Ein Sachverständigengutachten im Verfahren über die Höhe des Anspruches, durch das vom Sachverständigen neue, im Verfahren über den Grund des Anspruches noch nicht vorgebrachte oder erwiesene Tatsachen vorgebracht und erwiesen werden, kann als tauglicher Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens über den Grund des Anspruches angesehen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden