Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Arbeiter, B*, C* **, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Beklagten D* , geboren am **, Arbeiter, B* C* **, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 30.401,32 sA und Feststellung (EUR 5.000,00) über die Berufung des Klägers (Berufungsinteresse: EUR 7.500,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Jänner 2026, Cg*-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es – einschließlich seiner unbekämpft gebliebenen und bestätigten Teile – insgesamt zu lauten hat:
„1. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 18.571,32 samt 4% Zinsen pA daraus seit 1. August 2024 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für alle zukünftigen, derzeit nicht vorhersehbaren Spät- und Dauerfolgen aus dem Vorfall vom 2. Dezember 2023, der zu Hv* des Landesgerichtes Salzburg gegenständlich war, haftet.
3. Das Leistungsmehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger weitere EUR 11.830,00 samt 4% Zinsen pA seit 1. August 2024 zu bezahlen, wird abgewiesen.
4. Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 17.002,30 (darin EUR 1.143,05 USt und EUR 10.144,00 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 1.765,99 (darin EUR 111,83 USt und EUR 1.095,00 anteilige Pauschalgebühr) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 2. Dezember 2023 fügte der Beklagte mit einem Messer dem Kläger eine Stichverletzung im Halsbereich zu. Er wurde wegen dieses Vorfalls am 22. Mai 2024 vom Landesgericht Salzburg zu Hv* rechtskräftig wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung zum Nachteil des Klägers gemäß § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Landesgericht Salzburg sprach aus, dass der Beklagte am 2. Dezember 2023 in C* den Kläger durch Zufügen einer Stichverletzung im Halsbereich mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm, wodurch dieser eine arterielle und venöse Blutung bei Durchtrennung von Gefäßen sowie eine Venenthrombose im linken Bein erlitt, absichtlich eine an sich schwere Verletzung am Körper sowie eine über 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zufügte. Der Beklagte verantwortete sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf geständig. Im Rahmen des Strafverfahrens bezahlte er dem Kläger bereits EUR 1.000,00 als Teilschmerzengeld und anerkannte ein weiteres Teilschmerzengeld in Höhe von EUR 4.000,00. Diesen Betrag bezahlte er dem Kläger am 5. November 2024.
Der Kläger begehrt EUR 30.401,32 samt 4% Zinsen pA daraus seit Klagszustellung sowie die mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellung, dass der Beklagte ihm für alle nicht absehbaren Spät- und Dauerfolgen, resultierend aus dem Vorfall vom 2. Dezember 2023, hafte. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm für die erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen ein Schmerzengeld von EUR 25.000,00 zustehe, abzüglich der beiden Teilzahlungen von insgesamt EUR 5.000,00 daher EUR 20.000,00. Er habe nunmehr im Bereich des Halses eine lange, vorfallskausale Narbe, die auch bei Bekleidung sichtbar und somit verunstaltend sei; dafür stehe ihm eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 10.000,00 zu. Darüber hinaus machte der Kläger (im Berufungsverfahren nicht mehr strittig) Heilungskosten von EUR 124,92, Fahrkosten von EUR 176,40 und pauschale Unkosten von EUR 100,00 geltend.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass unklar sei, wie die Verletzungen des Klägers zustande gekommen seien; den Kläger treffe am Zustandekommen der Verletzungen ein erhebliches Mitverschulden im Ausmaß von zumindest 50%. Sowohl der geltend gemachte Schmerzengeldanspruch als auch die Verunstaltungsentschädigung seien weit überhöht. Dauer- und Spätfolgen seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten, dem Kläger EUR 13.071,32 sA (darin EUR 9.500,00 an restlichem Schmerzengeld und EUR 3.000,00 an Verunstaltungsentschädigung) binnen 14 Tagen zu bezahlen, und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Das Leistungsmehrbegehren von EUR 17.330,00 sA wies es ab. Es verpflichtete den Beklagten zur Tragung von anteiligen Barauslagen in Höhe von EUR 5.562,88.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden – unbekämpft gebliebenen und hier auszugsweise wiedergegebenen – Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist als Zimmerer tätig und war weder zum Vorfallszeitpunkt (im Dezember 2023) noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz (Jänner 2026) verheiratet.
