RS0088765 – OGH Rechtssatz
Ein Erfolg in der Bedeutung des § 23 a Abs 2 SGG liegt bereits vor, wenn das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, aus der Sicht des Behandelnden erreicht ist. Daß der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müßte, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrungen mehr bedarf und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Verurteilte in Hinkunft niemals mehr illegale Rauschmittel konsumieren und sich nicht dem Genuß von Suchtgift ergeben werde, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.