Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende sowie Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Schlosser, B* C*, **straße **, vertreten durch die Schmidberger-Kassmannhuber-Schwager Rechstanwaltspartnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft D* C* GmbH , FN **, B* C*, **gasse **, vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner ua, Rechtsanwälte in Steyr, wegen EUR 13.433,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 2.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 6. November 2025, Cg*-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG **, welche unter anderem aus dem Grundstück Nr 200/22 mit der Anschrift B* C*, E*straße F*, G* und ** besteht. Das Grundstück umfasst sowohl die Fläche der Hochhäuser als auch die davor gelegenen Zufahrts- und Zugangsflächen (zu den Geschäften) bis hin zum Gehsteig am Rand der E*straße und kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden (§ 1 StVO). Bei der Zufahrt handelt es sich um einen Weg im Sinne des § 1319a ABGB, deren Halterin unstrittig die Beklagte ist.
Am 16. Juni 2024 kam der Kläger auf der zwischen den Häusern E*straße F* und E*straße G* gelegenen Zufahrt bei einer Asphaltvertiefung zu Sturz und verletzte sich dabei an der rechten Schulter.
Mit der am 30. Juli 2025 eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 13.433,00 sA an Schmerzengeld und unfallbedingten Spesen sowie die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger für alle zukünftigen Folgen aus dem Unfall vom 16. Juni 2024 zu zwei Dritteln hafte. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten grob fahrlässig verletzt, weil die Asphaltvertiefungen bereits jahrelang vorhanden gewesen und trotzdem nicht saniert worden seien. Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes, dass jedermann vor seine eigenen Füße zu schauen habe, lasse sich der Kläger ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen, weil eine geringfügige Unaufmerksamkeit von seiner Seite nicht auszuschließen sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, dass die Asphaltvertiefungen deutlich wahrnehmbar gewesen und aufgrund der vorgenommenen Kontrolltätigkeiten nicht als Gefahrenstelle für Fußgänger erkannt worden seien. Der Kläger sei infolge seiner Unachtsamkeit zu Sturz gekommen, daher treffe ihn das Alleinverschulden am Unfallereignis.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ging am 16. Juni 2024 bei Tageslicht vom Haus E*straße G* kommend in Richtung E*straße, wobei er im Bereich der asphaltierten Zufahrt zwischen den Häusern E*straße F* und E*straße G* kurz vor dem Erreichen der gedachten Verlängerung des Gehsteigs zu Sturz kam. Dieser Sturz ist darauf zurückzuführen, dass sich im Asphalt zwei Vertiefungen (Aufbrüche) befunden haben, wobei sich diese über eine Dimension von einerseits Länge 47 cm x Breite 40 cm x Tiefe verlaufend 2 – 5 cm (Vertiefung 1) und andererseits Länge 45 cm x Breite 23 cm x Tiefe verlaufend bis zu 2 cm (Vertiefung 2) erstreckt haben. Diese beiden Vertiefungen haben zumindest sei April 2022 bestanden. Nicht festgestellt werden kann, ob sie sich seither noch vergrößert haben. Die Vertiefungen sind für Fußgänger in Annäherung bei Tageslicht deutlich wahrnehmbar.
Der Kläger ist mit einem seiner Füße in der zur E*straße näher gelegenen Vertiefung (Vertiefung 1) im Asphalt hängen geblieben und zu Sturz gekommen. Er hat die Vertiefungen übersehen, ihm waren diese beiden Vertiefungen aber bereits vor dem Unfall bekannt, weil er dort öfter spazieren geht und im Haus gegenüber wohnt.
