Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Mag. Carina Habringer-Koller als Vorsitzende sowie Dr. Gert Schernthanner und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache der Klägerin A* AG , FN **, **, **, vertreten durch die Schlösser&Partner Rechtsanwalts KG in Wien, gegen die Beklagte B* , FN **, **, **, vertreten durch Mag. Harald Strasser, Rechtsanwalt in Ohlsdorf, wegen EUR 18.221,86 sA über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 27. April 2026, Cg*-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Am 25. August 2023 trat an der Poolüberdachung des auf der Liegenschaft von C* erbauten Swimmingpools in D* infolge eines Sturmgeschehens ein Totalschaden ein. Die Klägerin war Gebäudeversicherer. Die Beklagte hatte die Poolüberdachung geliefert und montiert. Die Klägerin leistete EUR 17.466,00 an ihre Versicherungsnehmerin C*. Sie holte auch eine gutachterliche Stellungnahme eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ein, wofür sie EUR 755,86 bezahlte.
Die Klägerin begehrt Zahlung der ihrerseits geleisteten Versicherungsleistung zuzüglich der ihrerseits aufgewendeten Sachverständigenkosten. Die Poolüberdachung sei nicht ÖNORM-konform gewesen. Es würden eine Typenstatik und ein Typenschild fehlen. Ihre Versicherungsnehmerin sei von der Beklagten nicht darauf hingewiesen worden, dass es bei stärkeren Windgeschwindigkeiten zu Schäden an der Poolüberdachung kommen könne. Die Beklagte hätte ihre Versicherungsnehmerin bei der Lieferung und Montage der Poolüberdachung auf entsprechende Sicherungsmaßnahmen hinweisen müssen. Ausführungen in der Bedienungsanleitung allein seien nicht nachvollziehbar und für einen Konsumenten nicht umsetzbar, weil die Sicherungsmaßnahme in Form eines Spanngurts nicht erklärt sei. Eine Spanngurtsicherung habe zudem gar nicht vorgenommen werden können. Wäre ihre Versicherungsnehmerin über ein Sturmgeschehen informiert gewesen, hätte sie mangels Aufklärung und Vorhandenseins von Sicherheitsmaßnahmen keine Sturmsicherung vornehmen können. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung und Lieferung eines ÖNORM-konformen Pooldachs wäre der Schaden verhindert worden.
Die Beklagtebestritt. Von der Klägerin geltend gemachte Gewährleistungsansprüche seien nicht übergangsfähig iSd § 67 VersVG. Ein Verschulden sei ihr nicht anzulasten. In Österreich gebe es keine ÖNORMEN für Schwimmbadüberdachungen, sondern „nur“ die ONR 191160. Die Poolüberdachung erfülle sämtliche Anforderungen aus technischer Sicht, um „normalen“ Sturmereignissen bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen standzuhalten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei darauf hingewiesen worden, dass bei einer Windklasse 2 Sicherungsmaßnahmen zu treffen seien. Insofern sei auf die ihr ausgehändigte Bedienungsanleitung verwiesen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei auch in die Handhabung eingeschult worden. Hätte sie die Sicherungsmaßnahmen veranlasst, wäre der Schaden nicht eingetreten. Der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn die Abdeckung den entsprechenden Standards entsprochen hätte.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es über das eingangs Wiedergegebene hinaus den auf den US 3 bis 6 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
2021 kaufte C* bei der Beklagten einen Pool. Im Mai 2023 kaufte sie bei dieser eine dazugehörige Poolüberdachung. Sie unterfertigte eine „Übernahmebestätigung Poolüberdachung“ und bestätigte so, dass ihr von der Beklagten eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Pflege geboten und ihr eine Bedienungsanleitung übergeben wurde. Die „Bedienungsanleitung Überdachung“ wurde ihr auch übergeben. Darin ist unter anderem Folgendes vermerkt:
„Handhabung
… Fixieren Sie die Überdachung beim Weggehen und schließen Sie die Vorder- und Rückwand. Die einzelnen Segmente sind gleichmäßig über die gesamte abzudeckende Fläche zu verteilen. Sorgen Sie auch dafür, dass die Seitenlänge abgedeckt wird, damit kein Wind unter die Überdachung gelangen kann. Sichern Sie jedes einzelne Segment durch beidseitige Verriegelung sowohl im Vorder- als auch im Hinterbereich, um ein unwillkürliches Verschieben oder die Einwirkung von Wind zu vermeiden. Bei Wind ist die Überdachung nicht zu öffnen und sind die Eingänge geschlossen zu halten. [...]