Am 2. Dezember 2023 war der damals 37-jährige Kläger im Haus des mit ihm befreundeten Beklagten zu Besuch. Sie tranken Bier und Honigwein. Es wurde über Verschiedenes gesprochen, insbesondere auch über ein Küchenmesser des Beklagten mit einer Klinge von 20 cm, das der Beklagte holte, um es dem Kläger zu zeigen. […] Mit Fortschreiten der Zeit genossen der Kläger und der Beklagte den Alkohol. Dabei erreichte der Kläger im Zeitpunkt des Vorfalls einen Blutalkoholwert von mindestens 2,98 Promille und der Beklagte einen solchen von mindestens 2,26 Promille.
Gegen 15:00 Uhr fügte der Beklagte mit jenem Messer dem Kläger im Halsbereich eine Stichverletzung zu. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Umstand den Beklagten zur Attacke mit dem Messer gegen den Halsbereich des Klägers bewegte, insbesondere ob dem Ganzen eine Provokation durch den Kläger vorausgegangen oder ob es zuvor zu einem Streit zwischen den beiden gekommen war.
Der Kläger erlitt hierdurch nachstehende Verletzungen:
In weiterer Folge rief der Beklagte den Notruf und leistete erste Hilfe. Der Kläger wurde mit dem Notarztwagen an die „Notaufnahme Erwachsene“ in das Landeskrankenhaus E* eingeliefert. Er war beim Transport wach, ansprechbar und orientiert. Im Rahmen der weiteren diagnostischen Abklärung mittels Computertomographie drohte aufgrund der Verletzungen eine Atemwegsverlegung, sodass eine Intubation (Beatmungsschlauch in die Luftröhre) des Klägers sowie seine Verlegung in den gefäßchirurgischen Operationssaal erfolgte. Dem Kläger wurde weiters ein zentralvenöser Katheter im Bereich der linken Leiste, speziell in der Vena femoralis links, gelegt. Der Grund für die Anlage in der Leiste waren die Verletzungen am Hals, die eine Katheteranlage im Halsbereich unmöglich machten. Bei der Operation wurden ua die Blutgefäße zum Teil unterbunden und genäht, ausgedehnte Blutkoagel entfernt sowie die durchtrennte Schilddrüse genäht. Durch die Notoperation wurde ihm das Leben gerettet. Postoperativ erfolgte die Verlegung auf die Intensivstation, wobei die künstliche Beatmung fortgesetzt wurde. Am darauffolgenden Tag erfolgte eine computertomographische Kontrolluntersuchung zur Beurteilung der Durchblutungssituation. Am 5. Dezember 2023 konnte die künstliche Beatmung beendet und der Beatmungsschlauch entfernt werden, insgesamt wurden drei Blutkonserven verabreicht. Am 6. Dezember 2023 wurde der Kläger zur Weiterbehandlung an die anästhesiologische Übergangsstation der F* verlegt. Einen Tag darauf erfolgte die Verlegung an die unfallchirurgische Allgemeinstation. Nach (zunächst) komplikationslosem Verlauf wurde der Kläger am 10. Dezember 2023 vormittags aus der stationären Behandlung entlassen.
Bereits bei seiner Entlassung verspürte der Kläger starke Schmerzen in der Leistengegend, sodass er kaum gehen konnte und sich, zu Hause angekommen, niederlegte. Noch am selben Tag wurde der Kläger neuerlich in der F* wegen einer Schwellung des linken Beins stationär aufgenommen. Im Rahmen der diagnostischen Abklärung wurde am 10. Dezember 2023 eine Thrombose (Gerinnselbildung) in den Beinvenen (Vena femoralis superficialis und Vena iliaca externa) im Bereich der linken Leiste, somit im Bereich des zentralen Venenzugangs, diagnostiziert. Die Thrombose hatte sowohl die unteren Anteile der Beckenvenen, der Leistenvene als auch das tiefe Beinvenensystem bis zum Kniegelenk eingenommen, sodass der Kläger eine Thrombose über mehrere Etagen erlitt (Mehretagenthrombose), was letztlich einer ausgeprägten tiefen Beinvenenthrombose entspricht. Das aus medizinischer Sicht mit der Katheteranlegung im Leistenbereich assoziierte Risiko einer Thrombose hat sich beim Kläger verwirklicht und steht im kausalen Zusammenhang mit der Verletzung vom 2. Dezember 2023. Der Kläger konnte schließlich am 18. Dezember 2023 in die häusliche Pflege entlassen werden.
