Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 , Abs 4 zweiter Fall StGB über die vom Vorsitzenden des Schöffengerichts gemäß § 213 Abs 6 StPO geäußerten Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Linz zur Entscheidung über die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 17. Juli 2026, AZ St* (= GZ Hv* des Landesgerichts Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Wels vom 17. Juli 2026 weist keine der in § 212 Z 1 bis 5, 7 und 8 StPO genannten Mängel auf.
Die Strafsache wird gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO dem Landesgericht Wels als Schöffengericht zugewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
BEGRÜNDUNG:
Mit der beim Landesgericht Linz eingebrachten Anklageschrift vom 17. Juli 2026 (ON 38) legt die Staatsanwaltschaft Wels A* B* die Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 , Abs 4 zweiter Fall StGB zur Last.
Demnach habe sie im Zeitraum zwischen zumindest 7. August 2019 und 16. November 2020 in C* gegen ihre nachgenannten und unmündigen Kinder länger als ein Jahr hindurch fortgesetzt und durch wiederholte Handlungen, die für sich alleine genommen als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und – im Hinblick auf D* B* auch - der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB zu qualifizieren gewesen wären, Gewalt ausgeübt, indem sie diesen in wiederholten und regelmäßigen Angriffen mit der flachen Hand sowie mit diversen Gegenständen in Form von Haselnussstöcken, Gürteln bzw. (Haus-)Schuhen, Köchlöffeln und dgl Schläge gegen deren Körper versetzte und D* B* wiederholt auch über einen längeren Zeitpunkt im Keller einsperrte, wodurch die Genannten insbesondere auch Verletzungen in Form von Prellungen, Hämatomen und blutenden Wunden am Körper erlitten, und zwar
A./ gegen die am ** geborene D* B* sowie
B./ gegen den am ** geborenen E* B*.
Der Vorsitzende des Schöffengerichts beim Landesgericht Linz legte den Akt mit Verfügung vom 13. August 2026 gemäß § 213 Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung vor Denn mehrere der der Angeklagten konkret zur Last gelegten strafbaren Tathandlungen sollen sich in F*, mithin im Sprengel der für das gegenständliche Ermittlungsverfahren zuständigen Staatsanwaltschaft Wels zugetragen haben, weshalb das Landesgericht Wels gemäß § 37 Abs 2 dritter Satz StPO örtlich zuständig sei.
Ein Anklageeinspruch wurde nicht erhoben.
Die Oberstaatsanwaltschaft Linz äußerte sich zu den Bedenken nicht.
Hat das von der Staatsanwaltschaft angerufene Gericht Bedenken gegen seine Zuständigkeit, hat es dies dem Oberlandesgericht unter Angabe der Gründe mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn ein Einspruch nicht erhoben wurde (§ 213 Abs 6 zweiter Satz StPO). Da für ein solches Begehren die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß gelten (§ 213 Abs 6 letzter Satz StPO), hat das Oberlandesgericht neben der Zuständigkeitsfrage auch die übrigen Einspruchsgründe zu prüfen ( Birklbauer,WK StPO VOR § 210 bis 215 Rz 47; vgl RIS-Justiz RS0124585).
Demnach obliegt (auch) bei Vorlage des Aktes gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Einspruchsgericht die Prüfung, ob die Anklageschrift den formellen Erfordernissen des § 211 StPO entspricht, den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, ob die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind, so wie ob auch Umstände vorliegen, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen. Ob sich der Tatverdacht, der nach dem derzeitigen Verfahrensstadium keineswegs dringlich zu sein braucht, zu einem Schuldspruch verdichten lassen wird, muss dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben ( Birklbauer,WK StPO § 215 Rz 25; Mayerhofer, StPO 6 § 215 E 4). Die Beweislage ist nach ständiger Judikatur als ausreichend anzusehen, wenn sie einen einfachen Tatverdacht begründet, wenn also bei der Gegenüberstellung aller be- und entlastenden Indizien ein Schuldspruch zumindest als wahrscheinlich anzusehen ist ( Birklbauer, WK StPO § 210 Rz 5; § 212 Rz 15, 18). Gemäß § 212 StPO ist eine Anklageschrift unter anderem mit Mängeln behaftet, wenn (Z 1) die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der seine Verurteilung aus rechtlichen Gründen ausschließt, (Z 2) Dringlichkeit und Gewicht trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, (Z 3) der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, oder (Z 4) die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln (§ 211 StPO) leidet, (Z 5) die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, (Z 6) die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft oder (Z 7) der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten fehlt.