Der Besteller ist verpflichtet,
– die Überdachung bei schlechten Witterungsverhältnissen immer zu schließen und gegen Verschiebung zu sichern. Im Winter ist die Überdachung geschlossen zu halten und mit Arretierelementen zu sichern. Bei Windklasse 2 (WK 2) sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Sicherung durch Spanngurte) zu ergreifen. Weiters müssen Türen und Klappen geschlossen werden. [...]“.
C* wurde vom Geschäftsführer der Beklagten (mündlich) erklärt, dass die Poolüberdachung im Winter bei viel Schnee von diesem befreit werden muss und bei einem Sturm zusätzlich zu fixieren ist. C* ist selbst davon ausgegangen, dass bei ganz starkem Wind eine zusätzliche Sicherung der Poolüberdachung notwendig ist. Zusätzliche Sicherungsmaterialien oder Spanngurte wurden ihr von der Beklagten nicht angeboten. Ihr wurde nicht erklärt, wie diese anzubringen sind. Was Windklasse 2 bedeutet, wurde ihr auch nicht mitgeteilt. An der Poolüberdachung und rund um den Pool befanden sich keine Vorkehrungen zum Anbringen von Spanngurten.
Am 24. August 2023 herrschte in D* schönes Wetter. Für die Nacht auf den 25. August 2023 lautete die Wetterprognose für Oberösterreich „Die Nacht auf Freitag verläuft trocken und meist klar. Das Potenzial für das Übergreifen einiger Schauer und Gewitter in Kombination mit Sturmböen aus Bayern ist allerdings vorhanden. Tiefstwerte: 16 bis 21°.“
Am Abend des 24. August 2023 machte C* die Poolüberdachung zu und verriegelte sie. Zusätzliche Sicherungs- oder Fixierungsmaßnahmen ergriff sie nicht, weil sie den Sturm nicht vorhersah.
Zwischen Mitternacht und 01.40 Uhr zogen Gewitter über D*. Es gab verbreitet maximale Windspitzen in Sturmstärke. Die genaue maximal aufgetretene Windspitze kann nicht abgeschätzt werden. Auf Grund der maximalen gemessenen Windspitzen in ** und ** mit 98 km/h und der gemessenen maximalen Windspitze von 135 km/h am ** wird als wahrscheinlich angesehen, dass im Bereich von D* lokal Windböen von über 100 km/h auftreten konnten.
C* wachte in der Nacht infolge des Sturmgeschehens auf. Als ihr damaliger Lebensgefährte zum Pool lief, hatte bereits die Hälfte der Poolüberdachung gefehlt. Vom Nachbarhaus wurde das Dach durch den Sturm heruntergehoben.
Die ONR 191160/2010 stellt eine anerkannte technische Richtlinie für private Schwimmbadüberdachungen dar und enthält Mindestanforderungen. Laut dieser ist eine Typenkennzeichnung an der Anlage anzubringen mit folgenden Angaben: Hersteller, maximaler Schneelastwert, maximaler Windgeschwindigkeitswert und Hinweis auf die ONR. Die Windklasse 1 ist kleiner/gleich 19 km/h, die Windklasse 2 entspricht einer Windstärke bis 38 km/h. Eine Windstärke von 100 km/h fällt unter die Windklasse 5.
Daneben gibt es in Österreich die Österreich-Empfehlungen des österreichischen Verbands der Schwimmbad- und Saunaindustrie, um die Mindestanforderungen für Überdachungen von Privatschwimmbädern festzulegen bzw. Unterscheidungsmerkmale aufzuzeigen. Nach diesen Empfehlungen müssen Überdachungen von Freibecken so konstruiert sein, dass sie gegen Abheben und Wegfliegen durch Windkraft bis Windstärke 6 (39 bis 49 km/h) gesichert sind, es sei denn, der Kunde verzichtet freiwillig darauf. Weiters ist laut diesen Empfehlungen in der Betriebsanleitung dem Besitzer vorzuschreiben, dass die Überdachung bei Abwesenheit und nachts geschlossen und gesichert sein muss.
Auf der Poolüberdachung befand sich keine Typenstatik. Es liegen keine Konstruktionszeichnungen vor. Es können keine Aussagen in Bezug auf Normkonformität/Konformität nach ONR 191160 bzw. darüber, ob es sich um eine Standard- oder Sonderfertigung handelt oder, ob die Anlage nach den Regeln der Technik hergestellt wurde, getätigt werden.