Während des stationären Aufenthalts in der F* wurde der Kläger nicht nur antibiotisch behandelt, sondern wurde auch eine blutverdünnende Therapie mit dem Medikament G* 5mg (2x täglich) begonnen und dem Kläger empfohlen, diese für mindestens 6 Monate fortzusetzen. Um den venösen Rückstrom zu fördern und die venöse Rekanalisation zu begünstigen, wurde die Thrombose auch mittels Kompressionstherapie derart behandelt, dass diesem eine Gummistrumpfhose angezogen wurde, die er Tag und Nacht trug. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus trug er diese unverändert für ca 2 weitere Monate. Danach wechselte er kompressionstherapeutisch auf Strümpfe. Bis zu seinem Besuch bei Dr. H* im Mai 2025 trug der Kläger die Strümpfe noch regelmäßig, danach nur noch unregelmäßig, dies meistens in der Nacht im Eigenheim und in der Arbeit, wenn es nicht zu heiß war. Ab Juni 2025 trug er diese Strümpfe nicht mehr. Das Tragen der Stützstrümpfe war bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung medizinisch sinnvoll und zweckentsprechend. Der Kläger setzte die Einnahme von G* ca im Juli 2025 ab, wobei aus medizinischer Sicht nach wie vor die Notwendigkeit für dessen Einnahme in Form einer stufenweiser Reduktion von 2x 2,5 mg täglich bis April 2026 besteht. Die Blutverdünnung über diesen Zeitraum bzw konkret die Einnahme von G* war aufgrund der deutlich ausgeprägten Mehretagenthrombose und insbesondere in Anbetracht der risikobehafteten Möglichkeit einer allfälligen Lungenembolie medizinisch bis zuletzt erforderlich.
Der Kläger befand sich im April 2024 für 3 Wochen auf Reha und begann am 13. Mai 2024 wieder zu arbeiten.
Der Kläger litt aufgrund der Halsstichverletzungen 4 bis 5 Tage an starken, 8 bis 10 Tage an mittelstarken und 7 bis 8 Wochen an leichten Schmerzen. Weiters litt er aufgrund der Beinvenenthrombose zusätzliche 5 Tage an mittelstarken und zusätzliche 21 Tage an leichten Schmerzen.
Der Kläger weist aufgrund des Vorfalls vom 2. Dezember 2023 zum Schluss der Verhandlung nachstehende Narbe auf:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Dabei handelt es sich um eine quere, weißliche, nicht erhabene und 7cm lange Narbe, die gut verschieblich und druckempfindlich ist und eine dauerhafte kosmetische Beeinträchtigung darstellt. Das Hautgefühl vom Oberrand der Ohrmuschel über das Kiefergelenk links bis zur Kinnspitze, über die Mittellinie des Halses und ca 2 Querfinger unterhalb der Narbe, bis hinter die Ohrmuschel ist eingeschlafen bis taub. Die Spitz-/Stumpf-Diskrimination ist im angegebenen Halsbereich nicht sicher vorhanden. Der Kläger weist keine Schluckstörung auf und kann sich sprachlich gut artikulieren. Die Hauttemperatur und -farbe im Gesichts- und Halsbereich sind, so wie die Hautanhangsgebilde, seitengleich. Dies alles stellt den Dauer- und Endzustand des Klägers dar. Eine medizinische Indikation zu einer Narbenkorrekturoperation besteht derzeit nicht, kann aber für die Zukunft, je nach ästhetischem Empfinden, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Endlagig besteht beim Kläger eine minimal eingeschränkte Kopfdrehung nach rechts. Andere größere Narben im Gesichtsbereich oder an anderen Stellen hatte der Kläger weder damals noch heute. Die Narbe ist sichtbar, soweit der Kläger keine halsverdeckende Kleidung, beispielsweise ein Hemd mit Kragen, trägt. Er wird auf diese Narbe manchmal angesprochen, wobei sein Umfeld zum größten Teil die Umstände kennt, die dazu führten. Auch auf der Baustelle wird er manchmal gefragt, woher die Narbe ist.
