Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A* B* , Sozialarbeiterin, geb. am **, **, C* D*, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die Beklagten 1. E* B* , Bankangestellter, geb. am **, ** , C* D* und 2. Mag. F* B* , Angestellter, geb. am **, **straße **, **, beide vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, wegen (insgesamt) EUR 244.948,08 s.A., Rechnungslegung (Interesse: EUR 5.000,00) und (weiterer) Leistung (Interesse: EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg vom 24.3.2026, Cg*-52 (Berufungsinteresse insgesamt: EUR 91.715,07 s.A.), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden werden zurückgewiesen.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil wird abgeändert, dass es einschließlich seiner bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:
„1.) Der Erstbeklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 96.893,24 samt 4% Zinsen seit 8. September 2023 zu zahlen.
2.) Der Zweitbeklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 74.084,78 samt 4% Zinsen seit 8. September 2023 zu zahlen.
3.) Die Beklagten sind schuldig, einen Eid dahin zu leisten, dass die in der Tagsatzung vom 03. November 2025 vor dem Landesgericht Salzburg gemachten Angaben über die von G* B* erhaltenen Schenkungen und Vorempfänge vollständig sind.
4.) Das Klagemehrbegehren des Inhalts,
a.) der Erstbeklagte sei schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 39.616,32 samt 4% Zinsen seit 8. September 2023 zu zahlen,
b.) der Zweitbeklagte sei schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen EUR 34.353,74 samt 4% Zinsen seit 8. September 2023 zu zahlen sowie
c.) die Beklagten seien binnen 14 Tagen schuldig, der Klägerin über die Vorempfänge und Geschenke, welche sie von der Erblasserin G* B* erhalten haben, insbesondere hinsichtlich Wertpapierdepot und Kontobewegungen, mit Ausnahme von Schenkungen geringen Werts, die aus den laufenden Einnahmen erfolgten, Auskunft zu geben und Rechnung zu legen sowie die Richtigkeit dieser Auskunft eidlich zu bekräftigen,
wird abgewiesen.
5.) Die Klägerin ist schuldig, jeweils binnen 14 Tagen
a.) dem Erstbeklagten die mit EUR 788,67 bestimmten Prozesskosten und
b.) dem Zweitbeklagten die mit EUR 4.112,27 bestimmten Prozesskosten
zu ersetzen.“
Die Klägerin ist schuldig, dem Erstbeklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 709,89 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Klägerin ist schuldig, dem Zweitbeklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 740,06 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind die Kinder der am ** verstorbenen G* B* (in der Folge: die Verstorbene). Die Beklagten wurden mit Testament vom ** zu gleichen Teilen zu Erben nach der Verstorbenen eingesetzt, die Klägerin wurde hingegen auf den Pflichtteil gesetzt. Der Nachlass ist überschuldet und wurde den Beklagten gemäß § 154 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
Mit Schenkungsvertrag vom ** übertrug die Verstorbene den Beklagten je zur Hälfte das Eigentum an der Liegenschaft EZ H*, KG I* D*. Es war vereinbart, dass die alleinige Nutzungs- und Verwaltungsbefugnis dem Erstbeklagten zusteht und diesem ein Fruchtgenußrecht an der Liegenschaftshälfte des Zweitbeklagten eingeräumt wird. Von diesem Fruchtgenussrecht war die Benützung des Zimmers Top 3 im Dachgeschoß des Hauses verbunden mit dem freien Zu- und Abgang zu diesem Zimmer, das Parken am Parkplatz und die Mitbenützung des Gartens und des Pools ausgenommen.
Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug zum 24.6.2021 EUR 1.325.000,00. Aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag der Verstorbenen ergibt dies einen Wert von EUR 1.567.475,00. Das dem Erstbeklagten auf dem Hälfteanteil des Zweitbeklagten mit Ausnahme der Wohnung Top 3 eingeräumte Fruchtgenussrecht wies zum 24.6.2021 einen Wert von EUR 90.000,00 auf.
Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 13./18.12.1989 die Wohnung mit der Adresse **straße **, ** J* zu einem Kaufpreis von ATS 2.206.943,00. Zur Finanzierung des Wohnungskaufes erhielt die Klägerin im Jänner 1990 von ihren Eltern ATS 841.313,00. Im Jänner/Februar 1990 übernahmen die Eltern der Klägerin auch die mit dem Abschluss des Kaufvertrages anfallenden Gebühren, Steuern und sonstigen Zahlungen in Höhe von insgesamt ATS 144.092,00.
Die Klägerin begann 1996 eine dreijährige Ausbildung. In den Jahren 1996 bis 1998 wurde die Klägerin von ihren Eltern mit insgesamt ATS 164.000,00 für die Rückzahlung des Kredites, den sie zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises der Wohnung in J* aufgenommen hatte, unterstützt.
Die Klägerin begehrte neben einer mit EUR 5.000,00 bewerteten Rechnungslegung zuletzt die Zahlung von EUR 136.509,56 s.A. vom Erstbeklagten und EUR 108.438,52 s.A. vom Zweitbeklagten sowie eine weitere derzeit noch unbestimmte Zahlung und brachte zusammengefasst vor, die von der Verstorbenen an die Beklagten übergebene Liegenschaft habe einen (auf den Todestag aufgewerteten) Verkehrswert von EUR 1.690,775,00 inklusive Fahrnissen aufgewiesen. Der Klägerin stehe ein Pflichtteilsanspruch von 1/6 abzüglich der erhaltenen Vorempfänge zu, wobei sie insgesamt bereits EUR 44.217,30 erhalten habe. Die Eltern hätten der Klägerin ATS 695.000,00 zum Wohnungsankauf übergeben, wobei davon ATS 500.000,00 auf den vorverstorbenen Vater und nur der Rest auf die Verstorbene entfallen sei.
Die Beklagten bestritten. Die Verstorbene habe in den 1990er Jahren zusammen mit ihrem Ehemann für die Klägerin einen Kredit von ATS 1.000.000,00 (EUR 72.672,83) zurückgezahlt. Da dies während aufrechter Ehe der Verstorbenen mit ihrem Ehemann aus dem gemeinsamen Vermögen erfolgt sei, sei die Hälfte davon, nämlich EUR 36.336,42, als pflichtteilsrelevanter Vorempfang der Klägerin zu werten. Auch die Kosten des Erwerbs ihrer Wohnung in J* (Kaufpreis, Nebenkosten, laufende Bewirtschaftungskosten) seien von der Verstorbenen und deren Gatten bezahlt und der Klägerin geschenkt worden. Nach Gegenüberstellung der wechselseitig erhaltenen Vorempfänge bestehe keine Zahlungspflicht der Beklagten.
Mit dem angefochtenen Teilurteil verpflichtete das Erstgericht – insoweit jeweils rechtskräftig – den Erstbeklagten zur Zahlung von EUR 86.729,88 s.A., den Zweitbeklagten zur Zahlung von EUR 66.503,13 s.A. und beide Beklagten zur Eidesleistung dahin, dass die in der Tagsatzung vom 3.11.2025 gemachten Angaben über die von der Verstorbenen erhaltenen Schenkungen und Vorempfänge vollständig sind. Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 49.779,68 s.A. gegen den Erstbeklagten und EUR 41.935,39 s.A. gegen den Zweitbeklagten sowie das Begehren auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung samt Eidesleistung der Richtigkeit gegen beide Beklagten wies es ab. Es traf die auf den S 4 bis 7 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zur Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens aus, Nutzungsrechte Dritter seien bei der Schenkungsanrechnung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie beim Tod des Erblassers noch bestünden. Dies treffe hier auf das Fruchtgenussrecht des Erstbeklagten auf dem Hälfteanteil des Zweitbeklagten zu. Dessen Wert sei daher zum Zeitpunkt der Übergabe beim Zweitbeklagten wertmindernd zu berücksichtigen. Bei Gegenüberstellung der Schenkungen, die die Klägerin und die Beklagten erhalten hätten, ergebe sich für sie ein restlicher Anspruch von EUR 153.233,01, für den die Beklagten als mehrere Geschenknehmer im Verhältnis des Werts ihrer Geschenke hafteten.
Ausschließlich gegen die Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin gehend abzuändern, dass der Erstbeklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin weitere EUR 49.779,68 s.A. zu zahlen und der Zweitbeklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin weitere EUR 41.935,39 s.A. zu zahlen; hilfsweise wird im Umfang der Anfechtung ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt .
1. Zur Mängelrüge
1.1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht die Klägerin darin, dass das Erstgericht die zentrale Feststellung zum Verkehrswert der Liegenschaft ausschließlich auf das Gutachten des Sachverständigen stützte und dieses inhaltlich nicht ausreichend überprüft habe. Die Unrichtigkeit des Gutachtens werde insbesondere dadurch offenbar, dass die Beklagten mit Kaufvertrag vom 17.6.2025 die streitgegenständliche Liegenschaft um einen Kaufpreis von EUR 2.450.000,00 verkauft und dies im Verfahren nicht offengelegt hätten. Erst nach Einlangen des erstgerichtlichen Urteils sei dieser Kaufvertrag verbüchert und so der Klägerin zugänglich geworden. Der Kaufvertrag und der historische Grundbuchsauszug würden daher unter Einem vorgelegt und zum Beweis des Verkehrswertes der Liegenschaft geführt.
1.2. Gemäß § 482 Abs 2 ZPO dürfen Tatumstände und Beweise, die nach Inhalt des Urteils und der sonstigen Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden. Diese Gesetzesstelle verfügt somit ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffs für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge, sodass die Parteien insoweit keine neuen Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch vorbringen können (RS0041965). Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (RS0105484). Eine Erweiterung der Beweisgrundlage für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren somit ausgeschlossen (RS0041812 [T5]).
1.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall die Unbeachtlichkeit des erstmals in der Berufung erstatteten Tatsachenvorbringens über einen Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagten zu einem Kaufpreis von EUR 2.450.000,00 und die Vorlage der Urkunden dazu. Daran ändert der behauptete Umstand, dass die Klägerin von dem Kaufvertrag erst nach Einlangen des erstgerichtlichen Urteils erfuhr, nichts. Die mit der Berufung vorgelegten Urkunden sind aufgrund des Neuerungsverbots als unzulässig zurückzuweisen.
1.4. Soweit die Klägerin daneben ausführt, das Erstgericht hätte kontrollieren müssen, ob die gewählte Bewertungsmethode geeignet sei, die herangezogenen Vergleichswerte nachvollziehbar seien und die wesentlichen wertbestimmenden Faktoren berücksichtigt worden seien, werden diese Ausführungen in keiner Weise substantiiert und insbesondere nicht dargelegt, welche konkreten Verfahrensschritte zu einem anderen Ergebnis führen hätten können. Insoweit ist die Mängelrüge daher mangels Darstellung der Relevanz dieser behaupteten Mängel nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl 4 Ob 157/98m; RS0043049 [T6]; Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 496 ZPO Rz 37). Zudem hat die Klägerin in erster Instanz keine weitergehende Ergänzung oder Erörterung des Gutachtens beantragt.
1.5. Schließlich begründet es auch keinen Verfahrensmangel, dass die Klägerin einen wesentlich höheren Verkehrswert behauptet hat, zumal damit noch nicht erklärt wird, wieso das Verfahren durch Einholung des Gutachtens mangelhaft geblieben sein sollte. Soweit die Klägerin abschließend auf Vorbringen zur Heranziehung eines Mischwerts bzw eines Sachwerts in ihrem Schriftsatz vom 7.10.2025 verweist, ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, da ein Rechtsmittel eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung darstellt, die – jedenfalls im streitigen Verfahren – durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann (RS0043616 [T5, T9]).
