Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache des Klägers A* , Landwirt, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder, MA, Mag. Dr. Martin Steinbüchler und Mag. Hubert Weidinger, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die Beklagte B* AG , **, FN **, **, vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, und ihrer Nebenintervenientin Rauchfangkehrerbetrieb C* KG , FN **, **, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, wegen EUR 56.028,78 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23.12.2025, Cg*-38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert, dass es als Zwischenurteil lautet:
„Das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 56.028,78 samt Zinsen in Höhe von 9,2%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 17.3.2023 zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger verfügt bei der Beklagten über eine Besitzversicherung für sein Gebäude, die unter anderem auch eine Feuerversicherung umfasst. Dieser Versicherung liegen neben diversen besonderen Bedingungen die „Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (ABS 2015), die „Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung“ (AFB-P 2016) und die „Ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung“ (EaBS-P 2016) zu Grunde.
Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles ist dabei grundsätzlich mitversichert. Daneben lautet Artikel 3 der ABS 2015 auszugsweise wie folgt: „Sicherheitsvorschriften: (…) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. (…) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat (...) “
Mit Schadenmeldung vom 1.2.2023 wurde der Beklagten ein Brandschaden im Haus des Klägers mit Ereignisdatum 25.1.2023 angezeigt, der grundsätzlich versichert ist.
In dem Haus verfügt der Kläger über eine Hackschnitzelanlage. Im Heizraum befinden sich ein Tageslager für das Hackschnitzelgut und der zugehörige Kessel. Außerdem befinden sich im Heizraum auch die Verrohrung sowie die Steuerung der Heizungsanlage. Für den Eintrag des Brennmaterials liegt eine Zellenradschleuse vor. Zum Anzünden bzw zur Kontrolle befinden sich an der Decke des Kessels zwei Klappen, die von einem Sicherungsblech gehalten werden; diese Klappen schließen nicht ordnungsgemäß, wenn sich in diesem Bereich Asche bzw Holzreste befinden.
Zwischen 25.1.2023 und 27.1.2023 kam es bei der Anlage durch eine Entzündung von Ablagerungen im Bereich des Heizraums durch Funkenflug, der aus einem an der Rückseite der Unterschubfeuerung des Heizkessels befindlichen Loch austrat, zu einem Brand im Heizraum. Es fand eine sogenannte kalte Verbrennung mit Temperaturen von 100 bis 150°C statt. Durch diverse Undichtheiten kam es dadurch zu einem Austrag von Brandrauch in andere Räume, wodurch dort Rauchgasniederschläge verursacht wurden. Dies führte zu Brandschäden im Heizraum samt Heizanlage und Verrußungen in anderen Bereichen.
Das fragliche Loch befindet sich im hinteren unteren Bereich des Ofens. Um dieses zu entdecken, müssten die zum Schutz der Metallkonstruktion vorhandenen und lockeren Schamottsteine entfernt werden; dies ist ohne großen Widerstand möglich. Dieses Loch wäre nur im Zuge einer Kesselreinigung oder bei Entfernung und darauffolgender Befestigung der lockeren Schamottsteine ersichtlich gewesen; ansonsten ist das Loch nicht ersichtlich. Zur normalen Reinigung des Ofens oder Überprüfung des Heizkessels sind diese Schamottsteine nicht zu entfernen. Durch das fragliche Loch kam es jedoch zu einem Falschlufteintrag in den Brennraum, sodass die Regelung des Ofens nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert und der Wirkungsgrad der Heizung negativ beeinträchtigt wird; außerdem kam es dadurch zu Ascheablagerungen im Heizraum. Dieses Loch wurde dem Kläger erst im Zuge der Brandursachenforschung nach dem gegenständlichen Brandereignis bekannt.
Bei der feuerpolizeilichen Überprüfung der klägerischen Anlage vom 17.3.2010 wurden insgesamt sieben Punkte bemängelt und aufgetragen, die Mängelbehebung unverzüglich bzw binnen drei Monaten durchzuführen. Davon betraf nur ein Punkt den gegenständlichen Heizraum bzw Brandbereich; diesem Auftrag wurde entsprochen.
Bei der Feuerstättenüberprüfung vom 12.8.2016 wurden fünf Punkte im Prüfbericht der Heizungsanlage für feste Brennstoffe nach §§ 22 und 32 Oberösterreichisches Luftreinhalte-und Energietechnikgesetz (Oö. LuftREnTG) an der klägerischen Anlage bemängelt und aufgetragen, diese bis 1.11.2016 zu beheben. Diese Überprüfung wurde von einem Rauchfangkehrermeister der Nebenintervenientin, durchgeführt.
Ganz unten auf der letzten Seite dieses Prüfberichts finden sich die folgenden beiden Absätze in relativ großer Schrift und Fettdruck, wobei beim Hinweis kein Datum ausgefüllt wurde und die Unterschrift des Verfügungsberechtigten fehlt:
„Der Erhalt des Prüfberichtes wird von der verfügungsberechtigten Person bestätigt:
Unterschrift der verfügungsberechtigten Person: ………………………...
Hinweis: Nächste Überprüfung spätestens bis: ………………………..
Dieser Prüfbericht muss von der verfügungsberechtigten Person bis zur nächsten Überprüfung aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.“
Eine weitere derartige Feuerstättenüberprüfung wurde bei der Anlage des Klägers bis zum Schadensereignis im Jahr 2023 nicht mehr durchgeführt.
Hinsichtlich zweier der am 12.8.2016 festgestellten Mängelpunkte kann nicht festgestellt werden, ob sie behoben wurden. Die Brandschutztüre war zum Schadenszeitpunkt entsprechend dem dritten Mängelpunkt jedenfalls selbstschließend ausgeführt. Eine der weiteren Mängelpunkte betraf die Vorgabe, bei der Hackgutfeuerung eine wöchentliche Eigenkontrolle durch den Betreiber der Anlage durchzuführen und diese chronologisch im Anlagenbuch zu dokumentieren. Der Kläger führt und führte jedoch kein Anlagenbuch, weil er nicht wusste, dass das so genau dokumentiert gehört.
Der Heizraum entspricht insgesamt nicht den Anforderungen der Technischen Richtlinie Vorbeugender Brandschutz für automatische Holzfeuerungsanlagen (TRVB 118 H), weil zum Beispiel die Klappe zum Vorratsbehälter keine brandschutztechnische Ausrüstung besitzt sowie sich im Hackgutlagerraum auch Elektroinstallationen in keiner erforderlichen brandschutztechnischen Ausführung befinden. Die in dieser Richtlinie für eine Anlage wie beim Kläger vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Rückbrand-Schutzeinrichtung, wurde jedoch nachgerüstet und ist eingebaut.
Der Kläger nahm bis zum gegenständlichen Brand alle zwei bis drei Tage eigenständige Überprüfungen der Anlage vor, bei denen er jeweils die Asche händisch über die Aschelade entfernte, den inneren Bereich der Heizungsanlage samt Rauchrohr auskehrte, und bei Bedarf putzte er den gesamten Innenraum des Heizraums mit einem Naß-/Trockensauger; der Kläger überprüfte dabei auch, ob die Heizung läuft oder nicht. Dies entspricht den technischen Anforderungen an eine wöchentliche Eigenkontrolle; bei diesen Eigenkontrollen hätte der Kläger ausschließlich bei Entfernen der lockeren Schamottsteine das Loch im hinteren unteren Bereich des Heizkessels erkennen können.
Zum Kläger kommt schon seit Jahren alle zwei Monate ein Rauchfangkehrer der Nebenintervenientin zum Kehren des Kamins und zum Herauskehren der Asche bei den Putztürchen im Heizraum und auf dem Dachboden; eine Überprüfung der Anlage erfolgt dabei jedoch nicht, weder hinsichtlich des Zustands des Ofens noch der Sicherheitseinrichtungen. Für diese Tätigkeit wurden jeweils Rechnungen über rund EUR 43,00 gelegt.
Der Kläger wurde durch den Rauchfangkehrermeister der Nebenintervenientin im Zuge der Feuerstättenüberprüfung im Jahr 2016 darauf hingewiesen, dass er selbst als Anlagenbetreiber dafür verantwortlich sei dafür zu sorgen, dass diese Überprüfungen alle zwei Jahre durchgeführt werden. Die darauffolgende Nichtdurchführung wurde von Seiten der Nebenintervenientin jedoch nie bemängelt und der Kläger auch nie darauf angesprochen.
Der Rauchfangkehrerbetrieb der Nebenintervenientin ist wegen Personalmangels mit der Durchführung bzw Überprüfung der Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen im Rückstand. Es gibt aber keinen Gebietsschutz für die Durchführung dieser Überprüfungen von Öfen durch Rauchfangkehrer.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Rauchfangkehrermeister der Nebenintervenientin seine Arbeit nicht sorgfältig macht und somit auch eine vom Kläger beauftragte Überprüfung keine Mängel zutage gebracht hätte.
Der Kläger ging davon aus, dass aufgrund der laufenden Kehrarbeiten und die im Zuge der laufenden Erneuerung bzw Erweiterung der Anlage durchgeführten Arbeiten – zuletzt im Jänner 2020 durch einen Installateurbetrieb – die notwendigen Überprüfungen der Anlage durchgeführt wurden. Ein Installateur kann jedoch nur das hinter dem Ofen vorhandene Wasserinstallationswerk bis zu den Anschlüssen überprüfen, den Ofen selbst jedoch nicht. Dies ist Sache des Rauchfangkehrers. Der Installateur überprüft nur die Energieeffizienz. Der Rauchfangkehrer macht die Umweltüberprüfung und die Überprüfung der Sicherheit des Ofens.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung der vorgeschriebenen regelmäßigen zweijährlichen Überprüfungen gemäß Oö. LuftREnTG durch einen Rauchfangkehrer samt der entsprechenden Messungen und Anfertigung des notwendigen Messprotokolls wäre das Loch im hinteren Teil des Heizkessels rechtzeitig erkannt und der Schaden verhindert worden, weil dabei der durch das Loch entstehende Falschlufteintrag aufgefallen und diesfalls vom Rauchfangkehrer die erforderliche Ursachenforschung betrieben worden wäre. Zudem wären die lockeren Schamottsteine aufgefallen; dann wären Maßnahmen zur Entfernung und ordnungsgemäßen Einbau setzen zu setzen gewesen, wobei das Loch aufgefallen wäre.
Nur die Nichtdurchführung dieser regelmäßigen Überprüfungen bzw Feuerstättenbeschau hatte Auswirkungen auf Eintritt und Höhe des vorliegenden Schadens; die vom Kläger nicht behobenen Mängelpunkte laut Feuerstättenüberprüfung 2016 und die Nichterfüllung der Anforderungen laut TRVB 118 H des Heizraums des Klägers hatte demgegenüber keinen Einfluss darauf.
Der Kläger begehrte die Zahlung von Kosten der Schadenssanierung und Instandsetzung und brachte dazu im Wesentlichen vor, der gegenständliche Brand sei durch eine Staubexplosion in der Brennkammer der Hackschnitzelheizung ausgelöst worden. Der Kläger habe gegen keine Sicherheitsvorschriften verstoßen. Die Heizung sei regelmäßig durch den Rauchfangkehrer überprüft worden. Der Kläger habe auch regelmäßig Reparaturen und Wartungen durchführen lassen. Das verdeckt gelegene Loch im hinteren Teil des Heizkessels sei erst nach längerer Suche erkennbar gewesen und vom Kläger bei seinen regelmäßigen Überprüfungen des Heizkessels nicht bemerkt worden. Er sei immer davon ausgegangen, dass sämtliche notwendigen Überprüfungen durch den Rauchfangkehrer durchgeführt würden, zumal dieser sechsmal jährlich bei der Heizung gewesen sei. Der Kläger sei weder vom Rauchfangkehrer noch von der Behörde oder sonst jemanden darüber informiert worden, dass weitergehende Überprüfungen notwendig gewesen seien. Selbst wenn der Kläger diese Prüfungen beim Rauchfangkehrer beauftragt hätte, wären sie mangels Personalressourcen des Rauchfangkehrers nicht durchgeführt worden. Der Rauchfangkehrer sei vorliegend zudem nicht besonders sorgfältig gewesen; aus diesem Grund hätte auch eine vom Kläger beauftragte Überprüfung keine Mängel zutage gebracht.
Die Beklagtebestritt und brachte – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich – zusammengefasst vor, sie sei nach Art 3 der ABS 2015 leistungsfrei, weil der Kläger als Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten habe, der Schadensfall nach der Verletzung eingetreten sei und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhe. Da der Kläger die gemäß § 25 Oö. LuftREnTG alle zwei Jahre vorzunehmende Überprüfung der Feuerungsanlage zuletzt im Jahr 2016, somit rund sieben Jahre vor dem Schadensfall, durchführen habe lassen, habe er gegen derartige Sicherheitsvorschriften verstoßen, wobei das zur Verletzung der Sicherheitsvorschrift führende Verhalten – Nichterteilung eines Auftrags – vorsätzlich erfolgt sei. Hätte der Kläger eine entsprechende Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, so wäre festgestellt worden, dass sich an der Rückwand des Kessels ein Loch befinde, durch das Glut austreten könne. Der Kläger behaupte gar nicht, jemals auch nur versucht zu haben, einen Auftrag zur Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen zu erteilen. Es gäbe keinen Hinweis darauf, dass im Fall einer Überprüfung diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Des Weiteren habe der Kläger die ihm aufgetragenen Mängelbehebungen laut Protokoll der letzten Überprüfung aus dem Jahr 2016 trotz Fristablaufs nicht durchgeführt. Weiters habe es der Kläger unterlassen, die gemäß § 38 Oö. Heizungsanlagen-und Brennstoffverordnung vorgeschriebene Nachrüstung der Sicherheitseinrichtungen gemäß TRVB vorzunehmen, sodass insbesondere eine Rückbrandschutzeinrichtung zwischen Feuerstätte und Vorratsbehälter gefehlt habe. Weiters bestritt die Beklagte das Klagebegehren auch der Höhe nach.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 6 bis 12 der Urteilsausfertigung („UA“) ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führt es aus, die Pflicht zur zweijährigen Überprüfung nach § 25 Oö. LuftREnTG stelle eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift iSd Art 3 ABS 2015 dar, bei deren Einhaltung das Loch im Heizkessel auch rechtzeitig erkannt und der Schaden verhindert worden wäre. Grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn sich das Verhalten des Versicherungsnehmers aus der Menge der sich für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit hervorhebe. Die Schadenswahrscheinlichkeit müsse offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres nahe liege, zur Vermeidung des Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Bei der gegenständlichen Anlage sei zuletzt sieben Jahre vor dem Brand eine wiederkehrende Überprüfung durchgeführt worden, in deren Zuge der Kläger durch den Rauchfangkehrermeister der Nebenintervenientin darauf hingewiesen