Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. Jänner 2026, GZ Hv*-114, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. April 2023 wurde der am ** geborene A* B* wegen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG, nach § 27 Abs 2a SMG, nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG, nach § 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG, nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, außerdem wegen eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (ON 22).
Nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wonach bei ihm eine behandlungsbedürftige Abhängigkeit jedenfalls von Cannabis bestehe und zunächst eine stationäre abstinenzorientierte Therapie in der Dauer von sechs Monaten erforderlich und nicht aussichtslos sei (ON 28), wurde B* mit Beschluss vom 8. Jänner 2024 Strafaufschub nach § 39 Abs 1 Z 1 SMG mit den Auflagen gewährt, sich unter Nachweispflicht zunächst einer solchen Therapie und im Anschluss daran einer ambulanten gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen (ON 35).
Zu dem von wiederholten Behandlungsabbrüchen und Rückfällen geprägten Therapieverlauf kann an dieser Stelle auf den Vorbeschluss dieses Beschwerdegerichts vom 2. Juli 2025 (zu AZ 7 Bs 67/25i) verwiesen werden (ON 96.1, 2 ff; RIS-Justiz RS0124017). Danach setzte B* die stationäre Suchtgiftentwöhnungstherapie bis zum Ende der Gesamtzeit von sechs Monaten am 27. August 2025 fort (vgl ON 102).
Am 12. August 2025 beantragte er unter Anschluss einer befürwortenden Stellungnahme seines Bewährungshelfers (ersichtlich) eine nachträgliche bedingte Strafnachsicht gemäß § 40 Abs 1 SMG (ON 100).
Mit Beschluss vom 2. Jänner 2026 wies das Erstgericht dieses Ansinnen nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (ON 112) in Ermangelung eines Therapieerfolgs ab (ON 114).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, in der er unter Hinweis auf seine vergeblichen Versuche, nach Abschluss der stationären Therapie die ihm aufgetragene ambulante Betreuung aufzunehmen, und seine psychischen Probleme, die es ihm nur teilweise ermöglicht haben, sich auf das Therapieangebot einzulassen, eine Abänderung des Beschlusses und die Gewährung bedingter Strafnachsicht zur Fortsetzung seiner Therapie anstrebt (ON 115).
Sie ist nicht berechtigt.
Durch §§ 39 f SMG soll eine möglichst umfassende Distanzierung des Verurteilten von der Sucht unter Einsatz aller ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren, der Art nach bestimmten und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11Abs 2 Z 1 bis 5 SMG) erreicht werden (vgl 14 Os 144/07v). Zufolge § 40 Abs 1 SMG hat demgemäß das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn ein Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG nicht zu widerrufen (§ 39 Abs 4 SMG) ist oder sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat. Ein Therapieerfolg ist dabei nicht nur Voraussetzung der zweiten Variante dieser Bestimmung, sondern auch der ersten und demnach auch im Fall eines ohne Widerruf verlaufenen Strafaufschubs notwendige Bedingung für eine nachträgliche bedingte Strafnachsicht (arg: „sonst“ in § 40 Abs 1 zweiter Halbsatz SMG; vgl Schwaighoferin WK-StGB² § 40 SMG Rz 8; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 40 Rz 10; Oshidari in Hinterhofer, SMG² § 40 Rz 10; OLG Wien 23 Bs 112/25a; OLG Linz 7 Bs 26/20b, 10 Bs 113/20v).
Was in diesem Zusammenhang als „Erfolg“ zu werten ist, lässt sich allerdings nicht allgemeingültig definieren. Es handelt sich um einen Rechtsbegriff, dessen juristischer Gehalt nicht in allen Fällen mit dem ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Begriffsverständnis zur Deckung gebracht werden kann. Vielmehr hängt der Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme letztlich davon ab, welches Ziel die jeweilige Maßnahme verfolgt, das für den Einzelfall festgelegt werden kann (RIS-Justiz RS0122911; zur maßgeblichen Sicht des Behandelnden: RIS-Justiz RS0088765; OshidariaaO § 40 Rz 15). Dabei wird zwar einerseits eine Befreiung von jeglicher Suchtmittelabhängigkeit keineswegs vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0088722), andererseits aber kann sogar die aktuelle Freiheit von Suchtmittelmissbrauch nicht ausreichen, wenn die dem früheren Konsum zugrunde liegenden persönlichkeitsstrukturellen Defizite unvermindert fortbestehen, sodass mit Rückfällen gerechnet werden muss (14 Os 144/07v; vgl Matzka/Zeder/Rüdisser aaO § 40 Rz 15).
Hier wurde im Sachverständigengutachten vom 2. September 2023 vorweg als Behandlungsziel die Erlangung von Suchtmittelabstinenz (vgl ON 28, 12: abstinenzorientierte stationäre Therapie mit anschließender ambulanter psychosozialer Betreuung und Psychotherapie) definiert.
Dieses Ziel konnte jedoch evidentermaßen nicht erreicht werden. Vielmehr attestiert noch der Abschlussbericht der C* gemeinnützige GmbH vom 2. September 2025 dem Beschwerdeführer eine zuletzt deutlich reduzierte Veränderungsmotivation und (nach einer anfänglichen Phase der Substanzkarenz) regelmäßige Rückfälle. Die dort zu Beginn der stationären Therapie festgelegten Therapieziele, allen voran das Erlangen von mehr Struktur und Stabilität im Alltag, haben nicht ausreichend bearbeitet werden können, um in nachhaltigen positiven Veränderungen zu resultieren. Der Beschwerdeführer habe sich ablehnend und wenig compliant in Hinblick auf die Außenorientierung gezeigt und eine dringend empfohlene freiwillige Verlängerung der stationären Therapie abgelehnt. Er habe demgemäß die stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme zwar regulär aber negativ abgeschlossen (ON 103, 2 f).
Damit korrespondierend ist dem zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Beendigung der stationären Therapie wieder Cannabis konsumiert habe. Die weiterführende ambulante Betreuung habe er nicht begonnen. Aus medizinischer Sicht liege kein Therapieerfolg vor (ON 112, 3 und 5). Der Beschwerdeführer selbst bestätigte in zwei kriminalpolizeilichen Einvernahmen als Beschuldigter im Oktober 2025 (in den zu AZ BAZ1* und BAZ2* der Staatsanwaltschaft Linz geführten Verfahren) einen (sogar) täglichen Konsum von Cannabis sowie fallweisen Konsum von Speed (Amphetamin) und Crystal Meth (Methamphetamin).
Ausgehend davon ist weder eine aktuelle Freiheit von Suchtmittelmissbrauch gegeben noch eine Veränderung der persönlichkeitsstrukturellen Defizite eingetreten und damit ein Erfolg der gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinn des § 40 Abs 1 SMG auch rechtlich zu verneinen. Dem vermag das Beschwerdevorbringen, das inhaltlich mit den Gründen für das Unterbleiben einer weiteren ambulanten Therapie und dem Wunsch, die gesundheitsbezogene Maßnahme fortsetzen zu dürfen, argumentiert, nichts entgegenzusetzen. Im Ergebnis findet darin lediglich die Schlussfolgerung, die bisherigen Bemühungen seien ohne Erfolg geblieben, ihre Bestätigung.
Damit fehlt es an einer zentralen Voraussetzung des § 40 Abs 1 SMG und hat der Beschluss des Erstgerichts daher Bestand.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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