Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Unger (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. David Bergsmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, C*, ** D*, vertreten durch Dr. in Hannelore Gassner-Heimerl, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle **, **, **, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. November 2025, Cgs*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens für seinen am ** geborenen Sohn E* B* F*.
Mit Bescheid vom 13.8.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.10.2024 auf Gewährung des vorangeführten Anspruchs für den Zeitraum 1.10.2024 bis 12.1.2025 insbesondere deshalb ab, weil im Zeitraum 6.11. bis 20.11.2024 keine gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung des Klägers mit dem Kind und der Kindesmutter vorgelegen habe, weshalb der Mindestbezugsblock von 61 Tagen nicht erfüllt sei.
Der Kläger begehrte in der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes für den Zeitraum vom 13.10.2024 bis 12.12.2024. Er habe durchgehend mit seinem Sohn zusammengelebt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der bereits im angefochtenen Bescheid dargelegten Begründung.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage für den Zeitraum 1.10.2024 bis 12.1.2025 ab. Es legte den auf den Seiten 2 und 3 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Der Kläger lebte zunächst zusammen mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern, darunter E* B* F*, an der Adresse **straße ** in ** G*; sie waren übereinstimmend an dieser Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet.
Am 24./25.10.2024 zog der Kläger zusammen mit seiner Familie nach D*. Die Gemeinde D* wies den Kläger darauf hin, die Kinder rechtzeitig mit Hauptwohnsitz in D* zu melden, damit der ältere Sohn den Kindergarten in D* besuchen kann. Die Ummeldung der Ehegattin und des Sohnes E* an die Adresse C* in D* erfolgte daraufhin am 6.11.2024.
Da das Mietverhältnis für die Wohnung in G* zu diesem Zeitpunkt weiterhin aufrecht war, das Gewerbe des Klägers dort gemeldet blieb, sich noch Arbeitsutensilien in der Wohnung befanden und Renovierungsarbeiten in der Wohnung ausständig waren, blieb er, ungeachtet seines tatsächlichen Aufenthalts in D*, an der Adresse in G* hauptwohnsitzlich gemeldet. Der Kläger meldete seinen Hauptwohnsitz erst am 21.11.2024 an der Adresse in D*.
In der rechtlichen Beurteilungvertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die fehlende durchgehende gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung für den Zeitraum 6.11. bis 20.11.2024 den Anspruchsverlust bewirke, weil aus diesem Grund der Mindestbezugsblock von 61 Tagen gemäß § 3 Abs 5 KBGG nicht erreicht werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufung meint, dass die in § 2 Abs 6 KBGG normierte 14-tägige Frist für eine Nachmeldung der Unterkunftnahme betreffend das Kind im Fall der Ausnahmesituation des Klägers auch für diesen gelten müsse.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Gemäß § 24b Abs 4 KBGG kann Kinderbetreuungsgeld (als Ersatz des Erwerbseinkommens) nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden. Als beansprucht gelten ausschließlich Zeiträume des tatsächlichen Bezuges der Leistung.
1.2 Von der 61-tägigen Mindestbezugsdauer besteht keine Ausnahme. Es liegt demnach aufgrund der neuen Textierung keine-wie vom OGH zur früheren Regelung angenommen-planwidrige Lücke vor ( Holzmann-Windhofer in Holzmann-Windhofer/ Weißenböck, KBGG² 220 [§ 24b KBGG]).
2. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ist unter anderem an die Voraussetzung geknüpft, dass der Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (§ 2 Abs 1 Z 2 [betreffend-wie hier-Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens iVm § 24 Abs 1 Z 1] KBGG). Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne des KBGG liegt nach § 2 Abs 6 KBGG nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 14 Tage verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht.
3. Hier lag im Zeitraum 6.11. bis 20.11.2024 keine gemeinsame hauptwohnsitzliche Meldung des Kindes und des klagenden Vaters vor mit der Folge, dass im Zeitraum 1.10.2024 bis 12.1.2025 keine durchgängige gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung von Vater und Kind im Zeitraum von mindestens 61 Tagen bestand. Gegenteiliges wird auch von der Berufung (zu Recht) nicht behauptet. Damit scheidet im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in einem Block von mindestens 61 Tagen aus.
4.1 Soweit die Berufung eine (analoge) Anwendung der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes nach § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG anspricht, ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß § 3 Abs 1 MeldeG die Anmeldung an einer (neuen) Wohnunterkunft innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde zu erfolgen hat. Da der Kläger zusammen mit seiner Familie am 24./25.10.2024 nach D* zog, endete die-bei analoger Anwendung-insgesamt 17-tägige Toleranzfrist (3 Tage gemäß § 3 Abs 1 MeldeG zuzüglich 14 Tage gemäß § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG) spätestens am 11.11.2024 und war diese daher im Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers am 21.11.2024 bereits abgelaufen. Bezieht man die 14-tägige Toleranzfrist unter Außerachtlassung der Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz auf die tatsächlichen Ummeldevorgänge, dann ist für den Kläger ebenfalls nichts gewonnen, weil zwischen seiner Anmeldung an der neuen Wohnadresse und derjenigen seines Kindes ein Zeitraum von 15 Tagen liegt.
4.2. Im Übrigen ist noch Folgendes auszuführen:
4.2.1 Jede Analogie setzt eine nicht gewollte Gesetzeslücke voraus (RS0106092, RS0098756 [T1] ua). Eine solche ist nur anzunehmen, wenn Wertungen und Zweck der Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T10, T27]). Das bloße rechtspolitische Bedürfnis nach einer Regelung oder das subjektiv Erwünschte rechtfertigt dagegen keine Analogie (RS0103694, RS0008859). Ordnet der Gesetzgeber für einen, bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit auch an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008757 [T1], RS0008866 [T8, T13], RS0008870 [T3, T4]).
4.2.2 Erstmals für Bezugszeiträume ab 1.1.2017 (vgl § 50 Abs 19 KBGG) wurde mit BGBl I 2016/53 eine Ausnahme vom zwingenden Erfordernis der durchgehenden gemeinsamen hauptwohnsitzlichen Meldung vorgesehen und in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG geregelt, dass eine höchstens bis zu 10 Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse nicht schadet. In den Materialien (ErläutRV 1110 BlgNr 25. GP 4) wird dazu ausgeführt, dass eine großzügige Nachsichtfrist bei der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse geschaffen werde. Für Geburten nach dem 31.10.2023 (vgl § 50 Abs 40 KBGG) wurde mit BGBl I 2023/115 die Toleranzfrist des § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG auf 14 Tage ausgedehnt.
4.2.3 Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs 6 Satz 2 KBGG nur eine Toleranzfrist für die spätere Anmeldung von Kindern am gemeinsamen Hauptwohnsitz vorgesehen, obwohl ihm klar sein musste, dass sich die Problematik auch bei den Eltern stellen kann. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme einer (korrekturbedürftigen) Regelungslücke.
5. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (RS0085829 [T1]).
7. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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