worden sei, dass er selbst als Anlagenbetreiber für die Durchführung der Überprüfungen alle zwei Jahre zu sorgen habe. Die darauffolgende Nichtdurchführung dieser Überprüfungen sei von der Nebenintervenientin entgegen ihrer Verpflichtung zwar nicht bemängelt und der Kläger darauf auch nicht mehr angesprochen worden, der Kläger habe aber auch gar nicht behauptet, dass er sich vergeblich aus eigenem erkundigt oder versucht habe, eine derartige Überprüfung zu beauftragen. Ihm sei daher grobe Fahrlässigkeit bezüglich der Nichtdurchführung der regelmäßigen Überprüfungen zur Last zu legen, zumal er sich nicht darauf verlassen hätte dürfen, dass bei den nur wenige Euros kostenden Kehrbesuchen auch Überprüfungen gemacht würden. Die Negativfeststellung zur behaupteten fehlenden Sorgfalt des Rauchfangkehrermeisters der Nebenintervenientin gehe nach den allgemeinen Regeln zu Lasten des diese behauptenden Klägers. Die Beklagte sei damit aufgrund des grob fahrlässigen Verstoßes des Klägers gegen Sicherheitsvorschriften leistungsfrei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Nebenintervenientin trat dem Verfahren nach Zustellung des Urteils an die Parteien zunächst auf Seiten des Klägers bei. Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils an sie erklärte sie anschließend, die Seite zu wechseln und dem Verfahren nunmehr auf Seiten der Beklagten beizutreten. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens kann auf den Beschluss des Berufungsgerichts vom 4.3.2026 verwiesen werden. Gleichzeitig mit der Erklärung des Seitenwechsels erstattete die Nebenintervenientin eine Berufungsbeantwortung , in der sie beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Zur Tatsachenrüge
1.1. Der Kläger bekämpft folgende Feststellung:„Bei ordnungsgemäßer Durchführung der vorgeschriebenen regelmäßigen zweijährlichen Überprüfungen gemäß Oö. LuftREnTG durch einen Rauchfangkehrer samt der entsprechenden Messungen und Anfertigung des notwendigen Messprotokolls wäre das Loch im hinteren Teil des Heizkessels rechtzeitig erkannt und der Schaden verhindert worden, weil dabei der durch das Loch entstehende Falschlufteintrag aufgefallen und diesfalls vom Rauchfangkehrer die erforderliche Ursachenforschung betrieben worden wäre. Zudem wären die lockeren Schamottsteine aufgefallen; dann wären Maßnahmen zur Entfernung und ordnungsgemäßen Einbau setzen zu setzen gewesen, wobei das Loch aufgefallen wäre.“ Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:„Bei ordnungsgemäßer Durchführung der vorgeschriebenen regelmäßigen zweijährlichen Überprüfungen gemäß Oö. LuftREnTG durch einen Rauchfangkehrer samt der entsprechenden Messungen und Anfertigung des notwendigen Messprotokolls besteht dennoch nur eine Wahrscheinlichkeit von 80%, dass das Loch im hinteren Teil des Heizkessels erkannt worden wäre.“
1.2. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (RS0110701 [T6]). Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar; dem Regelbeweismaß wohnt vielmehr eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Richters abhängt, wann er diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]).
1.3. Im vorliegenden Fall führte der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten aus, bei Durchführung der regelmäßigen Überprüfungen wäre das Loch beim Ofen rechtzeitig entdeckt worden und damit auch der Schaden „mit größter Wahrscheinlichkeit“ verhindert worden; bei einer Überprüfung hätte das Loch „mit größter Wahrscheinlichkeit“ vorgefunden werden können (ON 26.2, S 23). In der mündlichen Erörterung verwendete der Sachverständige die Formulierung, das Loch wäre bei Durchführung der regelmäßigen Überprüfung „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit“ entdeckt worden und quantifizierte dies über Ersuchen mit etwa 80% (ON 36.4, S 11). Warum diese Ausführungen im Hinblick auf die zu Punkt 1.2. dargestellte Judikatur nicht ausreichend gewesen sein sollten, um die angefochtene Feststellung treffen zu können, wird in der Berufung nicht nachvollziehbar erklärt. Insbesondere ist die Tatsachenfrage des Kausalzusammenhangs, den das Erstgericht auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen korrekt feststellte, von der im Rahmen der Rechtsrüge zu behandelnden Rechtsfrage zu trennen, ob im Verabsäumen der Veranlassung von Überprüfungen durch den Kläger eine grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften liegt. Die bekämpfte Feststellung ist daher zu übernehmen.
