Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers Doz . Dr. A* B* , geboren am **, Selbständiger, **straße **, **, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. C* AG , FN **, ** D* **, ** E*, und 2. F* AG , **straße **, ** E*, beide vertreten durch Dr. Raimund Danner und Dr. Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien G* H* , I*platz **, J* H*, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wegen EUR 20.100,00 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 1.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 31. März 2026, Cg*-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, jedoch im Kostenpunkt Folge gegeben.
Die im angefochtenen Urteil in Punkt 2. enthaltene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
„ Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 8.494,97 (darin EUR 1.415,83 USt) und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien die mit EUR 6.513,68 (darin EUR 1.085,61 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens je binnen 14 Tagen zu ersetzen. “
Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 2.586,36 (darin EUR 431,06 USt) und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien die mit EUR 2.351,52 (darin EUR 391,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 06.09.2023 ereignete sich gegen 08:00 Uhr in J* H* im Kreuzungsbereich K*straße/L*-Straße ein Verkehrsunfall, an welchem der Vater des Klägers als Radfahrer sowie der vom Busfahrer gelenkte, von der erstbeklagten Partei gehaltene und bei der zweitbeklagten Partei zum Unfallszeitpunkt aufrecht haftpflichtversicherte Bus mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren.
Mit seiner Klage vom 25. November 2024, verbessert am 26. November 2024, begehrt der Kläger EUR 20.100,00 sowie die Festellung der Haftung der beklagten Parteien für alle zukünftigen, derzeit nicht vorhersehbaren Folgen aus dem Verkehrsunfall, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der zum Unfallszeitpunkt gültigen Versicherungssumme begrenzt sei. Er brachte im Wesentlichen vor, die Kollision zwischen dem Bus und dem Vater des Klägers habe für den Vater des Klägers tödlich geendet. Den Buslenker treffe das alleinige Verschulden am Unfall, da dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit den Vater des Klägers rechtzeitig erkennen sowie durch Bremsung unfallvermeidend reagieren hätte können. Darin liege ein grobes Verschulden des Buslenkers. Der Vater des Klägers habe die gebotene Sorgfalt beachtet und der Unfall sei für diesen weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Im Unfallbereich seien mehrere Ampeln positioniert und es sei für den Vater des Klägers nicht ersichtlich gewesen, welche für ihn gelte. Es gäbe auch fünf nicht übereinstimmende Expertenmeinungen zur Frage, welche Ampel für den Vater des Klägers Gültigkeit gehabt habe. Es könne daher dem Vater nicht vorgeworfen werden, dass er nicht die richtige Ampel auf sich bezogen habe. Er sei nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Der Kläger habe durch die Todesnachricht sowie die Umstände des Todes eine krankheitswertige, behandlungsbedürftige Gesundheitsbeeinträchtigung jedenfalls in Form einer anhaltenden komplexen Trauerfolgestörung erlitten. Aus diesem Grund habe der Kläger Anspruch auf Angehörigenschmerzengeld von zumindest EUR 20.000,00 sowie Ersatz genereller Unkosten von EUR 100,00. Das Feststellungsbegehren sei aufgrund möglicher Dauer- und Spätfolgen berechtigt, zumal die Behandlung der psychisch-seelischen Folgen des Klägers noch nicht abgeschlossen sei.