Es werden wöchentlich regelmäßig Kontrolltätigkeiten von Mitarbeitern der Beklagten durchgeführt, allerdings wurden die beiden Asphaltvertiefungen als keine Gefahrenquelle für Fußgänger seitens der Beklagten wahrgenommen. Hinweise oder Beschwerden über die beiden Vertiefungen im Asphalt hat es von Bewohnern oder Passanten bei der Beklagten vor dem Unfallereignis nicht gegeben. Nach dem Unfall wurden diese beiden Asphaltvertiefungen von der Beklagten saniert und mit Asphalt ausgefüllt.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass es sich bei der Beklagten um eine private Wegehalterin handle, die wöchentliche Kontrollen durchgeführt und die Asphaltvertiefungen auf der Zufahrtsstraße zur Hausanlage aufgrund deren deutlichen Wahrnehmbarkeit nicht als Gefahrenquelle für Fußgänger erkannt habe. Eine Verkehrssicherungspflicht entfalle, wenn sich jeder selbst schützen könne, weil die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen falle und daher keine Gefahrenquelle für Fußgänger darstelle. Diese Asphaltvertiefungen befänden sich nicht auf einem allein für den Fußgängerverkehr reservierten Gehsteig, sondern auf der Zufahrtsstraße zur Hausanlage und seien auch bei Tageslicht für jedermann in Annäherung deutlich wahrnehmbar. Der Kläger selbst sei ortskundig und habe die beiden Vertiefungen bereits vor dem Unfallereignis gekannt. Der Beklagten könne daher als Wegehalterin keine grobe Fahrlässigkeit infolge Verletzung von Verkehrssicherungspflichten angelastet werden.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Fällung eines klagsstattgebenden Grundurteils gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch verletzt, so haftet gemäß § 1319a Abs 1 ABGB derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
1.1 Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit eines Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen (RIS-Justiz RS0087605). Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen vom Halter erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0030180). Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist (RIS-Justiz RS0030180 [T2]). Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (RIS-Justiz RS0087607). Entscheidend ist die konkrete Situation im Einzelfall; generelle Aussagen zum (noch) tolerierbaren Ausmaß von Bodenunebenheiten können nicht getroffen werden (vgl OGH 3 Ob 47/19m [Pkt 1.2]).
1.2 Der Wegehalter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Unter grober Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Sein Verhalten muss dem Wegehalter nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht schwer vorzuwerfen sein (RIS-Justiz RS0030171, insb [T2]). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS-Justiz RS0023726, RS0114360).
2 In der Rechtsrüge kritisiert der Kläger im Wesentlichen, dass das Erstgericht die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten verneint habe. Es könne nicht darauf ankommen, ob die objektiv gegebene Gefahrenstelle von der Beklagten als gefährlich eingestuft worden sei oder nicht, da auch die grob falsche Bewertung der Gefährlichkeit und die daraus resultierende Untätigkeit, also die Unterlassung der Sanierung der Schadstellen, als schweres Verschulden zu werten sei.
2.1 Bei der Beurteilung einer Haftung gemäß § 1319a ABGB kommt es – wie eingangs dargelegt – stets auf die örtlichen Gegebenheiten und die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung an. Nunmehr ist zwar richtig, dass Vertiefungen im Asphalt nach den Feststellungen bereits seit mehr als zwei Jahren vorhanden und der Beklagten aufgrund ihrer wöchentlichen Kontrollen auch bekannt waren. Die Unterlassung der Sanierung stellt aber weder eine auffallende Sorglosigkeit noch eine grob falsche Bewertung deren Gefährlichkeit dar. Für die Beklagte war nämlich der Eintritt eines Schadens aufgrund der deutlichen Wahrnehmbarkeit der Asphaltvertiefungen für Fußgänger nicht als geradezu wahrscheinlich vorauszusehen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung von jedem Fußgänger – selbst am Gehsteig – verlangt werden kann, vor die Füße zu schauen und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (vgl RIS-Justiz RS0027447). Es wurden auch keine Hinweise oder Beschwerden von Bewohnern oder Passanten an sie herangetragen. Für die ex ante vorzunehmende Beurteilung irrelevant ist, dass die Beklagte nach dem Unfallereignis eine Sanierung der Schadstellen veranlasste.