2. Zu den Rügen der Nebenintervenientin gemäß § 473a ZPO
2.1.1. Die Nebenintervenientin rügt in ihrer Berufungsbeantwortung folgende Feststellung: „Der Kläger ging davon aus, dass aufgrund der laufenden Kehrarbeiten durch C* und die im Zuge der laufende Erneuerung bzw Erweiterung der Anlage durchgeführten Arbeiten - zuletzt im Jänner 2020 durch die D* GmbH (Beilage ./M) - die notwendigen Überprüfungen der Anlage durchgeführt wurden.“ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung: „Der Kläger wusste, dass der Rauchfangkehrer [Anm: die nunmehrige Nebenintervenientin] nur den Kamin kehrt, nicht aber die notwendigen Überprüfungen der Anlage durchführt, insbesondere auch nicht die gemäß § 25 Oö. Luftreinhalte-und Energietechnikgesetz alle zwei Jahre vorzunehmende Überprüfung der Feuerungsanlage.“
2.1.2. Richtig ist zwar, dass der Kläger aussagte, die Säuberung und Wartung des Ofens mache eigentlich zu 100% er, der Rauchfangkehrer kehre seines Wissens nach nur den Kamin, dies könne er aber nicht genau beurteilen, auch das Rauchrohr kehre er aus (ON 15.1, S 4). Der von der Nebenintervenientin aus dieser Aussage gezogene Umkehrschluss, dem Kläger sei bewusst gewesen, dass der Rauchfangkehrer keine Überprüfungen durchführe, ist aber nicht zulässig, bezieht sich diese Aussage des Klägers doch ersichtlich nur auf die Säuberung und laufende Wartung, sodass der Kläger damit nur beantwortete, wer welche Teile der Anlage säubert und wartet, nämlich er selbst den Ofen und das Rauchrohr, während der Rauchfangkehrer den Kamin kehre. Die wiederkehrenden zweijährigen Überprüfungen waren hingegen nicht Gegenstand dieser Ausführungen, was sich deutlich daran zeigt, dass der Kläger dazu bereits zuvor befragt wurde und angab, die Anlage sei das letzte Mal ein bis zwei Jahre vor dem Vorfall überprüft worden, wobei er auf den Tausch einer Sicherungsbatterie wegen eines Wasserschadens verwies; weiters führte er aus, wann davor die letzte Überprüfung erfolgt sei, könne er nicht mehr sagen (ON 15.1, S 2).
2.1.3. Somit kann aus der Aussage des Klägers nicht abgeleitet werden, ihm sei bewusst gewesen, dass der Rauchfangkehrer die notwendigen Überprüfungen der Anlage nicht durchführe. Vielmehr steht die durch das Erstgericht getroffene Feststellung, wonach der Kläger aufgrund der laufenden Kehrarbeiten und der im Zuge der laufenden Erneuerung bzw Erweiterung der Anlage durchgeführten Arbeiten davon ausging, dass die notwendigen Überprüfungen der Anlage durchgeführt wurden, mit seiner Aussage in Einklang.
2.2.1. Die Nebenintervenientin rügt weiters folgende Feststellung:„Ein Installateur kann jedoch nur das hinter dem Ofen vorhandene Wasserinstallationswerk bis zu den Anschlüssen überprüfen, den Ofen selbst jedoch nicht. Dies ist Sache des Rauchfangkehrers. Der Installateur überprüft nur die Energieeffizienz. Der Rauchfangkehrer macht die Umweltüberprüfung und die Überprüfung der Sicherheit des Ofens.“ Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung: „Nicht nur Rauchfangkehrer, sondern insbesondere auch von der Oö Landesregierung gemäß § 26 Oö. Luftreinhalte-und Energietechnikgesetz akkreditierte Personen und Unternehmen, die zur Ausübung des Gewerbes „Heizungstechnik, Lüftungstechnik“ berechtigt sind (zB Installateure), sind zur Durchführung von Überprüfungen nach § 25 Oö. Luftreinhalte-und Energietechnikgesetz berechtigt.“
2.2.2. Die Nebenintervenientin führt dazu aus, der Kläger hätte somit – mangels Gebietsschutz für Rauchfangkehrer bei der Durchführung der gesetzlichen Überprüfungen – neben einem anderen Rauchfangkehrer auch einen Installateur mit der Durchführung der Überprüfungen nach § 25 Oö. LuftREnTG beauftragen können, sodass es nicht relevant sei, ob bzw dass die Nebenintervenientin wegen Personalmangels mit den regelmäßigen Überprüfungen im Rückstand gewesen sei.
2.2.3. Unabhängig davon, ob es sich bei der bekämpften Passage des Urteils um eine Tatsachenfeststellung oder – wie die Nebenintervenientin ausführt – in Wahrheit um eine Rechtsfrage handelt, kommt es – worauf nachfolgend bei der Behandlung der Rechtsrüge des Klägers eingegangen wird – darauf, ob der Kläger auch einen Installateur mit der Durchführung der Überprüfungen beauftragen hätte können, rechtlich nicht an. Die dargestellte Rüge der Nebeninvenientin ist daher mangels Relevanz nicht weiter zu behandeln.
3. Zur Rechtsrüge des Klägers
3.1. In der Rechtsrüge seiner Berufung führt der Kläger zusammengefasst aus, ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Es könne von ihm nicht verlangt werden, aus dem unausgefüllten Prüfbericht vom 12.8.2016 die Notwendigkeit einer weiteren Überprüfung zu erkennen, zumal dem Rauchfangkehrer selbst ein Fehler unterlaufen sei. Der Rauchfangkehrer habe den Kläger alle zwei Monate besucht, um Kehrtätigkeiten und sonstigen Arbeiten an der Anlage zu verrichten, sodass die Nichtdurchführung der Überprüfungen nicht dem Kläger zur Last gelegt werden könne, sondern in der Sphäre der Nebenintervenientin liege, wobei eine Repräsentantenhaftung im österreichischen Versicherungsrecht abgelehnt werde. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, bei jedem Besuch des Rauchfangkehrers nachzufragen, welche Arbeiten er am jeweiligen Tag durchführen werde.