1.6. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge
2.1.1. Die Klägerin bekämpft zunächst folgende Feststellung: „ Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ H*, KG I* D*, hat zum 24. Juni 2021 EUR 1.325.000,00 betragen. Aufgewertet nach dem VPI auf den 07. September 2023 ergibt dies einen Wert von EUR 1.567.475,00. “ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung: „ Der Verkehrswert der Liegenschaft EZ H*, KG I* D*, hat zum 24. Juni 2021 EUR 1.962.295,08 betragen. Aufgewertet nach dem VPI auf den 07. September 2023 ergibt dies einen Wert von EUR 2.331.206,54. “
2.1.2. Dazu genügt ein Verweis auf die Behandlung der Mängelrüge. Zur Unterstützung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen neues Vorbringen und neue Beweismittel in der Berufung nicht vorgebracht werden (RS0041812 [T6]). Bei der Behauptung des Kaufpreises im Juni 2025 von EUR 2.450.000,00 handelt es sich – wie bereits bei der Behandlung der Mängelrüge dargestellt wurde – um eine im Berufungsverfahren unbeachtliche Neuerung, sodass eine Bekämpfung der Feststellung damit nicht begründet werden kann. Im Übrigen brachte die Klägerin in erster Instanz zuletzt selbst einen Wert der Liegenschaft von EUR 1.687.475,00 vor (ON 46, S 2), sodass die nunmehr gewünschte Ersatzfeststellung eine Überschreitung ihres eigenen Vorbringens bedeuten würde. Es hat daher bei der bekämpften Feststellung zu bleiben.
2.2.1. Die Klägerin bekämpft weiters folgende Feststellung: „ Zur Finanzierung des Wohnungskaufes hat die Klägerin im Jänner 1990 von ihren Eltern ATS 841.313,00 erhalten. Im Jänner/Februar 1990 haben die Eltern der Klägerin auch die mit dem Abschluss des Kaufvertrages anfallenden Gebühren, Steuern und sonstigen Zahlungen in Höhe von insgesamt ATS 144.092,00 übernommen. “ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung: „ Zur Finanzierung des Wohnungskaufes hat die Klägerin im Jänner 1990 von ihrem Vater ATS 841.313,00 erhalten. Im Jänner/Februar 1990 hat der Vater der Klägerin auch die mit dem Abschluss des Kaufvertrages anfallenden Gebühren, Steuern und sonstigen Zahlungen in Höhe von insgesamt ATS 144.092,00 übernommen. “
2.2.2. Das Gericht hat gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Vom Berufungsgericht ist im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
2.2.3. Der Unterschied zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung läge darin, ob die Klägerin die festgestellten Zuwendungen von ihren Eltern (gemeinsam) oder von ihrem Vater (alleine) erhielt. Das Erstgericht begründete die Feststellung damit, dass die Zuwendungen bei aufrechter Ehe der Eltern der Klägerin geleistet worden seien und die Aussage der Klägerin, wonach ihre Eltern ein separates Finanzgebaren gehabt hätten, schon durch die Tatsache der gemeinsamen Kreditaufnahme widerlegt sei (UA S 8). Mit der Argumentation in der Berufung, die Klägerin habe konkrete und nachvollziehbare Angaben zur Herkunft der Mittel gemacht, die nicht widerlegt worden seien, zeigt sie keine stichhaltigen Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung auf, handelt es sich bei den Aussagen, ihre Eltern hätten ein getrenntes Vermögen und ein separates Geldgebaren gehabt, doch nur um die subjektive Wahrnehmung der Klägerin, die nicht objektiviert ist; der tatsächlich auf beide Eltern gemeinsam lautende Kreditvertrag (./13) spricht vielmehr dagegen. Auch dass Bareinzahlungen von ATS 164.000,00 durch den Vater der Klägerin erfolgten, bedeutet noch nicht, dass die Mittel von ihm alleine stammten, zumal das Erstgericht lebensnah ausführte, dass gerade bei Zuwendungen im Familienverbund oftmals kein besonderes Augenmerk auf die Angabe des Auftraggebers gelegt werde (UA S 8). Damit setzt sich die Klägerin in der Berufung aber ebenso wenig auseinander wie mit ihrer eigenen Aussage, wonach sie nicht wusste, wie die Zuwendungen ihrer Eltern für die Wohnung in J* und ihre Unterstützung während der Sommermonate finanziert wurden (ON 48.4, S 4 und 5). Davon ausgehend ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das der Klägerin aufgrund ihrer ungenauen Erinnerung nicht in allen Punkten folgte, nicht zu beanstanden.