Der Lieferant einer Schwimmbadüberdachung hat dem Kunden die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen der Schwimmbadüberdachung am Tag der Abnahme vorzuzeigen. Dabei ist zu zeigen, wo und wie Spann- und Sicherheitsgurte an der Anlage anzubringen sind und wo sich die Verankerungspunkte im Umgangsbereich befinden bzw. befinden müssen. Ein allgemeiner Beschreibungstext in einer Betriebsanleitung ist nicht ausreichend. Selbst bei nach geltenden Regeln der Technik produzierten Schwimmbadüberdachungen sind ab Windstärke 6 (39 bis 49 km/h) Sicherungsmaßnahmen zu setzen, um bei stärkeren Windverhältnissen Beschädigungen an der Anlage zu verhindern. Bei einer Windgeschwindigkeit von über 100 km/h muss die Anlage mit Sicherheitsgurten diagonal gesichert werden. Der Poolbetreiber hat diese Maßnahmen dann zu setzen, wenn er länger auf Urlaub ist oder sobald er Kenntnis von einer Schlechtwetterfront hat.
Der Schaden an der Poolüberdachung entstand aufgrund der vorherrschenden Windbelastung von 100 km/h und der nicht erfolgten Sicherung der Anlage. Bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen (diagonale Anlage von Sicherheitsgurten) hätte der Schaden verhindert werden können.
C* hätte Sicherungsmaßnahmen auch bei umfassender Kenntnis von denselben und ordnungsgemäßer Einweisung nicht ergriffen, weil sie den Sturm nicht vorhergesehen hat (US 9).
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die Kausalität der (allenfalls) unzureichenden Aufklärung über die Sicherungsmaßnahmen für den Schaden. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin sei selbst davon ausgegangen, dass die Poolüberdachung bei starkem Wind zusätzlich zu sichern sei. Ihr sei auch vom Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Überdachung bei einem Sturmgeschehen zu fixieren sei. Sie habe aber den Sturm nicht vorhergesehen. Sie hätte die Sicherungsmaßnahmen daher auch bei umfassender Kenntnis über die Sicherungsmaßnahmen und ordnungsgemäßer Einweisung nicht gesetzt, weshalb der Schaden ebenso eingetreten wäre. Das kausale Verhalten für den eingetretenen Schaden liege somit bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge
1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung zu den mündlichen Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten in Bezug auf eine Sicherung der Poolüberdachung bei Wind. Sie begehrt die Ersatzfeststellung, dass „insbesondere hinsichtlich Sturmgeschehen keine Aufklärung von Seiten der Beklagten erfolgte, wie eine solche Fixierung am Pool vorzunehmen ist“. Die bekämpfte Feststellung sei mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen, ergebe sich doch aus den Angaben der Zeugin C* nicht, dass sie vom Geschäftsführer der Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass im Falle eines Sturmgeschehens die Poolüberdachung „zusätzlich (vor allem wie!)“ zu fixieren sei.
2.2. Die Klägerin begehrt keine mit der bekämpften Feststellung korrespondierende Ersatzfeststellung. Die Beweisrüge ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Das Erstgericht hat ohnehin festgestellt, dass der Zeugin C* nicht erklärt wurde, wie die Sicherungsmaterialien oder Spanngurte anzubringen sind (US 4).
Das Erstgericht hat in der Beweiswürdigung ausreichend erläutert, warum es die bekämpfte Feststellung getroffen hat (US 6 und 7). Entgegen der Darstellung der Klägerin ist die bekämpfte Feststellung von den Angaben der Zeugin C* gedeckt (vgl ON 9.2, S 3 und 4: „Es wurde mir schon erklärt, wie man die Poolüberdachung auf- und zumacht und dass es im Winter bei viel Schnee abgeschaufelt werden muss. Ich gehe auch davon aus, dass man es bei ganz starkem Wind zusätzlich sichern muss. Das ist ja bei jeder Abdeckung so.“; ON 9.2, S 5: „Die Einweisung konkret von Herrn E*, die genauen Worte und was er da alles gesagt hat, weiß ich nicht mehr. Ich habe auch nicht in Erinnerung, wie lange diese Einweisung gedauert hat. Ich glaube schon, dass der Herr E* gemeint hat, wenn ein Sturm ist, dann ist es zum Fixieren, aber den Sturm hat man ja nicht vorhersehen können.“). Dass die Zeugin C* nicht glaubhaft gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht.