3.2. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
3.2.1. Zwischen den Parteien ist nicht (mehr) strittig, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein versichertes Brandereignis vorliegt und dass zwar auch die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls versichert ist, Leistungsfreiheit zusammengefasst aber dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Die hier von der Beklagten vorgebrachte Bestimmung des § 25 Abs 1 Oö. LuftREnTG, wonach Feuerungsanlagen in bestimmten Abständen ua auf die „Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18“ zu überprüfen sind, stellt dabei schon nach ihrem Wortlaut eindeutig eine solche gesetzliche Sicherheitsvorschrift dar; dies wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Nach den Feststellungen war das Unterbleiben dieser Überprüfungen nach dem Jahr 2016 für das Brandereignis auch insofern kausal, als das gegenständliche Loch bei regelmäßiger Durchführung der Überprüfungen erkannt und der Schaden verhindert worden wäre, zumal auch nicht festgestellt werden konnte, ob der Rauchfangkehrermeister der Nebenintervenientin seine Arbeit nicht sorgfältig macht und eine Überprüfung keine Mängel zutage gebracht hätte (UA S 10).
3.2.2. Bei der Prüfung des vorgebrachten Verstoßes des Klägers gegen die Bestimmung des § 25 Oö. LuftREnTG ist zu berücksichtigen, dass die in Deutschland entwickelte Repräsentantentheorie in Österreich abgelehnt wird, sodass es nur auf ein grobes Verschulden des Kläger selbst ankommt, während ihm ein allfälliges Verhalten bzw Verschulden Dritter wie insbesondere der Nebenintervenientin nicht zugerechnet werden kann und somit auch nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen kann (vgl RS0080407; RS0080407 [T3, T5]). Eine ausnahmsweise Zurechnung hätte nur dann zu erfolgen, wenn ein Dritter ausschließlich als Vertreter des Versicherungsnehmers zur Abwicklung des gesamten Versicherungsverhältnisses dem Versicherer gegenüber bestellt wurde und der Versicherungsnehmer die Verantwortung darüber, wie im Rahmen des Versicherungsverhältnisses gegenüber der Versicherung vorzugehen ist, gänzlich aus der Hand gegeben hat, sodass der Dritte insofern an seine Stelle tritt (RS0019473 [T12]). Derartiges liegt hier aber nicht vor.
3.3.1. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272). Sie ist somit bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen gegeben, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen (RS0030303) und wird immer dann angenommen, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise vernachlässigt wurde, wie es nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt (RS0030272 [T17]; RS0030477 [T7]). Der Verstoß gegen das normale Handeln muss auffallend sein (RS0030272 [T26]). Grob fahrlässig handelt, wer weiß oder wissen muss, dass sein Handeln geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern; die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RS0031127 [T28]).
3.3.2. Im Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist grobe Fahrlässigkeit insbesondere dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen (RS0080371). Beim Grad der Fahrlässigkeit ist auf den Einzelfall abzustellen: Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (RS0030331). Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig, wenn die Kenntnis dieser Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss; auch die besondere Gefahrenträchtigkeit des Handelns fällt dabei ins Gewicht (RS0030331 [T1]). Die Übertretung einer Schutzvorschrift oder das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften reicht für sich allein für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit allerdings noch nicht aus; diese ist aber dann anzunehmen, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt eines Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ (RS0031083 [T2, T3]).
3.4.1. Auch im Zusammenhang mit Brandgefahr wird zur Frage der groben Fahrlässigkeit auf die Gefährlichkeit der jeweiligen Situation abgestellt (vgl auch Vonkilch in Fenyves/Perner/ Riedler, VersVG § 61 Rz 49). So wurde grobe Fahrlässigkeit etwa bejaht bei Unterlassen einer vorgesehenen Nachkontrolle unmittelbar nach Beendigung von Schweißarbeiten (7 Ob 106/20v) oder beim Einklemmen eines Heizlüfters zwischen Motorhaube und Rahmen eines Fahrzeugs (2 Ob 170/20v). Weiters wurde das unkontrollierte Heizen einer nur provisorischen, mit schweren Mängeln behafteten Feuerungsanlage in einem offenen Objekt mit guten Zugverhältnissen bei gleichzeitiger Lagerung des Brennstoffs im Nahebereich (7 Ob 33/88) ebenso als grob fahrlässig beurteilt wie die Inbetriebnahme eines Spirituskochers unter gefährlichen Verhältnissen (7 Ob 38/80).