2.2 Zudem handelt es sich bei der Zufahrt zur Hausanlage nicht um einen Gehweg oder eine Fußgängerzone, sondern um eine Zufahrtsstraße, über die man mit einem Fahrzeug von der E*straße zur Hausanlage gelangen kann. Durch die Möglichkeit, dass dieser Straßenabschnitt auch von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werden kann, ist von einem Fußgänger eine höhere Aufmerksamkeit zu erwarten. Aus diesem Grund ist auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 589/89, in der die Haftung des Wegehalters (gekürzt um eine Mitverschuldensquote) bejaht wurde, nicht unmittelbar auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragbar. Zwar ähneln sich die Schadstellen in ihrer Beschaffenheit (Größe und Tiefe), allerdings befand sich die dort zu beurteilende Asphaltvertiefung mitten auf einem Gehsteig in einer stark frequentierten Fußgängerzone im Ortskern. Nicht für den hier zu beurteilenden Fall einschlägig ist auch die weitere vom Kläger ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 33/74, in der die Haftung aufgrund einer grob fahrlässigen Vernachlässigung der Pflege eines Ortschaftsweges durch die Straßenverwaltung bejaht wurde, weil dieser über einen Zeitraum von vier Wochen nicht auffiel, dass der Deckel für einen Kanalschacht in der Größe von 72 cm x 72 cm fehlte. Ein offener Kanalschacht am Straßenrand ist nicht mit einer auf einer Zufahrtsstraße befindlichen, sich velaufend auf 2 bis 5 cm vertiefenden Schadstelle vergleichbar. Beiden Entscheidungen ist außerdem gemein, dass die grobe Fahrlässigkeit auch auf eine mangelhafte Kontrolltätigkeit der jeweiligen Wegehalter gestützt wurde. Gerade dieses wesentliche Kriterium für die Bejahung einer Haftung liegt bei der Beklagten nicht vor, weil sie regelmäßige Kontrollen durchgeführt und die Entwicklung der Asphaltvertiefungen beobachtet hat.
2.3 Die vom Kläger in diesem Zusammenhang vermisste Feststellung, dass im Bereich der Unfallstelle der Fußgängerverkehr gegenüber dem Fahrzeugverkehr überwiege, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Auch wenn die zu erwartende Benutzung in die Beurteilung einzufließen hat, welche Maßnahmen ein Wegehalter konkret zu ergreifen hat, ist entscheidend, dass der Kläger im Bereich der Zufahrt stürzte. Eine solche dient dazu, den Fahrzeugen der Bewohner oder Geschäftsinhaber bzw deren Lieferanten das Zufahren von der E*straße kommend zur Hausanlage und zu den Geschäften zu ermöglichen. Selbst unter der Annahme, dass der Fußgängerverkehr in diesem Bereich überwiegen würde, wird dadurch das Wesen und damit das Verkehrsbedürfnis einer Zufahrt zur Hausanlage nicht beseitigt; ein Zufahrtsbereich bleibt ein solcher und erhält dadurch nicht den Charakter einer Fußgängerzone oder eines Gehsteigs. Der vom Kläger geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel bzw Verfahrensmangel liegt somit mangels Wesentlichkeit nicht vor.
2.4 Die Verneinung einer Haftung steht auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof hat einen Niveauunterschied von 1,5 cm bis 2,5 cm als unter Berücksichtigung der von Fußgängern zu fordernden Achtsamkeit nicht haftungsbegründend beurteilt (4 Ob 249/07g mwN). Selbst bei einer 5 bis 6 cm hohen Asphaltbeule mit einem Durchmesser von etwa 15 cm wurde eine Wegehalterhaftung verneint, zumal „eine ballsaalähnliche Oberflächenstruktur der Gehsteige auch im städtischen Bereich nicht angestrebt werden muss" (10 Ob 50/04g). Das Haftungsprivileg des § 1319a ABGB zugute kam auch einer Stadtgemeinde bei einer 50 cm x 40 cm großen, zumindest 3 cm tiefen Vertiefung auf einem neben der Straße verlaufenden asphaltierten Gehstreifen (3 Ob 47/19m).
3 Unter Würdigung all dieser Umstände ist der Beklagten die Unterlassung der Sanierung der Asphaltvertiefungen nicht als grobes Verschulden vorwerfbar. Der Kläger stolperte trotz seiner Ortskundigkeit über eine ihm bekannte Asphaltvertiefung, die er bei normaler Aufmerksamkeit gut erkennen und der er problemlos ausweichen hätte können. Vor diesem Hintergrund hat das Erstgericht eine Haftung gemäß § 1319a ABGB zu Recht verneint.
4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Bei der Beurteilung einer Haftung nach § 1319a ABGB kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an (vgl OGH 8 Ob 58/16m).
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