2.2.4. Im Übrigen unterlässt die Klägerin in der Berufung jegliche Auseinandersetzung mit dem unbekämpft festgestellten Inhalt der Testamente der Verstorbenen und ihres Vaters (UA S 4). So hielt die Verstorbene fest, dass die Klägerin „von [ihrem] Gatten und [ihr]“ viel Geld erhalten habe, um damit ihre Eigentumswohnung zu finanzieren. Dabei differenzierte die Verstorbene klar zwischen dem Bausparvertrag, zu dem sie festhielt, dass er in ihrem „alleinigen Eigentum“ stand, und insbesondere dem Kredit in Höhe von ATS 1.000.000,00, der „gemeinsam aufgenommen und abgezahlt“ wurde, sodass diese Geldzuwendung ausdrücklich „gemeinsam erbracht“ wurde. Dazu passt das Testament des Vaters der Parteien, in dem dieser unter anderem einen Betrag von ATS 500.000,00 erwähnte, den die Klägerin erhalten hatte und der genau der Hälfte der Kreditsumme entspricht. Davon ausgehend zeigt die Klägerin in der Berufung nicht nachvollziehbar auf, wie die von ihr begehrte Ersatzfeststellung begründet werden sollte.
2.2.5. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung als Ergebnis einer gesetzmäßigen und unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner weiteren Entscheidung zu Grunde.
3. Zur Rechtsrüge
3.1. In der Rechtsrüge thematisiert die Klägerin drei Fragen: Zum einen sei die hälftige Zurechnung der der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erwerb ihrer Eigentumswohnung in J* zugewendeten Beträge nicht zutreffend, weiters seien die in den Jahren 1996 bis 1998 an die Klägerin geleisteten Unterstützungen nicht korrekt beurteilt worden und schließlich sei die Berücksichtigung des Fruchtgenussrechts des Erstbeklagten nicht richtig erfolgt.
3.2. Die Klägerin hält die hälftige Zurechnung der an sie im Zusammenhang mit dem Erwerb ihrer Eigentumswohnung in J* zugewendeten Beträge für unzutreffend. Diese Zurechnung entspricht jedoch der getroffenen Feststellung, wonach die Klägerin diese Beträge „von ihren Eltern“ erhielt. In der Beweiswürdigung hielt das Erstgericht weiters fest, es lägen keinerlei objektivierbare Beweisergebnisse vor, dass bestimmte Beträge von dem Kreditkonto, das auf beide Eltern lautete, einem bestimmten Elternteil alleine zugeordnet werden könnten (UA S 7). Damit ist die Zuordnung der Hälfte dieser Zuwendungen zur Verstorbenen nicht zu beanstanden, zumal der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass bei einem gemeinsamen Konto im Zweifel jedem Kontoinhaber zu einem gleich großen Anteil das Recht am Guthaben zusteht (1 Ob 75/09z). Warum im hier vorliegenden Fall anderes gelten sollte und die Zuwendungen, die die Klägerin nach den Feststellungen „von ihren Eltern“ erhalten hat, nicht berücksichtigt oder rechtlich zur Gänze dem Vater der Klägerin zugeordnet werden sollten, wird von ihr in der Berufung nicht schlüssig erklärt. Mit einer – hier auch von keiner Partei behaupteten – Gütergemeinschaft hat die vorgenommene Zuordnung jeweils zur Hälfte nichts zu tun.
3.3.1. Die Klägerin wendet sich daneben gegen die hälftige Berücksichtigung der Unterstützung in Höhe von insgesamt ATS 164.000,00, die sie nach den Feststellungen in den Jahren 1996 bis 1998 ebenfalls „von ihren Eltern“ erhielt. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die hälftige Zuordnung zur Verstorbenen anspricht, kann auf die Beurteilung der Zahlungen zum Erwerb der Eigentumswohnung verwiesen werden.
3.3.2. Daneben möchte die Klägerin offenbar auch bestreiten, dass es sich bei diesen Zahlungen überhaupt um unentgeltliche, der Hinzu- und Anrechnung unterliegende Vermögenszuwendungen handelt. Gemäß § 781 ABGB sind Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder auch ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten oder auf den Todesfall erhalten hat, der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Geldpflichtteil des Geschenknehmers anzurechnen. Als Schenkung in diesem Sinn gelten gemäß § 781 Abs 2 ABGB unter anderem auch die Ausstattung eines Kindes, ein Vorschuss auf den Pflichtteil, die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht sowie jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt. § 784 ABGB wiederum sieht bestimmte Ausnahmen, das heißt Schenkungen vor, die nicht zu berücksichtigen sind.
