Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , Josefstädterstraße 80, 1080 Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ Cgs1* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. März 2026, Cgs2*-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Das Rekursverfahren wird fortgesetzt.
II. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Ad I.:
Mit Beschluss des Rekurssenats vom 20.4.2026 wurde das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die im Rekurs des Klägers enthaltene Ablehnung des Erstrichters unterbrochen. Der Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29.4.2026, AZ Nc*, zurückgewiesen; dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wurde mit (unbekämpfbaren) Beschluss dieses Rekursgerichts vom 16.6.2026 zu Rs* nicht Folge gegeben. Das Rekursverfahren war daher fortzusetzen.
Ad II.:
Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens AZ Cgs1* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht (künftig: Hauptverfahren).
Im Hauptverfahren hatte der Kläger von der (damaligen) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine Versehrtenrente mit der Begründung begehrt, wegen seiner am 16.5.2014 überraschend und unberechtigt erfolgten Suspendierung eine schwere depressive Symptomatik bis zur Dienstunfähigkeit entwickelt zu haben. Die Suspendierung sei als Dienstunfall zu betrachten.
Dieses Klagebegehren wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.7.2018 abgewiesen und erwuchs nach erfolgloser Berufung am 8.1.2019 in Rechtskraft. Im Hauptverfahren hatte das Erstgericht aufgrund des Gutachtens der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. in B* C* festgestellt, dass beim Kläger zwar vorübergehend ein Zustand nach akuter Belastungsreaktion vorgelegen habe, zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aber keine medizinischen Folgen der Vorfälle im Zuge seiner Suspendierung am 16.5.2014 mehr bestanden hätten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers habe für die Dauer seiner Suspendierung (bis 27.7.2014) 20 %, daran anschließend bis 30.9.2015 (dem Datum seiner Pensionierung) 10 % und dann 0 % betragen.
Die vorliegende-zu Recht gegen die „BVAEB“ gerichtete (§ 168a Abs 1 B-KUVG)-Wiederaufnahmsklage vom 17.1.2026 stützt der Klägerdarauf, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens neue Beweismittel in Gestalt einer gutachterlichen Stellungnahme Dris. D* vom 4.1.2026 (Beilage ./B) und einer Bestätigung des Sozialministeriumservice vom 8.1.2026 (Beilage ./A) hervorgekommen seien, wonach beim Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 % rückwirkend zumindest ab Mai 2014 bestehe. Dies sei mit der gutachterlichen Annahme einer bloß geringfügigen, rasch abklingenden psychischen Beeinträchtigung im Hauptverfahren nicht vereinbar. Hätten diese Beweismittel im Hauptverfahren vorgelegen, hätte das Sachverständigengutachten Dris. C* in dieser Form nicht verwertet werden können, es hätte die Beweiswürdigung zwingend anders ausfallen müssen und wäre die rechtliche Beurteilung des Dienstunfalles neu vorzunehmen gewesen. Die Beilagen ./A und ./B würden neue Beweismittel im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darstellen, deren Benützung im Hauptverfahren zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Die Beklagte hielt dem im Wesentlichen entgegen, dass bei der Einschätzung des Sozialministeriumservice nur zähle, ob eine relevante Behinderung vorliege. Die Ursache dafür sei gänzlich unerheblich. Die beiden vorgelegten Urkunden seien absolut untauglich, eine Wiederaufnahme des ursprünglichen, längst abgeschlossenen und bereits unzählige Male bekämpften Gerichtsverfahrens zu bewirken.
Der Klägerbrachte in weiterer Folge noch sechs Schriftsätze (ON 5 bis 9 und ON 12) ein. Darin führte er-auf das Wesentliche zusammengefasst-ergänzend aus, dass im Zulässigkeitsstadium nur zu prüfen sei, ob das neue Beweismittel abstrakt geeignet sei, die Beweiswürdigung wesentlich zu ändern und damit die tragenden Feststellungen des „Vorurteils“ zu erschüttern bzw eine günstigere Entscheidung zu ermöglichen. Das wiederaufzunehmende Urteil habe sich tragend auf die Annahme, die psychischen Folgen seien nur vorübergehend, gering und spätestens ab der Pensionierung folgenlos, gestützt. Genau diese tragende Tatsachengrundlage werde durch die neu hervorgekommenen behördlichen/ärztlichen Feststellungen konterkariert, wonach rückwirkend ein GdB von 70 % (zumindest ab Mai 2014) bestehe. Selbst wenn die rechtlichen Konsequenzen im Unfallversicherungsrecht anders zu ziehen seien als im Behindertenrecht nach dem BBG/BEinstG, bleibe die Feststellung zum Ausmaß der Beeinträchtigung ein vollwertiges Beweismittel über den medizinischen Zustand im maßgeblichen Zeitraum (ON 5). Dies sei auch unionsrechtlich insbesondere nach Art 4 Abs 3 und Art 19 Abs 1 UAbs 2 EUV iVm Art 47 GRC in Bezug auf Diskriminierungen nach der Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) geboten. Nach diesen Bestimmungen würde eine Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage ohne Beweisaufnahme und ohne inhaltliche Prüfung der neuen, entscheidungsrelevanten Beweismittel primärrechtswidrig sein und würde diese Vorgangsweise das geltende Unionsrecht in Frage stellen (ON 6). Die behördliche Feststellung stelle keine neue Bewertung, sondern den Nachweis einer bereits im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Tatsache dar und werde damit die ursprünglich tragende Entscheidungsannahme erschüttert. Ein Urteil, das von bloß leichten und abgeklungenen Unfallfolgen ausgeht, könne nicht zugleich mit einer behördlich bestätigten schweren Behinderung bestehen. Die Wiederaufnahme diene (hier) nicht der Korrektur eines Fehlurteils, sondern der erstmaligen Entscheidung auf vollständiger Tatsachenbasis (ON 7). Im Hauptverfahren sei tragender Abweisungsgrund nicht die Verneinung eines Dienstunfalls, sondern ausschließlich die Annahme des Erstgerichts gewesen, die unfallkausale MdE habe zwar kurzfristig 20 % erreicht, jedoch nur für die Dauer der Suspendierung vom 16.5.2014 bis zum Wiederantritt des Dienstes am 27.7.2014 und damit lediglich für 72 Tage bestanden. Diese zeitliche Unterschreitung stelle die allein tragende Tatsachenannahme der Abweisung dar. Genau an diesem tragenden Punkt setze das nunmehr neu hervorgekommene Beweismittel Beilage ./A bzw die daraus abzuleitende Tatsache an (ON 8 und ON 12). Im Schriftsatz ON 11 sei die Beklagte dem Wiederaufnahmevorbringen des Klägers trotz gerichtlichen Auftrags nicht substantiiert entgegen getreten, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grund stattzugeben sei (ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage zurück. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, dass die neu vorgelegten Urkunden keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen würden. Die bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit eines Versicherten zum begünstigten Personenkreis etwa nach dem BEinstG entfalte in Bezug auf das für einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch maßgebliche Vorliegen einer Minderung der Erwerbs-, Arbeits- bzw Berufsfähigkeit keine Bindungswirkung gegenüber den Sozialgerichten. Auch für die Ermittlung der MdE als Voraussetzung für die Beurteilung eines Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung könne aus den Bestimmungen, die für die Zuordnung zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG maßgeblich sind, nichts abgeleitet werden. Vielmehr hätten die in Sozialrechtssachen tätigen Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen entsprechenden Leistungsanspruch selbständig allein nach jenen Rechtsvorschriften zu prüfen, die diesen Leistungsanspruch regeln. Dies gelte in gleicher Weise auch für den einem Versicherten nach dem BBG ausgestellten Behindertenpass und die darin gemäß § 42 BBG aufgenommenen Eintragungen, sohin insbesondere in Bezug auf den festgestellten und darin eingetragenen GdB, zumal nach dem systematischen Zusammenhang der hiefür einschlägigen Bestimmungen die Feststellungen des GdB nicht auch als Feststellung des Grades der MdE gelte. Im Übrigen sei im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice der derzeitige Gesundheitszustand des Klägers global geprüft worden, wiewohl im Hauptverfahren nur jene Gesundheitsstörungen beachtlich seien, die auf die wenigen Minuten der Suspendierung des Klägers zurückzuführen seien. Das vorgelegte Gutachten (Beilage ./B) stamme von keinem Facharzt für Psychiatrie. Mobbing bzw psychiatrische Erkrankungen fänden sich nicht in der Anlage 1 zum ASVG, weshalb im Vorverfahren sämtliche Gesundheitsstörungen, die auf Mobbing etc zurückzuführen sind, jedenfalls auszuklammern seien. Im Übrigen ergäbe sich aus diesem Gutachten, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass nach ca 2-jährigem Mobbing bzw Bossing zum Stichtag 16.5.2014 (gewaltsame Entfernung vom Arbeitsplatz) ein GdB von 70 % in Bezug auf seine psychische Erkrankung vorgelegen habe. Damit betreffe die gutachterliche Einschätzung klar einen Zustand nach ca 2-jährigem Mobbing bzw Bossing und nicht das im Hauptverfahren isoliert zu beurteilende Ereignis, das nie als Dienstunfall festgestellt worden sei und nur ca 30 Minuten gedauert habe. Es liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt und auch kein Anhaltspunkt vor, dass Unionsrecht in einem Verfahren wegen Gewährung einer Versehrtenrente eine Rolle spiele. Die Wiederaufnahmsklage sei daher bereits im Vorprüfungsverfahren mangels neuer Tatsachen zurückzuweisen.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete, von der Beklagten nicht beantwortete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt .
A. Zur Nichtigkeit:
Erstmals im Rekurs wurde der Erstrichter als befangen abgelehnt. Dieser Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 29.4.2026 zu Nc* zurückgewiesen; dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers wurde mit (unbekämpfbaren) Beschluss dieses Rekursgerichts vom 16.6.2026 zu 11 Rs 47/26z nicht Folge gegeben. Damit liegt der vom Rekurs (erkennbar) relevierte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vor.
B. Zur Mängelrüge:
1. Der Rekurs verweist zunächst darauf, dass sich das Erstgericht mit verschiedenen vom Kläger in ON 5 bis ON 8 und ON 12 vorgetragenen Argumenten nicht „tragfähig“ befasst habe. Damit wird ein rechtlicher Begründungsmangel geltend gemacht. Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge einzugehen.
2. Weiters rügt der Rekurs die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere nach einem kontradiktorischen Schriftsatzwechsel. Dazu ist auszuführen, dass das Gericht nach § 538 Abs 1 ZPO-wie hier-vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zu prüfen hat, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse oder ist die Klage wegen eines der im § 230 Abs 2 ZPO angeführten Gründe unzulässig, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet durch Beschluss zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung steht dieser im Vorprüfungsverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang (RS0118298). Dies ist darin begründet, dass im Rechtsmittelverfahren-in den durch die Rechtsnatur dieses Verfahrens gezogenen Grenzen-eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz gegeben ist (10 ObS 33/17a). Die insofern geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt daher nicht vor.
3. Soweit der Rekurs im Zusammenhang mit der unterbliebenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Überraschungsentscheidung und damit eine Verletzung der richterlichen Anleitungs- und Erörterungspflichten releviert, scheitert die gesetzmäßige Geltendmachung eines Verfahrensmangels schon an der fehlenden Darlegung, welches zusätzliche oder andere Vorbringen vom Kläger gegebenenfalls erstattet worden wäre (vgl RS0037300 [T48]).
C. Zur Rechtsrüge:
Der Rekurs meint, die Beilagen ./A und ./B würden einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO darstellen. Insbesondere habe das Erstgericht das Maß einer abstrakten Prüfung überschritten, indem es eine vorweggenommene Beweiswürdigung durchgeführt habe. Die Beilagen ./A (eine behördliche rückwirkende Feststellung eines bereits im maßgeblichen Zeitraum bestehenden Zustands) und ./B seien abstrakt geeignet, die tragende Tatsachengrundlage bzw Annahme im Hauptverfahren, die unfallkausale MdE habe die 20 %-Schwelle nicht über drei Monate überschritten, zu erschüttern bzw in Frage zu stellen. Das Erstgericht habe sich mit dem Vorhalt mangelnden Gegenvorbringens nicht befasst. Der unionsrechtliche Kontext sei sachfremd-mit einer Leerformel anstelle einer Prüfung-behandelt worden.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit grundsätzlich in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen unrichtig oder unvollständig waren (vgl RS0044555 [T3]).
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein nachträglich beigebrachtes Gutachten aber dann keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptverfahren bekannt war (RS0044834). Dies gilt zB auch in einem Fall, in dem nach den Klagsbehauptungen ein Arzt nach Abschluss des Hauptverfahrens eine Stellungnahme abgegeben hat, deren Ergebnis von dem im Hauptverfahren eingeholten (neurologischen) Gutachten abweicht (RS0044834 [T15]). Es kann daher-auch in Sozialrechtssachen (10 ObS 33/17a)-eine Wiederaufnahmsklage nicht darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet hat. Dazu bedürfte es weiterer Umstände, etwa des Nachweises, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (RS0044555 [T4], RS0044834 [T5]). Ebenso wenig kann die Wiederaufnahmsklage allein darauf gestützt werden, dass spätere Tatsachen die objektive Unrichtigkeit des im Hauptverfahren eingeholten Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Hauptverfahren vernommenen Sachverständigen ergeben haben (RS0044834 [T6, T7]).