Bei dem Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO ist die Rechtsfrage zu lösen, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff – hypothetisch als erwiesen angenommen – unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung (als rechtliche Kategorie) zu subsumieren wäre. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Tat in der Anklageschrift allein verhindert die Zulässigkeit der Anklage unter diesem Gesichtspunkt nicht, sofern bei rechtsrichtiger Beurteilung nur irgendein anderer strafbarer Tatbestand erfüllt ist ( Birklbauer, WK StPO § 212 Rz 4). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO nicht vor, da die der Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen im Falle einer Verurteilung gerichtlich strafbar und aus dem Akteninhalt weder materiell-rechtliche Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe noch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse auszumachen sind.
Zur Dringlichkeit, zum Gewicht des Tatverdachts und zum Aufklärungsgrad zu dem der Angeklagten A* B* zur Last gelegten Lebenssachverhalt kann sich die Staatsanwaltschaft Wels sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht auf die Ermittlungen des LKA ** zu ** (ON 11), darin insbesondere die Angaben der (mittelbaren) Zeugen G*, H*, I* und J* sowie die Angaben der kontradiktorisch einvernommenen Tatopfer E* B* (ON 23) und D* B* (ON 24) stützen. Diese ergeben ein den Anklagevorwurf tragendes Verdachtsbild, wonach die in Rede stehenden Handlungen – entgegen der (fast gänzlich) leugnenden Verantwortung der Angeklagten – stattgefunden haben sollen. Die subjektive Tatseite ist von dieser Verdachtslage ausgehend, rechtsstaatlich vertretbar, aus dem äußeren Geschehen ableitbar (vgl RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
Die Staatsanwaltschaft erschloss daraus zulässigerweise den Tatverdacht, dass die Angeklagte die im Spruch näher beschriebenen Tathandlungen, nämlich jeweils das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach§ 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB zum Nachteil von zwei Opfern begangen habe.
Die Anklageschrift bringt somit den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen hinreichend zur Darstellung, die aus den Unterlagen gezogenen Schlüsse der Anklagebehörde und die daran geknüpften rechtlichen Darlegungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind denkrichtig und möglich, sodass eine hinreichend geklärte Verdachtslage vorliegt und auch die erforderliche Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist (§ 212 Z 2 und 3 StPO). Inwieweit die dargestellten Belastungsmomente und Beweismittel jedoch tatsächlich ausreichen werden, die Angeklagte der ihr angelasteten strafbaren Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und freien richterlichen Beweiswürdigung erkennenden zuständigen Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen nicht statthaft ist (§ 215 Abs 5 StPO).
Da die Anklageschrift den Namen der Angeklagten sowie weitere Angaben zu ihrer Person, Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der ihr zur Last gelegten Taten sowie die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlungen im Sinne des § 211 Abs 1 StPO enthält, leidet die Anklageschrift auch nicht an formellen Mängeln (§ 212 Z 4 StPO). Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass in den Anträgen (Punkt 4./) bezogen auf die begehrte Vorspielung der Videos kontradiktorischer Einvernahmen die Namen von Personen genannt sind, die sich im Akt sonst nicht finden. In der Anklagebegründung bezieht sich die öffentliche Anklägerin allerdings auf die kontradiktorischen Einvernahmen der Tatopfer (ON 23 und ON 24), sodass insoweit von einem (korrigierbaren) Irrtum auszugehen ist.
Überdies fällt das mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren bedrohte anklagegegenständliche Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 5 StPO liegt somit ebenfalls nicht vor. Die Staatsanwaltschat ist verfahrensgegenständlich die hierzu berechtigte Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO). Auch wurde das Verfahren nicht zu Unrecht nachträglich fortgesetzt (§ 212 Z 8 StPO). Demnach liegen die Einspruchsgründe nach § 212 Z 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht vor.
