Unter der notwendigen ärztlichen Behandlung ist nicht nur die völlige Entwöhnung als der nach Möglichkeit anzustrebende optimale Behandlungserfolg zu verstehen. Auch eine auf einem weniger weitreichenden Erfolg abzielende ärztliche Behandlung kann einen Aufschubsgrund im Sinne des § 23 a Abs 1 SGG und der Erfolg einer solchen Behandlung einen Anlaß zur amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen nachträglicher Strafmilderung im Sinne des Abs 2 leg cit bilden. Notwendig im Sinne des Abs 1 leg cit ist jede und somit auch eine ambulante (EvBl 1992/183) ärztliche Behandlung des Süchtigen, die wegen seiner Sucht zur Hintanhaltung eigenen Suchtgiftmißbrauches medizinisch indiziert ist.
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