3.4.2. In dem der Entscheidung 7 Ob 12/04x zugrunde liegenden Sachverhalt war der Boden einer Tischlerwerkstatt entgegen behördlicher Auflagen weiterhin durch Staub und Holzspäne verunreinigt, die in der Folge durch aus dem Ofen geschleuderte Glutteile in Brand gesetzt wurden. Bei dieser Sachlage erachtete der Oberste Gerichtshof den Brand als durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt, weil er den ihm von den Behörden erteilten Auflagen nicht nachgekommen war und in den Werkstättenräumen weiterhin Tischlereiarbeiten durchführte. Ebenso wurde in den Fällen 7 Ob 33/09t und 7 Ob 89/13h jeweils eine grobe Fahrlässigkeit bejaht, weil dem Versicherungsnehmer verdächtige Umstände (Wasserflecken) bzw Mängel (statisch unzureichende Dachkonstruktion) bekannt waren, er diesen bis zum letztlichen Eintritt des Schadensfalls aber nicht nachging.
3.4.3. Der Fall 7 Ob 179/22g hatte dagegen einen Türschlössereinbau durch einen Fachbetrieb zum Gegenstand, der es jedoch unterlassen hatte, Vorhangschlösser für die von ihm montierten Riegel beizustellen. Der Oberste Gerichtshof erachtete die Beurteilung, die Versicherungsnehmerin habe die Sperrbarkeit der Tür nicht selbst überprüfen müssen, sondern auf den beigezogenen Fachbetrieb vertrauen dürfen, für nicht korrekturbedürftig, sodass eine grobe Fahrlässigkeit verneint wurde. Ebenso wurde im Fall 7 Ob 204/22h eine grobe Fahrlässigkeit verneint, in dem der Vermieter eines Gebäudes seinem Mieter die Pflicht zur regelmäßigen Reinigung einer Feuerungsanlage durch einen Rauchfangkehrer überbunden hatte, die der Mieter in der Folge jedoch nicht durchführen ließ. Der Oberste Gerichtshof billigte die Beurteilung, der Vermieter habe mangels jeglicher Verdachtsmomente gegen die Verlässlichkeit des Mieters davon ausgehen können, dieser werde sich um die regelmäßige Reinigung durch einen Rauchfangkehrer kümmern, sodass in der Unterlassung der Kontrolle der dem Mieter überbundenen Pflicht kein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen war.
3.5.1. Von dieser Judikatur ausgehend ist im vorliegenden Fall eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers zu verneinen: So ist wesentlich, dass der Rauchfangkehrer tatsächlich alle zwei Monate im Haus des Klägers vor Ort war und dabei Arbeiten am Kamin, im Heizraum und am Dachboden durchführte (UA S 9). Zwar kann dem Kläger durchaus zum Vorwurf gemacht werden, dass er dabei nicht hinterfragte, welche Arbeiten der Rauchfangkehrer jeweils konkret ausführte, insb ob dieser „bloß“ reinigte oder auch die Überprüfung nach § 25 Oö. LuftREnTG durchführte, zumal der Kläger anlässlich der letzten Überprüfung im Jahr 2016 (mündlich) darauf hingewiesen wurde, dass er selbst als Anlagenbetreiber dafür verantwortlich sei, dafür zu sorgen, dass diese Überprüfungen alle zwei Jahren durchgeführt werden (UA S 9). Andererseits aber konnte der Kläger grundsätzlich auch davon ausgehen, dass der Rauchfangkehrer selbst weiß, welche Tätigkeiten bei welchem Besuch auszuführen sein werden, insb wann welche Überprüfungen fällig sind, und diese auch durchführt. Der Umstand, dass der Kläger dem Rauchfangkehrer bei dessen regelmäßigen Besuchen nicht aktiv auftrug, was dieser dabei jeweils zu tun habe, sodass die vorgeschriebenen zweijährigen Überprüfungen nach dem Jahr 2016 nicht mehr durchgeführt wurden, ist damit zwar als leicht, nicht aber als grob fahrlässig iSd zu Punkt 3.3. dargestellten Judikatur anzusehen.
3.5.2. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das – zudem nur als „Hinweis“ bezeichnete (./5, S 23) – Datum der nächsten Überprüfung auf dem Bericht aus dem Jahr 2016 unausgefüllt blieb, sodass für den Kläger umso weniger augenfällig war, dass er sich selbst ein bestimmtes Datum vormerken sollte. Damit verliert aber auch die Länge des Zeitraums von sieben Jahren, in dem bis zum Schadensereignis in der Folge keine Überprüfung durchgeführt wurde, an Gewicht. Soweit die Beklagte in der Berufungsbeantwortung ausführt, dem Kläger sei eine Mängelbehebung bis zum 1.11.2016 aufgetragen worden, ist dies nicht mit dem Datum einer nächsten Überprüfung nach § 25 Oö. LuftREnTG gleichzusetzen; zudem waren die im Jahr 2016 festgestellten Mängel für das gegenständliche Schadensereignis nicht kausal (UA S 11).