Allerdings teilt das Oberlandesgericht die Bedenken des Vorsitzenden des angerufenen Schöffengerichts hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit.
Bezugspunkt für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist der von der Anklage vorgegebene Prozessgegenstand. Bei der Beurteilung, wo die Straftat begangen wurde, orientiert sich das Gericht jedoch – ohne Bindung an die Ortsangaben in der Anklageschrift – an der Aktenlage (RIS-Justiz RS0131309, insb. [T 3]).
Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder (wie hier) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).
Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine der Verfahrensökonomie dienende Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935, RS0125227). Die zeitliche Abfolge der Straftaten bleibt demnach nur dann außer Betracht, wenn die Anklage zumindest eine im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft verübte Straftat umfasst.
Voranzustellen ist, dass die Frage, ob eine tatbestandliche Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbstständigen) Einzeltaten vorliegt, die – weil sie „fortgesetzt“ (§ 107b Abs 1 StGB) oder „im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs 3 wiederholt“ (§ 107b Abs 3a Z 3 StGB) begangen wurde – zu einer Subsumtionseinheit nach § 107b StGB zusammenzufassen sind, vom festgestellten Sachverhalt abhängt (vgl RIS-Justiz RS0129716 [ T 6]).
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, ist die örtliche Zuständigkeit auch bei Subsumtionseinheiten hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden (real konkurrierenden) Straftaten nach den Kriterien des § 36 StPO zu ermitteln. Bezugspunkt für die nach § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO vorzunehmende Beurteilung, welches Gericht für das wegen aller Straftaten gemeinsam zu führende Hauptverfahren örtlich zuständig ist, ist aber jeder einzelne der Tatorte (weil an jedem eine Ausführungshandlung gesetzt wurde; § 36 Abs 3 StPO), es sei denn, eine Qualifikation, welche die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts nach sich zieht, wäre nach der Verdachtslage durch eine einzige dieser Straftaten verwirklicht worden.
Welche von mehreren tatbestandlichen Handlungseinheiten die frühere Straftat im Sinne des § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO ist, richtet sich nach ihrem Beginn, weil in dieser Bestimmung der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck kommt. Die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für die nach diesen Kriterien ermittelte frühere Straftat richtet sich primär nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO. Erstreckt sich bei dieser - in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn – die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt grundsätzlich jener den Ausschlag, an dem die letzte Ausführungshandlung gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0130107 [T4]).
Inhaltlich der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister der Angeklagten (ON 41) war diese (und ihre Kinder) von 7. August 2019 bis 16. November 2020 in C* und seit 16. November 2020 in F* mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach der Aktenlage sind die gegen E* B* gesetzten Tathandlungen in F* zu verorten (KZV E* B* ON 23, 27). Die gegen D* B* gerichteten Übergriffe sollen sich überwiegend in F* ereignet haben (KZV D* B* ON 24, 11; BV A* B* ON 11.10, 4); bereits zuvor sei sie jedoch in C* in den Keller eingesperrt worden (ON 24, 9 und 12; ZV H* ON 11.12, 12).
Die frühere Tat (zum Nachteil von D* B*) ereignete sich – tatverdachtsmäßig - somit in C* (im Sprengel des Landesgerichts Linz). Die Körperverletzungen wurden hingegen bei E* B* ausschließlich und bei D* B* überwiegend und insbesondere zuletzt in F* und damit im Sprengel der ermittelnden Staatsanwaltschaft Wels begangen. Unabhängig davon also, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als Subsumtionseinheit oder als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt wird, ist daher für das Hauptverfahren das Landesgericht Wels als Schöffengericht zuständig, weil zumindest eine der angeklagten Taten im Sprengel der Staatsanwaltschaft Wels (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO) und jedenfalls die letzte Ausführungshandlung der früheren Straftat im Sprengel des Landesgerichts Wels (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO) begangen wurde.
Die Sache war daher gemäß § 215 Abs 4 iVm § 213 Abs 6 StPO dem Landesgericht Wels zu übermitteln.
Gemäß § 215 Abs 6 StPO war die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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