1.3 Es wurde aber auch schon wiederholt ausgesprochen, dass einem nachträglichen Gutachten die Eignung als Wiederaufnahmsgrund dann nicht von vornherein abgesprochen werden könne, wenn das Gutachten des Hauptverfahrens auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtiggestellt oder vervollständigt wird (RS0044773 [T2]). So wurde etwa im Verfahren 10 ObS 169/03f (= RS0044555 [T3]) die unrichtige Grundlage eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung als tauglicher Wiederaufnahmsgrund angesehen, dass ein als Zeuge vernommener Arzt seine Aussage später widerrufen und das Gutachten-auch-auf dieser Aussage aufgebaut hatte. Eine derartige Unzulänglichkeit muss vom Wiederaufnahmswerber konkret und schlüssig dargelegt werden (vgl RS0044834 [T14]).
2. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger das Wiederaufnahmebegehren aber nicht auf vergleichbare Umstände:
2.1 Zur gutachterlichen Stellungnahme Beilage ./B:
2.1.1 Die positive Stellungnahme zur Rückdatierung des GdB von 70 % ab 16.5.2014 bezieht sich auf die Einschätzungsverordnung. Diese Beurteilung ist für die im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Versehrtenrente relevanten Frage der MdE nicht maßgeblich. Damit wird aber dadurch keinesfalls eine allenfalls unzulängliche Grundlage des Gutachtens im Hauptverfahren richtiggestellt oder vervollständigt.
2.1.2 Im Übrigen hat bereits das Erstgericht zutreffend (§ 500a ZPO) darauf verwiesen, dass die gutachterliche Stellungnahme Beilage ./B nicht von einem psychiatrischen Sachverständigen erstattet wurde, in dessen Fachgebiet die im Hauptverfahren maßgeblichen Unfallfolgen fallen, und sich aus dieser Beilage ergibt, dass in Bezug auf eine psychische Erkrankung ein GdB von 70 % zum Stichtag 16.5.2014 nach са 2-jährigem Mobbing bzw Bossing und damit nicht aufgrund der im Hauptverfahren als Dienstunfall allein maßgeblichen Suspendierung vom 16.5.2014 attestiert wurde.
2.2 Zur Bestätigung des Sozialministeriumservice Beilage ./A:
Dieses Schreiben enthält bloß eine Bestätigung darüber, dass der GdB von 70 % zumindest seit Mai 2014 besteht. Der GdB ist aber für die Beurteilung der MdE nach einem Dienstunfall nicht relevant. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich nicht einmal aus den Bestimmungen über die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Zuordnung zum begünstigten Personenkreis nach dem BEinstG für die Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Beurteilung eines Rentenanspruches aus der gesetzlichen Unfallversicherung etwas abgeleitet werden (vgl RS0084204).
2.3 Zur weiteren vom Kläger vorgelegten Urkunde ./C meint der Rekurs hingegen selbst, dass damit nicht der vom Kläger geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nachgewiesen wird.
3. Substantiierte Ausführungen zum mangelnden Gegenvorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz ON 11 sind dem Rekurs nicht zu entnehmen, sodass darauf vom Rekursgericht nicht näher einzugehen ist. Es reicht demnach ein Hinweis darauf, dass die Beklagte im zitierten Schriftsatz die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wiederaufnahme explizit bestreitet und diesbezüglich auf ihre Ausführungen in der Klagebeantwortung verweist. In dieser hat sie ausdrücklich die Untauglichkeit der beiden Urkunden Beilage ./A und ./B als Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. Das vom Kläger behauptete (schlüssige) Zugeständnis des Vorliegens des von ihm relevierten Wiederaufnahmsgrundes liegt daher nach dem Akteninhalt keinesfalls vor.
4. Zur Verletzung des Art 47 GRC ist auszuführen, dass in den Schutzbereich dieses Grundrechts die Verletzung von (subjektiven) Rechten oder von Freiheiten, die durch Unionsrecht garantiert werden fällt, Art 47 GRC akzessorisch zur Geltendmachung der Verletzung eines entsprechenden materiellen Rechts ist und die Rechtsverletzung in Form einer materiellen Rüge schlüssig behauptet werden muss (RS0128689). Dabei erkennt der Rekurs selbst, dass die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren relevierte Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes nicht gelten (Art 3 Abs 3 der Richtlinie). Damit kommt eine Verletzung des Art 47 GRC im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf Versehrtenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht in Betracht.
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Schon mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Rekursgericht an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.
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