Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, geboren * 1957, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 18 Cgs 137/17f des Landesgerichts Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2026, GZ 11 Rs 31/26x-24, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kläger begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens 18 Cgs 137/17f des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht.
[2] In diesem Vorverfahren wurde das Begehren des Klägers auf Leistung einer Versehrtenrente aus einem Dienstunfall rechtskräftig abgewiesen. Dabei wurde aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass (wegen einer akuten Belastungsreaktion) eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nur für die Dauer der Suspendierung des Klägers (von 16. 5. 2014 bis 27. 7. 2014) 20 % betragen habe, anschließend auf 10 % gesunken und schließlich (ab seiner Pensionierung per 1. 10. 2015) nicht mehr vorgelegen sei.
[3] Seine Wiederaufnahmeklage stützt der Klägerauf das Hervorkommen neuer Beweismittel iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, deren Benützung zu einer für ihn günstigeren Entscheidung im Vorverfahren geführt hätte. Konkret lägen ihm nunmehr die gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 4. 1. 2026 und eine Bestätigung des Sozialministeriumservice vom 8. 1. 2026 vor, aus denen sich ergebe, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 70 % zumindest ab Mai 2014 bestehe. Dies sei mit dem im Vorverfahren erstatteten Sachverständigengutachten – insbesondere mit der Annahme einer bloß geringfügigen, rasch abklingenden psychischen Beeinträchtigung – nicht vereinbar.
[4] Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels Darlegung eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes zurück. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[5] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekursdes Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung verwirklicht die Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens für sich genommen keinen Wiederaufnahmegrund (1 Ob 16/23v Rz 8 mwN; 10 ObS 29/24y Rz 4). Selbst wenn sich die Unrichtigkeit eines Gutachtens aus späteren Tatumständen ergäbe, würde dies für sich allein nicht zur Wiederaufnahme berechtigen (RS0044555; RS0044834 [T6, T7]); ebenso wenig, wenn ein Sachverständiger von einem von ihm erstatteten Gutachten abgeht (RS0044827). Damit ist davon ein nachträglich beigebrachtes späteres, vom ursprünglichen Sachverständigengutachten abweichendes Gutachten grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Vorverfahren bekannt war (4 Ob 139/17w; RS0044834 [T3, T4, T15]).
[7] Anderes könnte nur gelten, wenn ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbaut, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war (RS0044733; RS0044834 [T10]; RS0044555 [T3]) oder wenn das im Vorprozess erstattete Gutachten auf einer unzulänglichen Grundlage beruht hätte – etwa weil nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich waren, oder er eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat – und die Entscheidungsgrundlage aus diesem Grund unvollständig gewesen wäre (RS0044834 [T5, T12, T16]; RS0044555 [T3]; RS0044773 [T2]; RS0044411 [T2]).
[8] Ohne das Hinzutreten derartiger Umstände ist ein neues Gutachten dagegen kein neues Beweismittel (RS0044555 [T5]), worauf der Senat zu 10 ObS 24/23m (Rz 13 mwN) in einem früheren – im Wesentlichen gleich gelagerten – Wiederaufnahmeverfahren des Klägers bereits hingewiesen hat.
[9] 2. Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmegrundes ausreicht oder nicht, begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (RS0044411 [T19]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
[10] 2.1. Die Beurteilung des Rekursgerichts, mit der bloß auf eine – vom Sachverständigengutachten des Vorverfahrens abweichende – nachträgliche medizinische Stellungnahme bzw behördliche Bestätigung gestützten Wiederaufnahmeklage, in welcher der Kläger nicht zugleich einen der zuvor dargelegten besonderen Umstände dargelegt habe, sei kein tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO releviert worden, hält sich nämlich im Rahmen der aufgezeigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und bedarf daher keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[11] 2.2. Auch im Revisionrekurs vermag der Kläger nicht konkret darzutun, warum die Entscheidungsgrundlage der im Vorprozess beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzulänglich gewesen sein soll und erst durch die nachträglich erstattete gutachterliche Stellungnahme bzw die Bestätigung des Sozialministeriumservice vervollständigt würde.
[12] Welche für den Rechtsstandpunkt des Klägers günstigen Ableitungen aus dem bloßen Umstand folgen sollen, dass der Arzt in der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme vom 4. 1. 2026 einen seit 16. 5. 2014 bestehenden Grad der Behinderung von 70 % „mit einer hohen Wahrscheinlichkeit“ annimmt, ist nicht ersichtlich.
[13] Dass es sich bei dem vom Sozialministeriumservice festgestellten Grad der Behinderung um eine „rechtsförmige, bescheidmäßig ausgestaltete und rechtskraftfähige Feststellung und nicht eine beliebige ärztliche Meinungsäußerung“ handelt, wurde vom Rekursgericht ohnedies nicht in Zweifel gezogen (vgl auch 8 ObA 76/22t Rz 25 f). Dessen rechtliche Beurteilung, auch in diesem Zusammenhang habe der Kläger im Verfahren allerdings keine Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage des im Vorverfahren eingeholten medizinischen Gutachtens aufgezeigt, ist nicht korrekurbedürftig.
[14] 3. Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor und kann daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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