Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, Krankenpfleger, wohnhaft **, ** C*, vertreten durch die Mair, Engler Rechtsanwälte OG in Bad Ischl, gegen die Beklagte D* , geboren am **, Pensionistin, wohnhaft in **straße **, ** C*, vertreten durch Mag. Brigitte Steinhuber-Kals, Rechtsanwältin in Bad Ischl, wegen EUR 28.782,98 sA, über die Berufung der Beklagten (Berufungsgegenstand: EUR 24.782,98 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 2. März 2026, Cg*-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist gemäß Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 13. Jänner 2025 eingeantworteter Erbe seines am 19. Oktober 2024 verstorbenen Vaters E* B*.
Die Beklagte und E* B* lernten sich 1999 kennen und lebten seitdem gemeinsam an der Adresse ** in C* zusammen. E* B* verfügte vor seinem Tod über vier Sparbücher. Die Beklagte behob am 2. Oktober 2024 von den beiden Sparbüchern mit den Nummern F* und G* bei der H* den Einlagestand von insgesamt EUR 24.782,98.
Für das Berufungsverfahren noch wesentlich hielt die Beklagte der unter anderem auf Rückzahlung der Sparbuchbeträge gerichteten Klage (Leistungsbegehren insgesamt EUR 28.782,98 sA) – der Kläger brachte dazu vor, E* B* habe der Beklagten die Sparbücher nicht geschenkt, sondern sie ihm versprochen, weshalb die Beklagte den Rückzahlungsbetrag von EUR 24.782,98 unberechtigt und ohne Rechtsgrund behoben und vereinnahmt habe – entgegen, E* B* habe seinem Sohn (dem Kläger) nach dessen telefonischer Anfrage die Sparbücher nicht übereignen wollen. Nach dieser Anfrage habe E* B* ihr die vier Sparbücher ausgehändigt und die Losungsworte „**“ und „**“ genannt und gewollt, dass sie die beiden Sparbücher mit einem jeweiligen Einlagestand unter EUR 15.000,00 erhalte. Er habe ihr beide Sparbücher mit einem insgesamten Einlagestand von EUR 24.782,98 im Februar geschenkt. Sie sei berechtigt gewesen, die Sparbücher zu behalten und zu realisieren.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang des Rückzahlungsbegehrens von EUR 24.782,98 sA betreffend die Sparbücher statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren von EUR 4.000,00 sA – unbekämpft geblieben - ab. Es legte seiner Entscheidung den auf den Urteilsseiten 5 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, der auch folgende Feststellungen umfasst, wobei die davon (erkennbar) bekämpfte kursiv gesetzt ist:
Es kann nicht festgestellt werden, ob E* B* die Sparbücher Nummer G* mit einem Einlagestand von EUR 12.331,43 sowie Nummer F* mit einem Einlagestand von EUR 12.451,55 in Schenkungsabsicht an die Beklagte übergeben hat. Am 14. Oktober 2024 fand ein Polizeibesuch im Krankenhaus bei E* B* statt. Er verstarb am 19. Oktober 2024.
In seinen beweiswürdigenden Überlegungen führte das Erstgericht zur Negativfeststellung der Schenkungsabsicht der Sparbücher Folgendes aus:
Zunächst bestehe schon ein Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten, wonach die Schenkung im Februar 2024 stattgefunden habe, nachdem die Beklagte in ihrer Parteieneinvernahme diese Schenkung erst im Oktober 2024 angegeben habe. Des weiteren hätten die Schilderungen der Beklagten in diesem Punkt relativ wenig überzeugend gewirkt. Sie habe zunächst davon gesprochen, dass E* B* die Sparbücher übergeben hätte, damit sie sie realisiere. Erst über mehrmaliges Befragen habe sie geäußert, dass E* B* gemeint habe, „dass sie alles haben sollte“ und er ihr die Sparbücher schenke, weil sie bis zum Schluss für ihn dagewesen sei. Später habe sie jedoch plötzlich einen bisher unbekannten Grund für die Schenkung geschildert, nämlich ein Gespräch des E* B* mit seiner Enkelin. Dem stehe entgegen, dass E* B* in der polizeilichen Befragung durch GI I* angegeben habe, dass er der Beklagten die Sparbücher nicht geschenkt habe und er sie auch nicht ermächtigt habe, Geld zu beheben. Der vernehmende Gruppeninspektor habe zudem seinen Eindruck bekundet, dass E* B* die Frage nach einer Schenkung der Sparbücher an die Beklagte verstanden habe. Aus den Angaben des Klägers und der Zeugin J* B* habe sich der Wunsch des E* B* ergeben, dass der Kläger nach seinem Tod alles bekommen solle.