3.3.3. Der Schenkungsbegriff des § 781 ABGB ist damit weit und umfasst jede Art der unentgeltlichen Zuwendung, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt ist; die Intention des Gesetzgebers besteht darin, im Rahmen der Schenkungsanrechnung auch unentgeltliche Vermögensverschiebungen zu erfassen, die nicht als „Schenkung im technischen Sinn“ betrachtet werden (2 Ob 184/22f; Hawel in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 781 Rz 3). Beispielsweise die Tilgung von fremden Schulden ist als Schenkung iSd § 781 ABGB anzusehen (2 Ob 44/20i).
3.3.4. Davon ausgehend hat das Erstgericht die Unterstützung der Klägerin, die nach den Feststellungen ausdrücklich „für die Rückzahlung des Kredits“ während ihrer Ausbildung erfolgte, zutreffend im Sinne einer Schenkungsabsicht und damit als unter § 781 ABGB fallende Zuwendung qualifiziert. Die Klägerin meint dazu in der Berufung nur, es hätte geprüft werden müssen, ob es sich um eine unentgeltliche Vermögenszuwendung handelt, bringt aber keine inhaltlichen Argumente, warum dies bei der festgestellten Unterstützung konkret nicht der Fall sein sollte und wie diese Unterstützung ihrer Ansicht nach rechtlich sonst zu qualifizieren wäre; damit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T12]). Auf eine gemäß § 784 ABGB ausgenommene Schenkung hat sich die Klägerin als dafür Behauptungspflichtige (2 Ob 224/22p; Welser, Erbrechts-Kommentar § 784 ABGB Rz 2) nicht berufen. Schließlich ist auch der Umstand, dass die Unterstützung innerhalb der Familie erfolgte, kein stichhaltiges Argument gegen die Qualifikation als Schenkung, sieht das Gesetz doch ausdrücklich die – sogar zeitlich unbefristete – Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte vor, bei denen es sich definitionsgemäß stets um Familienangehörige handelt.
3.4.1. Zur Berücksichtigung des Fruchtgenussrechts verwies das Erstgericht bereits auf die Rechtsprechung, wonach Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Liegenschaft bei der Hinzurechnung zum Nachlass (§ 781 ABGB) soweit zu berücksichtigen sind, als sie beim Tod des Erblassers noch bestehen (RS0133516). Dass dies auf das hier gegenständliche Fruchtgenussrecht, das dem Erstbeklagten anlässlich der Schenkung der Liegenschaft von der Verstorbenen an die Beklagten eingeräumt wurde, zutrifft, ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren zu Recht grundsätzlich nicht mehr strittig. Das Erstgericht berücksichtigte das nach den Feststellungen zum Zeitpunkt seiner Einräumung mit EUR 90.000,00 zu bewertende Fruchtgenussrecht dergestalt, dass es diesen – nach dem Verbraucherpreisindex auf EUR 106.470,00 zum Todestag der Verstorbenen aufgewerteten – Betrag bei den an den Zweitbeklagten erfolgten Schenkungen in Abzug brachte.
3.4.2. Zutreffend zeigt die Klägerin in der Berufung auf, dass das Fruchtgenussrecht aber gleichzeitig bei den an den Erstbeklagten erfolgten Schenkungen hinzuzugeben ist: Der Erstbeklagte erhielt zusätzlich zu seinem Hälfteanteil an der Liegenschaft das Fruchtgenussrecht, das einen selbständigen Vermögenswert darstellt, während der Zweitbeklagte seinen Hälfteanteil mit der wertmindernden Belastung durch das Fruchtgenussrecht erhielt. Weiters wird nur durch die gleichzeitige Berücksichtigung des Fruchtgenussrechts beim Erstbeklagten als Berechtigtem und beim Zweitbeklagten als Belastetem gewährleistet, dass die Summe der Schenkungen insoweit wieder den unbelasteten Wert der Liegenschaft ergibt.