3.1. Die Klägerin bekämpft auch die Feststellung, dass C* am Abend des 24. August 2023 keine zusätzlichen Sicherungs- oder Fixierungsmaßnahmen ergriffen hat, weil sie den Sturm nicht vorhergesehen hat. Sie strebt den ersatzlosen Entfall dieser Feststellung an. Die Feststellung sei von den Angaben der Zeugin C* nicht gedeckt. Eine zusätzliche Sicherungs- oder Fixierungsmaßnahme habe diese nicht dargestellt.
3.2.Ein angestrebter bloßer „Entfall“ kritisierter Feststellungen begründet keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/1).
Abgesehen davon ist die bekämpfte Feststellung von den Angaben der Zeugin C* gedeckt (vgl ON 9.2, S 5 und 6: „Also, ich habe die Poolüberdachung zugemacht und sicher auch verriegelt. Das habe ich immer so gemacht, insbesondere auch wegen meinem kleinen Kind. […] Ich glaube schon, dass der Herr E* gemeint hat, wenn ein Sturm ist, dann ist es zum Fixieren, aber den Sturm hat man ja nicht vorhersehen können.“).
II. Zur Rechtsrüge
1. Die Klägerin verweist darauf, dass die Beklagte nicht vorgebracht habe, dass ihre Versicherungsnehmerin Sicherungsmaßnahmen auch bei Kenntnis von denselben nicht ergriffen hätte. Die Schlussfolgerung des Erstgerichtes bzw. die maßgebliche Feststellung sei daher überschießend.
Hätte ihre Versicherungsnehmerin eine entsprechende Einschulung von der Beklagten erhalten, wäre ihr bewusst gewesen, dass unter bestimmtem Voraussetzungen Spanngurte anzubringen seien und die „Windthematik“ immer zu beachten sei. Ohne ein derartiges Wissen könne ihrer Versicherungsnehmerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte Sicherungsmaßnahmen auch bei umfassender Kenntnis von denselben nicht ergriffen. In diesem Zusammenhang ortet die Klägerin auch sekundäre Feststellungsmängel. Das Erstgericht hätte ergänzend feststellen müssen, dass C* nicht in der Lage gewesen sei, die Gefahr der jeweiligen Windstärke zu erkennen, dass diese nicht gewusst habe, von welchen Windstärken bei Windklasse 2 auszugehen sei und dass bei solchen Wetterverhältnissen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu setzen seien.
2.1.Feststellungen, die im Parteivorbringen keinerlei Grundlage finden, sind als überschießend nicht zu berücksichtigen (RS0037972 [T14, T18]). Ü berschießende Feststellungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einrede fallen (RS0037972 [ T9]).
2.2.Erfolgt die (angebliche) Schädigung - wie hier - durch ein Unterlassen, so ist Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte (RS0022913). Es muss daher versucht werden, den hypothetischen Ablauf bei Vermeiden der Unterlassung durch Setzen des gebotenen Verhaltens herauszufinden. Das gebotene Verhalten ist hinzuzudenken (4 Ob 98/08b, 4 Ob 28/09k).
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RS0022900, RS0022686).
3. Die Klägerin brachte vor, dass ihre Versicherungsnehmerin mangels Aufklärung über Sicherungsmaßnahmen keine „Sturmsicherung“ hätte vornehmen können, selbst wenn sie von einem entsprechenden Sturmgeschehen informiert gewesen wäre (ON 31.6, S 11). Die Beklagte bestritt dies. Sie verwies auch auf eine entsprechende Aufklärung und hielt fest, dass die „Nichtabdeckung“ bzw. die „Nichtkennzeichnung der Abdeckung nach ONR“ nicht schadenskausal gewesen sei, weil der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die Abdeckung den Standards vollumfänglich entsprochen hätte (ON 31.6, S 11). Die maßgebliche Feststellung (US 9) findet daher Deckung im Parteivorbringen. Sie ist nicht überschießend.
Die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beklagte ausreichende Aufklärungen unterlassen hat, wäre der Klägerin der Beweis nicht gelungen, dass diese Unterlassung den eingetretenen Schaden bewirkt hat. Von der Klägerin geortete sekundäre Feststellungsmängel (vgl RS0053317) liegen nicht vor. Das Erstgericht hat im Übrigen festgestellt, dass C* darauf hingewiesen wurde, dass die Poolüberdachung bei einem Sturmgeschehen zusätzlich zu fixieren ist. C* ist selbst davon ausgegangen, dass bei „ganz starkem“ Wind eine zusätzliche Sicherung der Poolüberdachung notwendig ist.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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