(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Heizungsanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen und insbesondere mit den Bestimmungen des III. Abschnitts in Einklang stehen sowie den sicherheitstechnischen Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechen. Feuerungsanlagen müssen jedenfalls an eine geeignete Abgasführung angeschlossen und ausreichend mit Verbrennungsluft versorgt werden.
(2) Heizungsanlagen dürfen in baulichen Anlagen nur errichtet werden, wenn diese in den für die Errichtung und den Betrieb der Heizungsanlage relevanten Teilen den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 und der Oö. Bautechnikverordnung 2013 sowie den besonderen Anforderungen gemäß Abs. 5 entsprechen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
(2a) Im Zusammenhang mit der Errichtung von Heizungsanlagen gelten die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), BGBl. I Nr. 8/2024, als Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 43/2019, 48/2024)
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene Sicherheitsanforderungen (insbesondere Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutz) einschließlich der Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen zu bestimmen, welchen Heizungsanlagen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften jedenfalls zu entsprechen haben. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen sind abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind.
(4) Die Landesregierung kann darüber hinaus zum Schutz der Umwelt (insbesondere zum Schutz des Bodens und der Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 weitere technische Anforderungen für die Errichtung, den Betrieb und die Auflassung von Heizungsanlagen vorschreiben, wie insbesondere Anforderungen an Öllagerbehälter und Leitungsanlagen, Regelungen über Pufferspeicher, Mindestwirkungsgrade und -jahresarbeitszahlen sowie höchstzulässige Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von Heizungsanlagen. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4a) In Verordnungen gemäß Abs. 3 und 4 können auch Pflichten für Betreiberinnen und Betreiber vorgeschrieben werden, wie insbesondere Überwachungs-, Überprüfungs- und Dokumentationsverpflichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 65/2018)
(5) Die Landesregierung kann für bauliche Anlagen, in denen Heizungsanlagen errichtet werden, im Hinblick auf deren Zweckwidmung besondere Anforderungen des Explosions-, Brand-, Schall- und Wärmeschutzes sowie des Bodenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien nationaler und internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung festlegen.
(6) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 3 bis 5 auftragen oder über begründetes Ansuchen bewilligen, wenn die Grundsätze des § 1 Abs. 2 dies erfordern oder zulassen.
§ 5 Oö. LuftREnTG · Oö. LuftREnTG · Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
§ 5 Besondere Verwendungsverbote
…Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß § 18 Abs. 4 verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn 1. eine konkrete Gefährdung durch Luftschadstoffe durch Überschreitungen der gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997…
§ 23 Nachträgliche Auflagen
…1) Ergibt sich bei bewilligten Feuerungsanlagen, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen des § 18 nicht entsprochen wird, so hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen zusätzlichen Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht…
§ 25 VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
…zu lassen, wobei gilt: 1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18, 2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften…
§ 31a VIIa. ABSCHNITT KLIMAANLAGEN Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
…Übermittlung der Dokumente zu erfüllen. Die Pflichten zur Aufbewahrung und Übermittlung eines Prüfberichts an die Behörde gelten nicht für Prüfberichte, deren Ergebnisse bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank eingetragen sein müssen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016, 30/2026) (3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze…
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