberen Absatz eher unpassende Firmenanzeigen zu übermitteln ist nicht so freundlich, zumal der Kunde seitens des AMS keine finanzielle Unterstützung erhält und alleine das schon für seine Eigeninitiative spricht auf Ihre Hilfestellung zu hoffen.
Freu mich nun also. wenn Sie Ihren Kunden ab nun mit passenden Stellenanzeigen oder auch Praktikumsangeboten sowie entsprechender Unterstützung bei der Bewerbungserstelllung, Anschreiben, Motivationsschreiben, Lebenslauf unterstützen würden und verbleibe mit freundlichen Grüßen. [sic!]“
Auch dieses Schreiben wurde vom Beklagten von der beruflichen E-Mail-Adresse versendet, diesmal auch mit der offiziellen Signatur der klagenden Partei. Es geht wiederum um den Ehemann des Beklagten, der zu dieser Zeit seitens des AMS ** der D* gemeinnützige GmbH zugewiesen war. Diese Nachricht erging in Reaktion auf ein Schreiben der D* gemeinnützige GmbH vom 7. August 2025, in dem der Ehemann des Beklagten aufgefordert wurde, mehr Eigeninitiative zu zeigen hinsichtlich seiner Bewerbungsaktivität, wobei gleichzeitig zwei Jobvorschläge übermittelt wurden. Dass der Beklagte bei diesem E-Mail die Signatur der A* GmbH nicht entfernt hat, war ein Versehen.
Das AMS ** ist Auftraggeber der klagenden Partei. Die D* gemeinnützige GmbH ist eine Tochtergesellschaft der E*, die in Konkurrenz zur klagenden Partei steht.
Die oben genannten E-Mails wurden von einer namentlich angeführten Mitarbeiterin des AMS ** am 13. August 2025 an eine ebenfalls namentlich genannte Mitarbeiterin der klagenden Partei weitergeleitet, dies mit dem Hinweis, dass beide Institute (F* WIFI ** und D* gemeinnützige GmbH) davon ausgegangen seien, dass der Beklagte im Auftrag der klagenden Partei auftrete und es sich bei dem darin namentlich angeführten Herrn um einen Kunden der klagenden Partei handle.
Die Verwendung des beruflichen E-Mail-Kontos für private Zwecke ist nach der Betriebsvereinbarung vom 4. Mai 2017 in geringem Ausmaß gestattet. Der Beklagte wurde von der klagenden Partei weder abgemahnt noch verwarnt.
Am 14. August 2025 fand eine Besprechung mit dem Beklagten unter Anwesenheit des Geschäftsführers der klagenden Partei und einer weiteren Mitarbeiterin der klagenden Partei, die vom Erstgericht auch als Zeugin einvernommen wurde, statt, wobei dem Beklagten nach Vorhalt der beiden E-Mails eine einvernehmliche Auflösung vorgeschlagen wurde. Auch ein weiteres Betriebsratsmitglied wurde mit einbezogen. Nach einer eingeholten Rechtsberatung hat der Beklagte das Angebot für eine einvernehmliche Auflösung abgelehnt.
Der Beklagte wurde mit E-Mail vom 14. August 2025 durch den damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei vom Dienst freigestellt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass das Versenden der beiden Nachrichten weder einen Entlassungsgrund nach § 122 Z 3 ArbVG noch einen Kündigungsgrund nach § 121 Z 3 ArbVG verwirklichen würde. Insbesondere liege mangels erfolgter Ermahnung oder Verwarnung auch keine beharrliche Pflichtverletzung vor und seien keinerlei Umstände ersichtlich, die eine Weiterbeschäftigung des Beklagten für die klagende Partei unzumutbar erscheinen ließen. Der Beklagte habe insgesamt unüberlegt, jedoch nicht in der Absicht gehandelt, als Dienstnehmer der klagenden Partei aufzutreten. Dabei habe er der klagenden Partei weder Schaden zufügen noch Vorteile für sich oder seinen Ehemann erreichen wollen. Auch habe ein konkreter Reputationsschaden, der der klagenden Partei [durch die in Rede stehenden E-Mails des Beklagten] entstanden sein könnte-wie vom Erstgericht ausdrücklich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung festgehalten wurde-nicht nachvollziehbar dargelegt werden können. Das Haupt- und Eventualbegehren sei daher insgesamt abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der klagenden Partei wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zur Entlassung, in eventu zur Kündigung des Beklagten als Betriebsrat; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Beweisrüge:
1.1 Vorauszuschicken ist, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachen- bzw Beweisrüge die bestimmte Angabe bedarf,
a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet,
b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind,
c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und
d) aufgrund welcher Beweise diese anderen Feststellungen zu treffen gewesen wären (RS0041835).
Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (vgl RI0100145).
1.2 Um eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen, reicht es nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen (RS0041830). Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO [Stand 1.9.2018] E 39/1). Die Beweiswürdigung kann daher nur da- durch erfolgreich angefochten werden, dass stichhaltige Gründe gegen deren Richtigkeit ins Treffen geführt werden ( Rechberger in Fasching/Konecny³§ 272 ZPO Rz 4 ff).
2.1 Mit ihrer Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin zusammengefasst die Feststellungen des Erstgerichtes zu den mit dem Versand der beiden E-Mails vom Juli 2024 und August 2025 verfolgten Intentionen, wobei im Ergebnis folgende konkreten Feststellungen bekämpft werden:
2.2.1 Der Beklagte wollte mit dieser [davor wortwörtlich wiedergegebenen und diesbezüglich unbekämpft gebliebenen] E-Mail [vom 10. Juli 2024 an das F* des WIFI **] keine Vorteile für seinen Ehemann bzw Leistungen von Partnerinstituten der klagenden Partei für seinen Ehemann einfordern.
2.2.2 Dass der Beklagte bei diesem [davor abermals wortwörtlich wiedergegebenen und diesbezüglich abermals unbekämpft gebliebenen] E-Mail [vom 7. August 2025 an die D* gemeinnützige GmbH] die Signatur der klagenden Partei nicht entfernt hat, war ein Versehen.
2.3 Anstatt dieser bekämpften Feststellungen begehrt die Berufungswerberin mit ihrer Beweisrüge nachstehende ergänzende bzw Ersatzfeststellungen [sic!] :
2.3.1 Dem Beklagten war bewusst, dass die Verwendung seiner dienstlichen E-Mail-Adresse (und beim E-Mail vom 7. August 2025 zusätzlich der offiziellen Unternehmenssignatur) gegenüber externen Stellen den Anschein eines Tätigwerdens im Namen der Klägerin erweckt; er hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dadurch die dienstlichen Interessen der Klägerin in ihren Außenbeziehungen (Auftraggeber-/Partnerumfeld) gefährdet werden.
2.3.2 Der Beklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Empfänger und der Auftraggeberkontakt (AMS **) die E-Mails als offizielle Intervention im Umfeld der Klägerin verstehen und dies zu einer Klärungsanforderung und Vertrauensfrage gegenüber der Klägerin führen kann.
2.3.3 Die E-Mails vom 10. Juli 2024 und 7. August 2025 zielten nach ihrem objektiven Erklärungswert auf Einflussnahme und konkrete Unterstützungs-/Leistungserwartungen zugunsten des Ehegatten ab; der Beklagte setzte sie jedenfalls in Kenntnis der dadurch bewirkten Außenwirkung unter Verwendung dienstlicher Identität.
2.3.4 Der Beklagte holte vor Versendung der E-Mails keine Zustimmung des Betriebsinhabers ein; ihm war bewusst, dass der Ehegatte zum jeweiligen Zeitpunkt kein Kunde der Klägerin war.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
2.4 Vorauszuschicken ist, dass der Beweisrüge nicht klar und eindeutig entnommen werden kann, welche damit begehrten Feststellungen ersatzweise anstatt der bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes und welche zusätzlich dazu begehrt werden. Damit wird aber auch ein-für die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge gefordertes-Austauschverhältnis zwischen bekämpfter Feststellung und statt dessen begehrter Ersatzfeststellung nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan und bleibt im Verborgenen.