Rechtlich führte das Erstgericht zur behaupteten Schenkung der Sparbücher aus, dass die Behauptungs- und Beweislast für eine solche bei der Beklagten liege. Es sei weder eine Schenkungsabsicht des E* B* noch eine tatsächliche Übergabe feststellbar gewesen. Der Kläger als eingeantworteter Erbe habe daher einen Rückforderungsanspruch.
Gegen die Stattgabe der Klage auf Rückzahlung der Sparbuchbeträge im Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Abweisung des Klagebegehrens auch in diesem Punkt gerichteten Abänderungsantrag. In eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellungen begehrt werden und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 15).
Liest man die Berufungsausführungen zur Tatsachenrüge, so lässt sich noch erkennen, dass die Beklagte die non-liquet-Feststellung, es kann nicht festgestellt werden, ob E* B* der Berufungswerberin die klagsgegenständlichen Sparbücher in Schenkungsabsicht übergeben habe, bekämpfen möchte, obwohl eine Bekämpfung als solche nicht ausdrücklich ausgesprochen wird (Berufung S. 2). Eindeutig nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Tatsachenrüge aber im Hinblick auf das Unterbleiben der Anführung, welche konkreten Feststellungen statt der bekämpften Feststellungen begehrt werden.
Erschließbar ist zwar, dass sich die Beklagte Feststellungen im Zusammenhang mit der Einvernahme von E* B* durch GI I* wünscht. Dazu gibt sie aber lediglich den Inhalt von Urkunden wieder (Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2024), somit von Beweismitteln, womit die Kritik inhaltlich nicht auf Tatsachenfeststellungen, sondern auf eine geänderte Beweiswürdigung und geänderte rechtliche Beurteilung abstellt. Ebensolches gilt, wenn die Berufung formuliert, „dass Herr B* im Endstadium der Erkrankung mit palliativer Schmerzversorgung wenige Tage vor seinem Tod noch in der Lage gewesen sein soll, die Tragweite von Fragen und Antworten real zu beurteilen, ist aufgrund der Aussagen nicht anzunehmen“ . Wenn sich die Beklagte erkennbar noch die Feststellung wünscht, dass Gruppeninspektor I* den Eindruck hatte, „dass er (gemeint: E* B*) schon noch verstanden habe, was man gesprochen habe“ , ergibt sich auch bei Zugrundelegen einer solchen Feststellung aus folgenden Überlegungen keine Änderung der rechtlichen Beurteilung:
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen oder ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibiltätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz, 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
Berücksichtigt man die Argumente der Beklagten trotz der nur bedingt gesetzmäßigen Ausführung ihrer Tatsachenrüge, führen jene einer über 25 Jahre bestehenden Lebensgemeinschaft und weiters, die Beklagte hätte im Haus bleiben können und das Haus ein Enkel bekommen sollen, die Beklagte habe E* B* seit 2021 trotz seiner Krebserkrankung weiter intensiv gepflegt und es habe eine innige Beziehung bestanden, sowie die Umstände, dass der Kläger ihre Lebensgemeinschaft mit E* B* in Abrede gestellt, dazu verneinende Angaben vor der Staatsanwaltschaft getätigt und kurz vor dem Tod von E* B* die nicht mehr notwendige Erwachsenenvertretung eingeleitet habe, keineswegs zu einer bedenklichen Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die in der Berufung angeführte Behauptung, dass E* B* bei der Vernehmung durch die Polizei am 14. Oktober 2024 schwer beeinträchtigt gewesen und keine reale Beurteilung der Sachlage durch ihn mehr möglich gewesen sei, ist durch den Amtsvermerk des GI I* vom 14. Oktober 2024 gerade nicht gedeckt (ON 6.10, 2). Darin führt der Beamte gegenteilig aus, dass nach laienhafter medizinischer Einschätzung E* B* absolut in der Lage gewesen sei, dem Gespräch zu folgen und klare Aussagen gemacht habe. Die in der Tatsachenrüge erkennbar gewünschte Feststellung, dass GI I* den Eindruck hatte, E* B* habe schon noch verstanden, was man gesprochen habe, setzt sich in Widerspruch zur gleichzeitig aufgestellten Behauptung einer schweren Beeinträchtigung seiner Person zum Zeitpunkt der Befragung.