3.4.3. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbeantwortung vertrat die Klägerin diese Berechnungsmethode im Grundsatz auch bereits in erster Instanz, als sie in ihrem Schriftsatz vom 7.10.2025 (ON 46) beim Wert des halben Liegenschaftsanteils des Erstbeklagten das Fruchtgenussrecht (dort als Wohnrecht bezeichnet, wobei sie aber in der Tagsatzung vom 3.11.2025 klarstellte, dass sie das Fruchtgenussrecht meinte [ON 48.4, S 2]) hinzugab und dieses gleichzeitig beim Zweitbeklagten abzog.
3.4.4. Damit erhöht sich gegenüber der – ansonsten unverändert bleibenden – Berechnung des Erstgerichts der Wert des Liegenschaftsanteils, den der Erstbeklagte erhielt, um EUR 106.470,00 (EUR 90.000,00 aufgewertet mit dem Verbraucherpreisindex von 18,3%, der sich bei Gegenüberstellung des Verkehrswerts zum 24.6.2021 und des indexierten Werts zum 7.9.2023 laut Sachverständigengutachten ON 23, S 2 ergibt) auf EUR 890.207,50 und damit der Wert der Schenkungen, die er insgesamt erhielt, auf EUR 901.902,03; der Wert der Schenkungen, die der Zweitbeklagte erhielt, bleibt unverändert. Damit entspricht die Summe der Werte der Liegenschaftshälften von EUR 890.207,50 und EUR 677.267,50 wieder dem unbelasteten Wert der Liegenschaft von EUR 1.567.475,00. Soweit Ausführungen der Klägerin in der Berufung zum Zeitpunkt des Vermögensopfers (S 5) dahin gehend zu verstehen sein sollten, dass sie einen anderen Bewertungsstichtag anstrebt, ist der Berufung keine schlüssige Argumentation und insbesondere kein konkretes Datum zu entnehmen; auch hat die Klägerin dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet.
3.4.5. Der Gesamtwert der Verlassenschaft erhöht sich entsprechend ebenfalls um EUR 106.470,00 auf EUR 1.698.447,29, wovon der Klägerin der Pflichtteil von 1/6, das sind EUR 283.074,55 zusteht. Abzüglich der bereits erhaltenen Schenkungen von (unverändert) EUR 112.096,53 ergibt sich ein restlicher Anspruch der Klägerin von EUR 170.978,02. Dieser Betrag ist – wie das Erstgericht bereits zutreffend dargestellt hat und was von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wird – im Verhältnis des Werts der hinzuzurechnenden Geschenke auf die beiden Beklagten aufzuteilen (2 Ob 119/20v Rz 66). Der Erstbeklagte erhielt Geschenke von EUR 901.902,03, der Zweitbeklagte von EUR 689.605,01, was ein Verhältnis von 56,67% zu 43,33% ergibt. Der Erstbeklagte hat der Klägerin daher EUR 96.893,24 und der Zweitbeklagte EUR 74.084,78 zu zahlen.
3.4.6. Insoweit ist der Berufung Folge zu geben und die Entscheidung wie aus dem Spruch ersichtlich teilweise abzuändern.
4. Zur Kostenentscheidung
4.1. Die Abänderung der Entscheidung hat auch die Neufassung der Kostenentscheidung erster Instanz zur Folge. Die Klägerin nahm die Beklagten von Beginn an nicht solidarisch, sondern nur anteilig in Anspruch, sodass das bezifferte Zahlungsbegehren zunächst auf eine Haftung für einen Betrag von EUR 554.652,25 s.A. zur „geteilten“ Hand, das heißt zu gleichen Anteilen, lautete (ON 1, S 4), mit Klagseinschränkung vom 7.10.2025 (ON 46) begehrte die Klägerin von den Beklagten in der Folge unterschiedliche Beträge. Daneben begehrte sie durchgehend Rechnungslegung, die sie mit EUR 5.000,00 bewertete. Da dieses Begehren abgewiesen wurde, ist die Klägerin diesbezüglich als unterliegend zu betrachten, zumal sie nach der Erfüllung durch die Beklagten nicht auf Kosten einschränkte (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.142). Das Obsiegen lediglich mit dem Teilbegehren auf Eidesleistung, und auch bei diesem nur in Bezug auf die Vollständigkeit der Angaben, stellt keinen wirtschaftlich relevanten Erfolg dar.