2.5 Unabhängig davon setzt sich die vorliegende Beweisrüge aber auch inhaltlich nicht mit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung, die die Ausführungen des Beklagten als glaubhaft, mithin in sich und im Kontext mit den übrigen Beweisergebnissen stimmig und schlüssig angesehen hat, auseinander, sondern vermeint lediglich, die begehrten ersatzweisen und zusätzlichen Feststellungen ergäben sich insbesondere aus den Schilderungen der von der Klagsseite namhaft gemachten Zeugin, die beim Gespräch des damaligen Geschäftsführers der klagenden Partei mit dem Beklagten dabei war; dabei handelt es sich um die Leiterin jener Geschäftsstelle der klagenden Partei, in der offenbar auch der Beklagte beschäftigt ist ( ** , siehe Seite 26). Die Beweisrüge zeigt daher insgesamt lediglich auf, dass auch andere-für den Prozessstandpunkt der Klägerin günstigere Feststellungen-hätten getroffen werden können. Diese Möglichkeit allein, ohne Umwürdigung der vorliegenden Beweisergebnisse reicht jedoch für eine erfolgreiche Tatsachenrüge nicht aus.
2.5.1 Dabei kann insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass die als Zeugin einvernommene unmittelbare Vorgesetzte einerseits dargetan hat, dass gegenüber dem AMS nicht per E-Mail kommuniziert werde, die Empfänger der beiden E-Mails des Beklagten keine Kunden der klagenden Partei seien und das Versenden von privaten Nachrichten über die Dienst-E-Mailadresse in einem gewissen Umfang zulässig sei (Streitverhandlungsprotokoll vom 11. Februar 2026, ON 17.2, Seite 3 bis 5). Letzteres steht im Einklang mit der Betriebsvereinbarung „E-Mail“ (Beilage./3) und wurde auch von der als Zeugin einvernommenen Geschäftsstellenleiterin bestätigt (ebenda Seite 12 unten), wenn diese sich auch nicht daran erinnern konnte, dass der Beklagte beim mit ihm am 14. August 2025 geführten Gespräch über die private Natur seiner E-Mails gesprochen hätte (ebenda Seite 12, 5. Zeile). Hingegen wurde genau das vom seinerzeitigen Geschäftsführer und Leiter dieses Gesprächs bestätigt (ebenda Seite 18, 4. Absatz: „Ja, selbstverständlich“), weshalb für das Berufungsgericht insgesamt keine gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und den dahinterliegenden, wenn auch knapp gehaltenen Beweiswürdigungserwägungen sprechende Gründe aus den vorliegenden Beweisergebnissen erkennbar sind. Solche werden insbesondere auch nicht in der Berufung aufgezeigt.
3. Darüber hinaus bekämpft die Beweisrüge ausdrücklich die vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung gemachten Ausführungen, wonach ein konkreter, der klagenden Partei allenfalls entstandener Reputationsschaden nicht nachvollziehbar dargelegt habe werden können, als unrichtig und begehrt statt dessen abermals umfangreiche ergänzende bzw Ersatzfeststellungen [sic!] .
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1 Vom Beklagten wurde vor dem Erstgericht wiederholt beanstandet (vgl zuletzt Streitverhandlungsprotokoll vom 11. Februar 2026, ON 17.2, Seite 2), dass sich dem bisherigen Vorbringen der klagenden Partei keinerlei Tatsachen entnehmen ließen, aus denen ein Reputationsverlust und Imageschaden der klagenden Partei gegenüber dem AMS ** bzw den Adressaten der streitgegenständlichen E-Mails des Beklagten abgeleitet werden könne. Auch daraufhin wurde von der klagenden Partei kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet, sondern lediglich allgemein und pauschal darauf verwiesen, dass sich nicht erschließen würde, dass das Verhalten des Beklagten die Reputation der klagenden Partei nicht weiter schädige (ebenda Seite 3 oben).
