Jedenfalls im Vorprüfungverfahren über eine Rechtsmittelklage gemäß § 538 Abs 1 ZPO steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang. Gemäß § 526 Abs 1 ZPO bedarf es dann auch - angesichts der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz in den durch die Rechtsnatur des (Revisionsverfahrens) Rekursverfahrens gezogenen Grenzen - in höherer Instanz keiner öffentlichen mündlichen Verhandlung, um über die Berechtigung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Rechtsmittelklage im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen wurde, konventionsgemäß abzusprechen.
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