Des weiteren steht der Behauptung einer fehlenden Diskretionsfähigkeit von E* B* zum Zeitpunkt seiner Einvernahme entgegen, dass GI I* in seiner gerichtlichen Einvernahme auch darauf verwies, dass er mit seiner gleichzeitig anwesenden Kollegin gesprochen habe, und sie den gleichen Eindruck aufgewiesen habe, nämlich dass E* B* sehr wohl noch die Tragweite und Bedeutung seiner Angaben verstehen und beurteilen habe können (ON 14.4, 11).
Zur Beweisrüge ist grundsätzlich festzuhalten, dass die dem Gericht in § 272 ZPO aufgetragene Beweiswürdigung die Prüfung ist, ob die Ergebnisse der Beweisaufnahmen dem Richter die volle Überzeugung vom Bestand und Nichtbestand der behaupteten Tatsachen vermitteln. Bei der Entscheidung von Beweiswürdigungsfragen nach freier Überzeugung liegt noch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, wenn bei der dabei vorzunehmenden Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der hätte erwähnt werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die hätte angestellt werden können, oder dass die Begründung sich mit der einer Partei günstigen Zeugenaussage nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Zeugenaussagen nicht Bezug nimmt (RS0040165; RS0040180). Es gehört gerade zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden, einander allenfalls sogar ausschließenden Geschehensabläufen oder aber für die negative Feststellung entscheiden muss, und zwar aufgrund der im Beweisverfahren gewonnenen Überzeugung, dass dieser aus bestimmten Gründen der Vorzug zu geben ist. Hält der Rechtsmittelwerber in seiner Tatsachen- und Beweisrüge den erstgerichtlichen Feststellungen bloß einen anderen denkmöglichen Tatsachenablauf entgegen, vermag dies allein den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu erschüttern. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung braucht nicht auf jedes einzelne Argument der Berufung eingegangen zu werden, solange die tragenden Überlegungen des Berufungsgerichts dargelegt werden (RS0043371 [T18]; RS0043162).
Zusammenfassend ist die Beurteilung des Erstgerichts, wonach für eine angestrebte positive Feststellung einer Schenkung der Sparbücher durch E* B* an die Beklagte keine ausreichenden Beweisergebnisse vorliegen, unbedenklich. Insbesondere ist die non-liquet-Feststellung und die dazugehörige Beweiswürdigung durch den polizeilichen Amtsvermerk über die Vernehmung von E* B* am 14. Oktober 2024 gedeckt. Für die erstgerichtliche Beurteilung spricht zudem, dass E* B* trotz Kenntnis seiner Krebserkrankung samt Notwendigkeit einer Chemotherapie und Verschlechterung seines Gesundheitszustands schon zuvor keine Veranlassungen getroffen hatte, die Guthaben der beiden Sparbücher unmittelbar in das Eigentum der Beklagten zu übertragen.
Alles in allem sieht sich das Berufungsgericht durch die Rechtsmittelausführung der Beklagten in keiner Weise dazu veranlasst, einer Beweiswiederholung näherzutreten. Es gelingt der Berufung nicht, die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu erschüttern.
2. Zur Rechtsrüge:
Mit der Berufungsbeantwortung ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass es auch der Rechtsrüge an einer gesetzmäßigen Ausführung mangelt. Eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge liegt nur dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen seinen Ausführungen zugrunde legt. Weicht er von diesen Feststellungen ab, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf (stRsp; JBl 1957, 566; 7 Ob 510/87; RS0043605; RS0043312; Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6Rz 16 zu § 471 ZPO).
Die Rechtsrüge der Beklagten geht nicht von der vom Erstgericht getroffenen Feststellung aus, wonach ein Wille des E* B*, der Beklagten die beiden Sparbücher zu schenken, nicht festgestellt habe werden können.
Legt man diese Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde, kann dahingestellt bleiben, ob die Nennung des Losungsworts zu einem Sparbuch nach der in der Berufung zitierten Rechtsprechung zur Eigentumsübertragung des Sparbuchs als ausreichend angesehen wird. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass zugleich mit der Nennung des Losungswort auch ein Schenkungs- und Übereignungswille des Geschenkgebers vorhanden ist. Aufgrund der getroffenen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legenden non-liquet-Feststellung gelang es der Beklagten jedoch nicht, einen solchen Schenkungs- und Übereignungswillen nachzuweisen, sodass auch die Ausführungen zur Rechtsrüge ins Leere gehen und die Berufung insgesamt erfolglos bleibt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 ZPO nicht zulässig, weil keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden