JudikaturOGH

RS0130107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2024

Erstreckt sich die den gesetzlichen Tatbestand erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte, gibt jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also idR die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat.

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