3.2 Nur darauf-dass ein Reputationsschaden der klagenden Partei mangels entsprechendem Vorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt wurde-nehmen die in der Beweisrüge als Tatsachenfeststellung beanstandeten Rechtsausführungen des Erstgerichts zutreffend Bezug.
3.3 Selbst wenn man darin aber iSd Berufungsausführungen eine Tatsachenfeststellung erblicken wollte, ist der Berufungswerberin entgegen zu halten, dass zwischen der bekämpften (vermeintlichen) Feststellung und den demgegenüber umfangreich begehrten (ergänzenden) Feststellungen kein Austauschverhältnis besteht, weshalb jedenfalls auch in diesem Umfang keine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge vorliegt.
3.3.1 Zudem kann aber auch nicht übersehen werden, dass es sich laut den Ausführungen des ehemaligen Geschäftsführers der klagenden Partei in seiner Zeugenaussage bei der klagenden Partei quasi um eine Art Monopolist handelt (Streitverhandlungsprotokoll vom 11. Februar 2026, ON 17.2, Seite 18, drittletzter Absatz), die E-Mails offenbar an keine unmittelbaren Vertragspartner der klagenden Partei gerichtet wurden, wobei zudem das sich auf Klagsseite daraus ergebende Reaktionserfordernis äußerst gering bzw überschaubar ausgefallen sein dürfte (vgl insb die Angaben der als Zeugin einvernommenen Geschäftsstellenleiterin, ebenda Seite 13). Einen messbaren (drohenden) Reputationsschaden für die klagende Partei hat das Beweisverfahren daher tatsächlich nicht hervorgebracht.
4. Soweit die Berufungswerberin im Rahmen der Ausführungen zur Beweisrüge zudem-aus rechtlichen Erwägungen-fehlende und daher ergänzungsbedürftige Feststellungen beanstandet, macht sie damit sogenannte sekundäre Feststellungsmängel geltend, die jedoch inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnen und daher bei deren Erledigung zu behandeln sind (vgl RS0047266).
5. Der Beweisrüge kommt damit insgesamt keine Berechtigung zu, weshalb es bei den erstgerichtlichen Feststellungen zu bleiben hat.
Zur Rechtsrüge:
6. Die Rechtsrüge zu den geltend gemachten Entlassungsgründen wird ausdrücklich nur für den Fall erhoben, dass das Berufungsgericht der Beweisrüge Folge gibt,wobei in der Folge in der Berufungsargumentation inhaltlich ausschließlich von den in der Tatsachenrüge begehrten Ersatzfeststellungen ausgegangen und der Standpunkt vertreten wird, dass für den Fall der Stattgabe der Beweisrüge und unter Zugrundelegung der begehrten Ersatzfeststellungen dem Hauptbegehren stattzugeben und die gerichtliche Zustimmung zur Entlassung zu erteilen gewesen wäre. Damit ist aber die Rechtsrüge, in der nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen-ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt-die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint, in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist sie damit einer weiteren inhaltlichen Stellungnahme durch das Berufungsgericht nicht zugänglich (vgl RS0043603).
