Energieeffizienz
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:
3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
4. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
6. Folgende Artikel werden eingefügt:
7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
10. Folgender Artikel wird eingefügt:
11. In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:
12. In Artikel 20 werden folgende Absätze eingefügt:
13. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
14. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
15. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 25. Juni 2020 nachzukommen.
Jedoch können die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um den in Artikel 1 Nummern 5 bis 10 und den Nummern 3 und 4 des Anhangs spätestens bis zum 25. Oktober 2020 nachzukommen.
Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Anhänge der Richtlinie 2012/27/EU werden wie folgt geändert:
1. In Anhang IV erhält Fußnote 3 folgende Fassung:
2. Anhang V erhält folgende Fassung:
3. In Anhang VII erhält der Titel folgende Fassung:
4. Folgender Anhang wird eingefügt:
5. Anhang IX Teil 1 Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
6. Anhang XII Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
16. Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.