4.2. In Bezug auf die beiden Beklagten sind unterschiedliche Obsiegensquoten zu bilden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.350): Im ersten Abschnitt bis vor der Klagseinschränkung hat die Klägerin gegen den Erstbeklagten mit 35% und gegen den Zweitbeklagten mit 26% obsiegt (jeweils unter Berücksichtigung des Unterliegens mit dem Rechnungslegungsbegehren, dessen Streitwert beiden Beklagten jeweils zur Hälfte zuzuordnen ist), sodass sie dem Erstbeklagten 30% seiner Vertretungskosten und 65% seiner Barauslagen sowie dem Zweitbeklagten 48% seiner Vertretungskosten und 74% seiner Barauslagen zu ersetzen hat. Da die Klägerin von beiden Beklagten den selben Betrag begehrte, sind die Kosten der Beklagten zu gleichen Teilen auf diese aufzuteilen. Gleichzeitig hat die Klägerin gegen den Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz von 35% der Hälfte ihrer Barauslagen und gegen den Zweitbeklagten auf 26% der Hälfte ihrer Barauslagen.
4.3. Im zweiten Abschnitt hat die Klägerin gegen den Erstbeklagten mit 70% und gegen den Zweitbeklagten mit 67% obsiegt, sodass nach Quotenkompensation Ersatzpflichten von 40% seitens des Erstbeklagten und 34% seitens des Zweitbeklagten verbleiben. Aufgrund der unterschiedlichen Beteiligung der Beklagten am Rechtsstreit in diesem Abschnitt sind die Kostenersatzansprüche der Klägerin im Verhältnis der Streitwerte, das sind 56% zu 44%, aufzuteilen. Sie hat daher im zweiten Abschnitt gegen den Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz von 40% (Obsiegensquote nach Quotenkompensation) von 56% (Beteiligung des Erstbeklagten am Rechtsstreit) ihrer Kosten und gegen den Zweitbeklagten Anspruch auf Ersatz von 34% von 44% ihrer Kosten. Ihre verzeichneten Kosten sind jedoch auf eine Bemessungsgrundlage von EUR 249.948,08 zu korrigieren, da das mit EUR 5.000,00 bewertete weitere Zahlungsbegehren bislang nicht Gegenstand des Verfahrens war. Weiters sind den Einwendungen der Beklagten folgend sowohl die Klagseinschränkung vom 7.10.2025 (ON 46) als auch die Urkundenvorlage vom 31.10.2025 (ON 47) nicht zu honorieren, da diese auch ohne Mehrkosten innerhalb der mündlichen Verhandlung hätten erfolgen können.
4.4. Dass sich dabei nunmehr eine höhere Ersatzpflicht der Klägerin gegenüber dem Zweitbeklagten als im Ersturteil ergibt, schadet nicht, weil aufgrund der Erhebung der Berufung die Kostenentscheidung völlig neu zu treffen ist; es gibt bei einer nicht nur geringfügigen Abänderung in der Hauptsache niemals einen Eingriff in eine Teilrechtskraft der Kostenentscheidung der Unterinstanz ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.449).
5. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin gegen den Erstbeklagten mit EUR 10.163,36 von EUR 49.779,68, das sind 20%, und gegen den Zweitbeklagten mit EUR 7.581,65 von EUR 41.935,39, das sind 18%, obsiegt. Die Ersatzansprüche der Beklagten sind im Verhältnis des Berufungsinteresses aufzuteilen. Der Erstbeklagte hat daher Anspruch auf Ersatz von 60% (Obsiegensquote nach Quotenkompensation) von 54% (Beteiligung am Berufungsverfahren) der Kosten der Berufungsbeantwortung, der Zweitbeklagte hat Anspruch auf Ersatz von 64% von 46% der Kosten der Berufungsbeantwortung. Umgekehrt hat die Klägerin gegen den Erstbeklagten Anspruch auf Ersatz von 20% von 54% und gegen den Zweitbeklagten von 18% von 46% der Pauschalgebühr für die Berufung. Saldiert ergeben sich die aus dem Spruch ersichtlichen Beträge.
6. Die Revisionwar nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.
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