3.5.3. Von den unter Punkt 3.4.1. und 3.4.2. genannten Entscheidungen, in denen eine grobe Fahrlässigkeit bejaht wurde, unterscheidet sich der vorliegende Fall insbesondere darin, dass dem Kläger das Loch, das letztlich den Schaden auslöste, nicht bekannt war und von ihm im Betrieb, bei den laufend durchgeführten Eigenkontrollen sowie bei der normalen Reinigung des Ofens und Überprüfung des Heizkessels auch nicht erkannt werden konnte (UA S 6 f und 9). Damit lag für den Kläger keine besonders brandgefährliche Situation vor, die zur Annahme einer erhöhten Schadenswahrscheinlichkeit und damit einer gesteigerten Sorgfalt hätte Anlass geben müssen. Auch ist der laufende Betrieb eines Ofens nicht mit dem punktuellen Durchführen von allgemein bekannt gefährlichen Tätigkeiten wie Schweißarbeiten oder der fallweisen Inbetriebnahme eines Heizlüfters zu vergleichen. Vielmehr steht der vorliegende Sachverhalt den unter Punkt 3.4.3. genannten Entscheidungen näher, zumal sich der Kläger mangels Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente grundsätzlich auf die Nebenintervenientin verlassen durfte, die die letzte Überprüfung im Jahr 2016 auch tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt hatte. Da der Kläger somit keinen Anlass hatte, jemand anderen als die Nebenintervenientin beizuziehen, ist die von dieser in ihrer Berufungsbeantwortung angesprochene Frage, ob der Kläger anstelle eines anderen Rauchfangkehrers auch einen Installateur mit der zweijährlichen Überprüfung hätte beauftragen können, nicht relevant.
3.5.4. Auch dass der Rauchfangkehrergeselle der Nebenintervenientin nach den Feststellungen „augenscheinlich sehr einfach gestrickt und im Auftreten wenig souverän“ ist (UA S 9), führt zu keinem anderen Ergebnis, bedeutet dies doch noch nicht, dass sich dem Kläger Anhaltspunkte dafür hätten aufdrängen müssen, er könne seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen. Schließlich führt auch der Umstand, dass dem Kläger bei den Besuchen jeweils nur EUR 43,00 verrechnet wurden, noch nicht zu einer groben Fahrlässigkeit, da nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, dass der Kläger über die Kosten einer Überprüfung nach § 25 Oö. LuftREnTG Bescheid wissen musste; auch wurde weder vorgebracht noch festgestellt, welcher Betrag dem Kläger für die letzte derartige Überprüfung im Jahr 2016 verrechnet wurde.
3.6. Somit liegt im Ergebnis zwar ein Verstoß des Klägers gegen eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift iSd Art 3 ABS 2015 vor, dieser beruhte aber nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sodass der entsprechende Einwand der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht berechtigt ist.
4.1. Gemäß § 393 ZPO kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs durch Zwischenurteil entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Dabei kann ein Zwischenurteil schon dann gefällt werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht und die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen auch für die anderen Teilansprüche zu bejahen sind (RS0041036), also wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt werden (RS0041039 [T1]). Auch kann bei Verlangen eines globalen Schadensbetrags, der sich aus einer großen Anzahl einzelner Sachschäden und Mängelbehebungskosten zusammensetzt, ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches bereits erlassen werden, ohne dass das zu Recht Bestehen jedes einzelnen Anspruchsteiles geprüft werden müsste (RS0041039).
4.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass Brandschäden im Heizraum samt Heizanlage und – bedingt durch den Austrag von Brandrauch in andere Räume, wodurch dort Rauchgasniederschläge verursacht wurden – Verrußungen in anderen Bereichen des Hauses des Klägers entstanden und dass diese Schäden durch den Brand entstanden (UA S 6). Damit ist geklärt, dass das versicherte Ereignis Schäden an versicherten Sachen des Klägers verursachte, sodass sein Anspruch aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag auf Ersatz des Schadens dem Grunde nach zu Recht besteht.
4.3. Dass der Kläger neben dem mit 50% der Sanierungskosten bezifferten Zeitwert auch Kosten für Ersatzteile (Heizungsventile) in Höhe von EUR 95,16 sowie Eigenleistungen in Form von Arbeitsstunden zur notdürftigen Reparatur der Heizungsanlage und Aufräumarbeiten in Höhe von EUR 1.000,00 geltend macht (ON 5, S 4 f), schadet dabei nicht, da sich auch diese Positionen auf die Behebung der feststehenden Sachschäden beziehen und als Bestandteile des Anspruchs auf die Versicherungsleistung geltend gemacht werden. § 393 Abs 1 ZPO bezweckt gerade, die von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfassten Anspruchsteile eines Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe auszuscheiden (1 Ob 302/04z). Ob hier tatsächlich Ersatzteile und Eigenleistungen des Klägers erforderlich waren, wobei die Beklagte Reinigungsarbeiten dem Grunde nach zugestand (ON 6, S 4), ist daher ebenso wie die Fragen, ob sämtliche in den vorgelegten Kostenvoranschlägen angeführten Maßnahmen zur Sanierung nötig sind und ob der durch den Kläger bereits vorgenommene Abzug für den Zeitwert von 50% angemessen ist, der Höhe des Anspruchs zuzuordnen.
4.4. Der Berufung ist daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil in ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs abzuändern.
5. Der Kostenvorbehalt beruht sowohl für das Verfahren erster Instanz auch für die Kosten des Berufungsverfahrens auf § 393 Abs 4 iVm § 52 ZPO.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen der von § 502 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren. Insbesondere hängt die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0087606 ua).
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