7.1 Zum geltend gemachten Kündigungsgrund ist zunächst Folgendes vorauszuschicken:
7.2.1 Gemäß § 121 Z 3 ArbVG kann die Zustimmung zur Kündigung erteilt werden, wenn das Betriebsratsmitglied die ihm aufgrund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung aus Gründen der Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden kann. Dieser Kündigungsgrund ist der einzige, der auf ein Verhalten des Betriebsratsmitglieds abstellt. Die beharrliche Pflichtverletzung hat im Arbeitsvertragsrecht den Stellenwert eines Entlassungsgrundes (vgl § 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GewO 1859). Der ArbVG-Gesetzgeber hat aber bei den Belegschaftsfunktionären das an sich dem Arbeitgeber zukommende Entlassungsrecht aufgrund des speziellen Schutzzweckes zu einer bloßen Kündigungsmöglichkeit abgeschwächt. Voraussetzung ist zunächst, dass das Betriebsratsmitglied beharrlich Pflichten verletzt, die aus dem Arbeitsverhältnis entspringen, und ihn daran ein Verschulden trifft. Der Tatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung kann auf verschiedene Weise erfüllt werden, zB durch Dienstversäumnis, unbefugte Arbeitsverweigerung, absichtliche Minderleistung, Verletzung der Treuepflicht bzw vertraglicher Nebenpflichten oder gesetzlicher Pflichten, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind, insbesondere die Pflicht, dem Arbeitgeber und anderen Vorgesetzten achtungsvoll zu begegnen ( Wolligger in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 121 ArbVG Rz 20 bis 23 mwN [Stand 1.4.2025, rdb.at]).
7.2.2 Die Verletzung muss beharrlich sein, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Dieses Kriterium ist in allen vergleichbaren (Entlassungs-)Tatbeständen (zB § 27 Z 4 AngG, § 82 lit f GewO 1859) gleich zu verstehen. Nach der herrschenden Lehre bedeutet beharrlich idR, dass der Arbeitnehmer trotz erfolgter Abmahnung durch den Arbeitgeber neuerlich eine Pflichtverletzung begeht oder einer Aufforderung zuwider auf der Arbeitsversäumnis beharrt. Erst die Nichtbefolgung der Aufforderung trotz Ermahnung begründet somit das Merkmal der Beharrlichkeit. Für die Beurteilung der Beharrlichkeit einer Pflichtverletzung ist aber nicht in jedem Fall eine Ermahnung erforderlich: Ohne besondere Abmahnung kann eine Beharrlichkeit dann angenommen werden, wenn eine solche als offenbar zwecklos erscheinen muss oder es sich um eine besonders schwer wiegende Pflichtverletzung handelt, deren Missbilligung durch den Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied von vornherein klar sein muss ( Wolligger aaO Rz 24 mwN).
7.2.3 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, setzt der Zustimmungsgrund des § 121 Z 3 ArbVG Verschulden des Betriebsratsmitglieds voraus. Mit Blick auf das Kriterium der Beharrlichkeit wird dies idR Vorsatz erfordern ( Wolligger aaO Rz 25 mwN).
7.2.4 Um eine Kündigung zu rechtfertigen, muss schließlich die Weiterbeschäftigung des betreffenden Betriebsratsmitglieds aus Gründen der Arbeitsdisziplin unzumutbar sein. Durch diese besondere Zumutbarkeitsprüfung wird auch dieser Grund trotz objektiver Maßstäbe stark relativiert. Demnach müssen die beharrlichen Pflichtverletzungen im Betrieb so allgemein bekannt geworden sein oder den Arbeitsablauf derart stören, dass nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Betriebsratsmitglied geeignet ist, die Arbeitsdisziplin zu sichern ( Wolligger aaO Rz 26 mwN).
7.3 Für die vorliegend zu beurteilende Konstellation ist daher wie folgt Stellung zu nehmen:
7.4 Bei der klagenden Partei ist nach der aufrechten Betriebsvereinbarung die Verwendung des beruflichen E-Mail-Kontos-auch für private Nachrichten-in geringem Ausmaß gestattet (so ausdrücklich § 1 Punkt 2, § 2 Punkt 2 dieser BV bzw der Beilage./3). Die vorgelegte Betriebsvereinbarung enthält auch ausdrückliche Empfehlungen, wie mit privaten E-Mails umgegangen werden soll (vgl insbesondere § 2 Punkt 4 und 5 dieser BV bzw der Beilage./3).
7.5 Vom Kläger wurden zwei E-Mail-Nachrichten von der Dienst-E-Mail-Adresse versendet, bei denen er für seinen Ehegatten intervenierte und weder dieses Naheverhältnis noch seine Rolle beim Versenden dieser Nachrichten in irgend einer Weise offen gelegt hat. Dass es sich dabei aber wohl kaum um ein berufliches Tätigwerden handeln dürfte, war jedenfalls bei der zweiten Nachricht vom 7. August 2025 aufgrund des Versendezeitpunkts (21.31 Uhr) leicht erkennbar bzw naheliegend. Vom Wortlaut her ist in der zweiten E-Mail zudem primär davon die Rede, dass es sich beim darin Genannten um einen Kunden des Adressaten der Nachricht handelt (zweimalige Verwendung von „ Ihren Kunden“ ).
7.6 Soweit die Berufung allenfalls ergänzende Feststellungen zur subjektiven Tatseite, und zwar zum Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns iSd Geltendmachung sogenannter sekundärer Feststellungsmängel moniert, ist ihr entgegen zu halten, dass das Erstgericht bereits Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat und darin eindeutig von einem bloß fahrlässigen Verhalten des Beklagten ausgegangen ist. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann dann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RS0043480 [T15]). Eine Sachverhaltsergänzung zur Motivlage des Beklagten beim Verfassen seiner Nachrichten bzw zur sogenannten subjektiven Tatseite kommt daher nicht in Betracht.
7.7 Zweifelsohne war die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adresse zum Versenden der beiden streitgegenständlichen Nachrichten für seinen Ehemann nicht besonders durchdacht, geschickt bzw ohne einer davon ausgehenden Gefahr von Missinterpretationen. Unabhängig vom fehlenden Vorsatz kann darin-in Übereinstimmung mit der auch vom Erstgericht vertretenen Auffassung-mit Blick auf Sachverhalte, die bislang von der Rechtsprechung unter den Tatbestand des § 121 Z 3 ArbVG subsumiert wurden (vgl Trost in Jabornegg/Resch, ArbVG § 121 Rz 48 [Stand 1.3.2018, rdb.at] sowie WolliggeraaO § 121 ArbVG Rz 27 [Stand 1.4.2025, rdb.at]), aber ohne davor erfolgter Ermahnung jedenfalls keine beharrliche Pflichtverletzung erblickt werden.
7.8 Nachdem zudem kein aus diesem E-Mail-Versand für die klagende Partei resultierender erheblicher Reputationsschaden behauptet wurde, kommen sekundäre Feststellungsmängel zu dieser Thematik nicht in Betracht. Die erstgerichtlichen Feststellungen bedürfen diesbezüglich daher auch keiner Ergänzung (vgl RS0053317 [T4]). Vielmehr war die Sache für die klagende Partei als Quasi-Monopolisten offenbar mit einem einfachen telefonischen Kontakt abgetan und erledigt (vgl Streitverhandlungsprotokoll vom 18. Februar 2026, ON 17.2, Seite 13). Wenn auch der genauere Inhalt des Schriftverkehrs selbst den als Zeugen einvernommenen Mitarbeiterinnen der klagenden Partei unbekannt war (vgl ebenda Seite 3 und 5), wäre daher selbst bei Bejahung einer vorsätzlich begangenen beharrlichen Pflichtverletzung in der Gesamtschau eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beklagten als Betriebsratsmitglied aus Gründen der Arbeitsdisziplin zu verneinen, weil dies zwingend entsprechende Auswirkung auf die bzw eine Beeinträchtigung der Arbeitsmoral der weiteren Arbeitnehmer:innen des/r Betriebsinhaber:in erfordern würde. Ein bloßes „Aufschlagen“ bei außenstehenden Dritten, ohne hinreichende Publizität im Betrieb selbst reicht dafür nicht aus, zumal der daraus resultierende Störfaktor so gravierend sein muss, dass nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Betriebsratsmitglied geeignet ist, die Arbeitsdisziplin zu sichern.
8. Die Voraussetzungen für die begehrte Zustimmung zur Kündigung des Beklagten als Betriebsrat im Betrieb der klagenden Partei liegen daher nicht vor.
Ergebnis:
9. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu und es hat beim erstgerichtlichen Urteil zu bleiben.
10. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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