Die beklagten Parteien bestritten und beantragten die Abweisung der Klage. Sie wandten ein, der Vater des Klägers sei bei Rotlicht in die Kreuzung K*straße/L*-Straße eingefahren und habe den Verkehrsunfall alleine verschuldet. Die große 3-Kammer-Signal-Ampel, welche für alle gelte, habe Rotlicht gezeigt. Die kleine 2-Kammer-Signal-Ampel gelte für Fußgänger und Radfahrer, welche den Gehsteig benützen. In diesem Bereich sei jedoch das Fahrrad zu schieben, was der Vater des Klägers nicht gemacht habe. Dem Lenker des Busses sei kein Verschulden nachzuweisen; dieser sei auch im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden. Nur bei einer „Zugunsten-Betrachtung“ des Unfallgeschehens aus Sicht des Klägers als Radfahrer gegenüber einem Kraftfahrzeuglenker sei möglicherweise eine Reaktionsverspätung des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs von 0,8 Sekunden gegeben. Es bestehe beim Kläger kein Schockschaden mit Krankheitswert; aus einem Trauerschaden resultierende Dauerfolgen seien nicht möglich. Die behaupteten psychischen Beeinträchtigungen des Klägers seien zwar indirekte Auswirkungen des Verkehrsunfalles, es liege jedoch keine haftungsbegründende Kausalität zum Unfalltod des Vaters vor, welche Schock- oder Trauerschaden-Schmerzengeld rechtfertigen würde.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien ergänzte, es liege keine verworrene Verkehrssteuerungsanlage im Kreuzungsbereich K*straße/L*-Straße vor. Die Signalgebung der Ampelanlagen sei für jeden Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit widerspruchsfrei und übersichtlich geregelt. Für den Vater des Klägers seien 3 Signale direkt auf die Haltelinie ausgerichtet gewesen, welche rot für seine Fahrrichtung gezeigt hätten. Bei Rotlicht des Dreikammersignals habe das Zweikammersignal ebenfalls Rotlicht. Es sei kein grob fahrlässiges Verhalten des Buslenkers erkennbar, die Außerachtlassung einer Ampelanlage stelle jedoch für sich ein grob fahrlässiges Verhalten dar.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen noch den auf den Urteilsseiten 4 bis 7 ersichtlichen Sachverhalt zu Grunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird und der auch die folgenden, teilweise zusammengefassten Feststellungen enthält:
Die Unfallstelle liegt im Stadtgebiet ohne besondere Geschwindigkeitsbegrenzung.
Der Lenker des Busses fuhr aus der Richtung I*platz kommend entlang der K*straße in Richtung D*. Die Kreuzung stellt sich aus Sicht des Buslenkers wie folgt dar:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Der Bus stand zunächst in der K*straße in einer Bushaltestelle vor dem Kreuzungsbereich zur L*-Straße. Er fuhr dann, während die für ihn geltende Ampel an der Kreuzung zur L*-Straße Rotlicht zeigte, aus der Bushaltestelle aus, beschleunigte zunächst auf 20 km/h und reduzierte die Geschwindigkeit sodann vor der Haltelinie auf 8 km/h. Dann schaltete die für ihn geltende Ampel auf Grünlicht und der Lenker des Beklagtenfahrzeugs beschleunigte auf ca. 17 km/h und fuhr in die Kreuzung ein.
Der Vater des Klägers fuhr mit seinem Fahrrad auf der L*-Straße und wollte die Kreuzung mit der K*straße geradeaus in Richtung M* überqueren. Aus seiner Sicht stellt sich die Situation in Annäherung an den Kreuzungsbereich, in dem der Unfall passierte, wie folgt dar:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Das im obigen Bild ** grün leuchtende 3-Kammer-Signal wird Folgend als „Ampel V1“ bezeichnet. Das jenseits der K*straße im Bereich des Fußgängerübergangs befindliche 2-Kammer-Signal mit einem Fußgänger- und Radfahrerpiktogramm (leuchtet im Bild nicht auf) wird im Folgenden als „Ampel F4“ bezeichnet. Das unterhalb in der Nähe der „Ampel F4“ befindliche Signal, geltend für auf der K*straße aus Richtung I*platz fahrende Radfahrer, wird in der Folge als „Ampel R4“ bezeichnet.
Zum Zeitpunkt, als der Vater des Klägers die für aus der L*-Straße zur Kreuzung kommende Radfahrer geltende Haltelinie überfuhr, zeigte die „Ampel V1“ bereits 0 bis 1 Sekunde Rotlicht; der Vater des Klägers überfuhr die Haltelinie also genau beim Umschalten der „Ampel V1“ auf Rotlicht oder eine Sekunde nach dem dortigen Aufleuchten von Rotlicht. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die „Ampel F4“ bereits 12 Sekunden lang Rotlicht.
Der Vater des Klägers fuhr dabei mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h über die Keuzung. Er legte vom Überfahren der für Radfahrer geltenden Haltelinie vor der Kreuzung bis zum Kollisionspunkt 21 m zurück. Im Kreuzungsbereich selbst bis zur Kollision legte er mit der genannten Geschwindigkeit binnen 2 bis 2,8 Sekunden 11 bis 12 m zurück.
Beim Einfahren in die Kreuzung konzentrierte sich der Buslenker zunächst auf einen in seine Fahrrichtung rechts vom Bus fahrenden Radfahrer. 1,4 bis 1,5 Sekunden vor der Kollision reagierte er auf den aus seiner Fahrtrichtung gesehen von links herannahenden Vater des Klägers und bremste sein Fahrzeug nach der Bremsschwellzeit von 0,5 Sekunden bis zum Erreichen der Kollisionsposition von 17 km/h auf die Kollisionsgeschwindigkeit von 8 bis 10 km/h ab. Wann genau vor dieser Reaktion der Buslenker den Vater des Klägers tatsächlich wahrnahm und ob dieser daraufhin so rechtzeitig mit einer Bremsung hätte reagieren können, sodass er den Unfall hätte vermeiden können, kann nicht festgestellt werden.
Mit der Geschwindigkeit von 8 bis 10 km/h kollidierte der Bus mit dessen rechten Frontbreitendrittel mit dem die Front passierenden Vater des Klägers, der sich auf der Radfahrüberfahrt befand. Der Buslenker bremste dann sein Fahrzeug mit einer starken Bremsung bis zum Stillstand ab.
Hätte der Buslenker beim Einfahren in die Kreuzung kontinuierlich nach links und rechts geblickt, hätte er den Vater des Klägers schon früher, nämlich bis zu 4 Sekunden vor der Kollision, von links kommend herannahen sehen können; in diesem Fall hätte er bei unverzüglicher Reaktion auf die Wahrnehmung des Vaters des Klägers den Unfall durch Anhalten vor der Querungslinie des Radfahrers verhindern können.
Hätte der Vater des Klägers auf das erkennbare Umschalten der „Ampel V1“ auf Rotlicht sowie das andauernde Rotlicht der „Ampel F4“ dadurch reagiert, dass er vor der Kreuzung stehen geblieben wäre, hätte er den Unfall vermeiden können.
Die „Ampel R4“ zeigte zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie durch den Vater des Klägers Gelblicht. Die „Ampel R4“ war zum Unfallzeitpunkt so montiert, dass auch Verkehrsteilnehmer, die aus der Richtung L*-Straße zur Kreuzung fuhren, das von dieser abstrahlende Licht wahrnehmen konnten. Ob der Vater des Klägers das von der „Ampel R4“ abstrahlende Gelblicht beim Überfahren der Haltelinie wahrnahm, ob er die Geltung dieser „Ampel R4“ auf sich bezog oder ob für ihn unklar war, ob die „Ampel V1“ oder die „Ampel F4“ für ihn galt, kann nicht festgestellt werden.
Der Vater des Klägers erlitt bei diesem Verkehrsunfall ein schweres Polytrauma und verstarb aufgrund dieser beim Unfall erlittenen Verletzungen am 07.09.2023.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es ergebe sich kein Verschulden des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs, zumal nicht feststehe, wann vor seiner Reaktion der Buslenker den Vater des Klägers und dessen Einfahren in die Kreuzung wahrgenommen habe. Der Buslenker, der geradeaus in Richtung D* gefahren sei, sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei für ihn geltendem Grünlicht vor dem Einfahren in die Kreuzung kontinuierlich den Verkehr links (und rechts) der ampelgeregelten Kreuzung zu beobachten, sodass ihm weder ein Aufmeksamkeitsfehler noch eine Reaktionsverspätung anzulasten sei.
Da nicht feststehe, ob der Lenker des Beklagtenfahrzeugs eine Reaktionsverspätung zu verantworten habe, sei der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG als misslungen anzusehen. Jedoch trete die von den beklagten Parteien zu vertretende Betriebsgefahr des Fahrzeugs angesichts des groben Regelverstoßes des Radfahrers, der bei für ihn geltendem Rotlicht – und zwar unabhängig vom Umstand, ob er die „Ampel V1“ oder die „Ampel F4“ als für ihn geltend beurteilt habe – über die Kreuzung gefahren sei, gänzlich in den Hintergrund. Da sich auch der Trauer- oder Schockschadenersatz begehrende Angehörige ein Mitverschulden des Getöteten anrechnen lassen müsse, folge die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inkl. sekundärer Feststellungsmängel) sowie seine als „Kostenrekurs“ bezeichnete Berufung im Kostenpunkt. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die Kostenentscheidung sei dahingehend abzuändern, dass den beklagten Parteien Kosten von EUR 8.494,97 und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien Kosten EUR 6.513,68 zugesprochen werden.
Die beklagten Parteien sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien beantragten in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht, jedoch im Kostenpunkt berechtigt.
1. Zur Berufung in der Hauptsache:
1.1. Der Kläger macht zunächst sekundäre Feststellungsmängel geltend, weil sich das Erstgericht nicht mit der Frage, welche Ampel für den Vater des Klägers bei Überfahren der Haltelinie gegolten habe, beschäftige bzw. dieser ausgewichen sei. Dieses Thema sei allerdings bedeutsam für die Frage, ob der Vater des Klägers, dessen (Mit-)Verschulden sich der Kläger anzurechnen habe, schuldhaft die für ihn geltende Ampel missachtet habe. Dem Vater des Klägers könne keinesfalls eine Rotlichtverletzung vorgeworfen werden, ohne dass gerichtlich (im Nachhinein) verbindlich festgelegt werde, ob für ihn nun die „Ampel V1“ oder „Ampel F4“ gegolten habe. Wenn nämlich der Vater des Klägers beim Umschalten von Gelb auf Rot eingefahren sei, sei er eben nicht bei Rotlicht eingefahren. Außerdem lägen zur Frage, welche Ampel für den Vater des Klägers gegolten habe, unterschiedliche Expertenmeinungen vor. Das Erstgericht hätte ergänzende Feststellungen zu diesen konkreten Expertenmeinungen treffen müssen. Die rechtliche Relevanz ergebe sich daraus, dass dann, wenn sich Experten nicht einig seien, welche Ampel in der konkreten Situation für den konkreten Radfahrer Gültigkeit besitze, dem Radfahrer nicht zugemutet werden könne, die für ihn gültige Ampel herauszufinden.
Nach den (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen überfuhr der Vater des Klägers die Haltelinie genau beim Umschalten der „Ampel V1“ auf Rotlicht oder eine Sekunde nach dem dortigen Aufleuchten von Rotlicht. Demgegenüber zeigte die „Ampel F4“ zu diesem Zeitpunkt bereits 12 Sekunden lang Rotlicht.
Das Erstgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung (offenkundig) die Auffassung zugrunde, dass bereits das Überfahren der Haltelinie im Zeitpunkt des Umschaltens der Ampel von Gelb auf Rot („Ampel V1“) eine „Rotlichtverletzung“ darstellt und setzte sich insofern nicht mehr weiter mit der Frage, welche Ampel für den Vater des Klägers Geltung hatte, auseinander (US 11, 4. Absatz). Damit weicht das Erstgericht jedoch von der Rechtsprechung des OGH zu 2 Ob 109/05a ab, wonach im Zweifel vom Vorliegen eines bloßen „Gelbphasenverstoßes“ auszugehen ist, wenn die Ampel beim Einfahren in die Kreuzung von Gelb auf Rot umschaltet, sodass ein Rotlichtverstoß in diesem Fall nicht als erwiesen erachtet werden kann. Hinsichtlich der „Ampel V1“ ist daher im Zweifel vom Vorliegen eines Gelbphasenverstoßes auszugehen.
Den Ausführungen in der Berufung ist darin beizupflichten, als dass es nun von maßgeblicher Bedeutung ist, welche Ampel mit welchen Lichtzeichen der Vater des Klägers tatsächlich zu beachten und darauf zu reagieren hatte. Welches Lichtzeichen für einen Verkehrsteilnehmer gilt, ist allerdings keine Tat- und damit auch keine Sachverständigenfrage, sondern eine Frage der dem Gericht obliegenden rechtlichen Beurteilung.
Nach § 38 Abs 8 StVO dürfen zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Kraftfahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs auch andere [als die in den vorhergehenden Absätzen des § 38 genannten] leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden. Gemäß § 38 Abs 8 iVm Abs 5 StVO gilt auch hier rotes Licht als Zeichen für Halt.
In Zusammenschau mit dem Lichtbild auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung und der (unbekämpft gebliebenen) Feststellung, wonach sich das 2-Kammer-Signal mit einem Fußgänger- und Radfahrerpiktogramm („Ampel F4“) jenseits der K*straße im Bereich des Fußgängerübergangs befindet, ergibt sich, dass der Radfahrverkehr kommend aus der L*-Straße über die Kreuzung mit der K*straße geradeaus in Richtung M* gemäß § 38 Abs 8 StVO gesondert mit diesem 2-Kammer-Signal, nämlich der „Ampel F 4“, geregelt war. Dementsprechend handelt es sich bei dem über die Kreuzung führenden Radfahrstreifen auch um eine durch Lichtzeichen geregelte Radfahrerüberfahrt iSd § 56a Abs 2 StVO. Diese gesonderte Lichtzeichenregelung für den Fußgänger- und Radfahrerverkehr geht im Sinne des § 38 Abs 8 StVO jedenfalls für Fußgänger und Radfahrer als speziellere Regelung dem für den sonstigen Verkehr geltenden Lichtzeichen V1 vor.
Für den Vater des Klägers, der mit seinem Fahrrad die Kreuzung mit der K*straße geradeaus in Richtung M* überqueren wollte und sich zum Zeitpunkt der Kollision auf der Radfahrerüberfahrt befand, hatte ausschließlich die gegenüberliegende „Ampel F4“ Geltung. Für einen wie den Vater des Klägers - unter Benützung der vorgesehenen Radfahrüberfahrt - die geregelte Kreuzung querenden Radfahrer ist es eindeutig und ergibt sich aus dem gesamten Verkehrsverständnis zweifelsfrei, dass er ausschließlich das Zwei-Kammer-Signal auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu beachten hat. Das für den allgemeinen Fahrzeugverkehr geltende Lichtzeichen vor der Kreuzung („Ampel V1“) war für den Vater des Klägers als Radfahrer ebenso wenig maßgeblich wie jenes sich jenseits der K*straße im Bereich des Fußgängerübergangs befindliche, in Richtung des ** zeigende Signal („Ampel R4“).
Die vom Berufungswerber begehrten ergänzenden Feststellungen betreffend divergierende Expertenmeinungen zur Frage, welche Ampel für den Radfahrer gegolten hätte, sind – wie erwähnt – als rechtliche Beurteilung nicht feststellungsfähig. Soweit der Berufungswerber moniert, dem Radfahrer könne nicht zugemutet werden, die für ihn gültige Ampel herauszufinden, wenn selbst Experten darüber uneinig seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht dazu ohnehin eine, wenngleich negative Feststellung traf; es vermochte nämlich nicht festzustellen, „ob der Vater des Klägers das von der „Ampel R4“ abstrahlende Gelblicht beim Überfahren der Haltelinie wahrnahm, ob er die Geltung dieser „Ampel R4“ auf sich bezog oder ob für ihn unklar war, ob die „Ampel V1“ oder die „Ampel F4“ für ihn galt “ (US 6). Diese negative Feststellung geht zu Lasten des Klägers, steht doch damit ein subjektives Unvermögen des Verunglückten, das für ihn geltende Lichtzeichen zu erkennen und danach zu handeln, aus folgenden Erwägungen gerade nicht fest:
Die Beweislast für ein Mitverschulden des Geschädigten trifft zwar grundsätzlich den Schädiger. Im Fall des Verstoßes gegen eine Schutznorm - wie hier gegen § 38 Abs 8 StVO -reicht jedoch der Nachweis einer objektiven Übertretung aus. Die Beweislast für die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit liegt dann beim Übertreter der Schutznorm (vgl RIS-Justiz RS0027449; OGH 2 Ob 167/17y = Zak 2018/334; OGH 2 Ob 177/14i = Zak 2015/466; Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5§ 1311 ABGB Rz 36 mwN). Zumal – wie bereits erörtert – für den Vater des Klägers die „Ampel F4“ maßgeblich war und diese zu dem Zeitpunkt, als der Vater des Klägers die Haltelinie überfuhr, bereits 12 Sekunden lang Rotlicht zeigte, ist ihm ein massiver Verstoß gegen ein Schutzgesetz, nämlich § 38 Abs 8 iVm Abs 5 StVO, anzulasten. Die Berufung bleibt daher in diesem Punkt erfolglos.
1.2. Des Weiteren macht der Berufungswerber geltend, der sich annähernde Buslenker hätte nicht nur geradeaus und nach rechts blicken dürfen, sondern vielmehr die gesamte Kreuzung – und daher auch den links von ihm befindlichen Bereich – in den Fokus nehmen müssen. Hätte der Buslenker diese Verpflichtung erfüllt, hätte er den Vater des Klägers bis zu 4 Sekunden vor der Kollision erkannt und den Unfall durch Anhalten vor der der Querungslinie des Radfahrers verhindern können.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die bei Grünlicht in eine Kreuzung Einfahrenden wohl grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass aus der nunmehr gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfahren wird; sie müssen aber damit rechnen, dass auch nach Beginn der Grünphase in ihrer Fahrtrichtung noch nicht alle aus der Querrichtung gekommenen Fahrzeuge die Kreuzung schon verlassen haben und dürfen daher insbesondere in den ersten Sekunden der Grünphase nicht unbekümmert auf ihrem Fahrtrecht bestehen (RIS-Justiz RS0073414 [T4]). Im Allgemeinen dürfen sie aber annehmen, dass der Querverkehr stillsteht (RIS-Justiz RS0073414 [T2]). Für eine Ausnahme vom Vertrauensgrundsatz besteht hier kein Anhaltspunkt.
In Anbetracht dessen ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass ein Lenker, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt, nicht dazu verpflichtet ist, den Querverkehr kontinuierlich zu beobachten. Da nicht feststeht, wann vor seiner Reaktion der Buslenker den Vater des Klägers und dessen Einfahren in die Kreuzung wahrnahm, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er „unbekümmert auf sein Fahrtrecht bestand“. Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Buslenker beim Einfahren in die Kreuzung zunächst auf einen in seine Fahrrichtung rechts vom Bus fahrenden Radfahrer konzentrierte. In der Konzentration auf den vor dem - eine größere Breite und Länge einnehmenden - Postbus im städtischen Morgenverkehr in Bahnhofsnähe fahrenden Radfahrer kann keine Sorgfaltswidrigkeit erblickt werden; es stellte eine Überspannung des vom Busfahrer einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstabs dar, wenn er dennoch angesichts des vor ihm fahrenden Radfahrers bei Einfahren in die Kreuzung bei Grünlicht mit eher niedriger Geschwindigkeit (17 km/h) zusätzlich noch auf Verdacht, ob nicht etwa doch ein querender Radfahrer das für ihn geltende Lichtzeichen missachtet, von Beginn des Querungsvorgangs an nach links in Richtung des Radfahrers hätte blicken müssen. Demgemäß ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach dem Buslenker kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, nicht zu beanstanden. Die Rechtsrüge geht daher auch in diesem Punkt ins Leere.
1.3. Soweit der Berufungswerber einwendet, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei unrichtig, weil dem Vater des Klägers weder ein Rotlichtverstoß noch ein diesbezügliches Verschulden vorzuwerfen sei, ist auf die Ausführungen unter Punkt 1.1. zu verweisen. Sofern er weiters davon ausgeht, sein Vater habe die (einstrahlende) „Ampel R4“ in den Blick genommen und sei beim Umschalten auf Gelb eingefahren, entfernt sich die Berufung von den erstgerichtlichen Feststellungen und ist in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Im Ergebnis ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, wonach die den beklagten Parteien zuzurechnende Betriebsgefahr des Busses in Anbetracht des groben Regelverstoßes durch den Vater des Klägers so weit zurücktritt, dass sie keine (EKHG-)Haftung mehr zu begründen vermag, im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0027073) nicht zu beanstanden. Die Berufung in der Hauptsache bleibt daher insgesamt erfolglos.
2. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Mit der (als „Kostenrekurs“ bezeichneten) Kostenrüge releviert der Berufungswerber, die Schriftsätze der beklagten Parteien vom 26.02.2025 (ON 15) und 07.05.2025 (ON 23) hätten nicht honoriert werden dürfen. Zudem hätte die Eingabe der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien vom 20.03.2025 (ON 17) statt nach TP2 nur nach TP1 honoriert werden dürfen. Richtig weist er außerdem darauf hin, dass sich das Erstgericht nicht mit seinen Einwendungen gegen die Kostennoten (ON 44) auseinandersetzte.
2.1. Die Kritik an der Honorierung der Schriftsätze vom 26.02.2025 (ON 15) und 07.05.2025 (ON 23) erweist sich als berechtigt. Den genannten Eingaben kann die Eigenschaft einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Prozesshandlung nicht beigemessen werden, zumal sie weder zur sachgerechten Durchsetzung des Prozessstandpunktes erforderlich, noch vom Gericht aufgetragen waren.
Hinsichtlich des Schriftsatzes vom 26.02.2025 (ON 15) ist zunächst festzuhalten, dass eine (zustimmende) Reaktion der Hauptparteien auf die Streitverkündung prozessualrechtlich nicht vorgesehen ist. Die schlüssige Behauptung und Dartuung des Interventionsinteresse obliegt nach § 18 Abs 1 ZPO ausschließlich dem Nebenintervenienten selbst in dessen Beitrittserklärung (vgl RIS-Justiz RS0035678 [T1]). Im Übrigen enthielt das Vorbringen der beklagten Parteien kein neues Tatsachenvorbringen und hätte auch in der nächsten Streitverhandlung erstattet werden können. Die Beilage ./Q befand sich bereits im Akt.
Zum Schriftsatz vom 07.05.2025 (ON 23) ist darauf hinzuweisen, dass der Betritt eines Nebenintervenienten nach § 18 ZPO ebenfalls keiner Zustimmung der Hauptparteien bedarf. Den Hauptparteien steht lediglich das Recht zu, einen Zurückweisungsantrag zu stellen (§ 18 Abs 2 ZPO). Der Antrag der beklagten Parteien, die Nebenintervention gemäß Beitrittserklärung vom 29.04.2025 zuzulassen, war daher nicht notwendig.
2.2. Bei der Eingabe der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien vom 20.03.2025 (ON 17) handelt es sich um eine reine Vollmachtsbekanntgabe und den damit verbundenen Antrag auf Akteneinsicht, weshalb lediglich Kosten auf Basis von TP1 RATG zuzuerkennen sind (vgl OGH 8 Ob 36/13x).
2.3. Im Ergebnis ist der Kostenzuspruch an die beklagten Parteien auf EUR 8.494,97 und der Kostenzuspruch an die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien auf EUR 6.513,68 zu reduzieren. Demgemäß ist die Kostenentscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Berufung im Kostenpunkt abzuändern.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO. Der Ersatz von Kosten eines wenngleich erfolgreichen Kostenrekurses bei unterbliebenem Berufungserfolg in der Hauptsache kommt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht in Betracht (§ 43 Abs 1 ZPO; RIS Justiz RS0087844 [T5]). Der Erfolg des Rechtsmittels des Klägers im Kostenpunkt hat somit auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss (vgl RIS-Justiz RS0087844 [T9]). Den beklagten Parteien stehen auch die von ihr gesondert verzeichneten Kosten für die Beantwortung der Berufung im Kostenpunkt nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0087844 [T3]).
4. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an an den klägerischen Angaben.
5. Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Geltung einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Ampel mit einem Fußgänger- und Radfahrerpiktogramm für einen die Radfahrerüberfahrt benützenden Radfahrer bei gleichzeitigem Vorhandensein eines für den allgemeinen Fahrzeugverkehr geltenden Signals vor der Kreuzung – soweit ersichtlich – im Hinblick auf § 38 Abs 8 StVO eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt und der Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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