Als Dauerfolge der vorfallskausalen Durchtrennung von Hautnerven besteht eine Hautgefühlsverminderung in der Hals- bzw Gesichtsgegend links sowie eine endlagige minimale Bewegungseinschränkung der Kopfdrehung, sodass entsprechende Einschränkungen und subjektive Beschwerden verbleiben. Unfallskausale Spätfolgen, wie etwa eine Beeinträchtigung benachbarter Strukturen (Blutgefäße, Muskeln, Schilddrüse) durch die Weichteilvernarbungen oder Gefäßneubildungen aufgrund eines geänderten Blutflusses, sind für die Zukunft nicht mit Sicherheit auszuschließen. Hinsichtlich der Mehretagenthrombose des Klägers besteht ebenfalls ein Rezidivrisiko, das in Anbetracht der konkret vorgelegenen Thrombose als hoch einzuschätzen ist. Zudem ist es möglich, dass es durch ein allfälliges postthrombotisches Syndrom zu einer Klappenschädigung kommt, die auf Basis eines Reparaturmechanismus einer Thrombose entsteht, was weiterführend auch zu einer gewissen Schwellneigung sowie zu Hautveränderungen und damit letztlich zu einem immer wieder notwendigen Tragen eines Gummistrumpfes führen kann.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht – im Hinblick auf das rechtskräftige Strafurteil des Landesgerichtes Salzburg – die Haftung des Beklagten. Das Beweisverfahren habe keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Klägers erbracht. Diesem stehe ua aufgrund der erlittenen Verletzungen ein Schmerzengeld von EUR 14.500,00, abzüglich der geleisteten Teilzahlungen von EUR 5.000,00 daher EUR 9.500,00 zu. Weiters stehe ihm aufgrund der bleibenden Narbe eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 3.000,00 zu.
Gegen den klagsabweisenden Teil – jedoch nur im Umfang von EUR 7.500,00 sA – richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ihm ein zusätzlicher Betrag von EUR 7.500,00 sA – daher insgesamt EUR 20.571,32 sA – zugesprochen werde; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Darüber hinaus erhebt der Kläger auch eine Berufung im Kostenpunkt.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist – hinsichtlich der Position Schmerzengeld – teilweise berechtigt .
I. Zur Rechtsrüge:
1. Zur Höhe des Schmerzengelds:
1.1. Der Kläger begehrt eine Erhöhung des Schmerzengelds um EUR 5.500,00, daher ein Schmerzengeld von insgesamt EUR 20.000,00 bzw (nach Abzug der geleisteten Teilzahlungen von EUR 5.000,00) von EUR 15.000,00. Er habe nicht nur unmittelbar eine lebensgefährliche Verletzung, sondern auch Dauerfolgen in Form einer Narbe, einer Hautgefühlsverminderung in der Hals-Gesichtsgegend und einer Bewegungseinschränkung der Kopfdrehung erlitten. Auch die Sorgen des Klägers um spätere Komplikationen und das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung seien zu berücksichtigen. Insgesamt stehe dem Kläger ein Schmerzengeld von EUR 20.000,00 zu.
1.2.Zunächst kann auf die Ausführungen des Erstgerichts zum Schmerzengeldanspruch dem Grunde nach (US 17) verwiesen werden. Grundsätzlich handelt es sich beim Schmerzengeld nach ständiger Rechtsprechung um eine globale Entschädigung (RS0031191, RS0031415). Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte in Folge einer Verletzung erduldet (RS0031307, RS0031175). Körperliche und seelische Schmerzen sind dabei gemeinsam zu bewerten (RS0031058). In die Globalbemessung des Schmerzengelds sind neben den bereits erlittenen Schmerzen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einzubeziehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch die auf Dauer verbleibenden Schmerzen samt täglicher Schmerzbelastung sowie die dauernde Bewegungseinschränkung und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der Lebensführung im Gesamtkalkül zu berücksichtigen (RS0031065). Auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung sowie das Gefühl der Todesangst sind bei der Bemessung des Schmerzengelds in Betracht zu ziehen (vgl 2 Ob 175/14w).
1.3. Das Erstgericht hat – auf Basis der eingeholten Gutachten (vgl ON 19, ON 33 und ON 40) – die vom Kläger erlittenen Verletzungen festgestellt (US 5) und die von ihm erlittenen Schmerzen komprimiert auf den 24-Stunden-Tag wie folgt bemessen: für die Halsstichverletzungen: 4 bis 5 Tage starke, 8 bis 10 Tage mittelstarke und 7 bis 8 Wochen leichte Schmerzen; für die Beinvenenthrombose zusätzlich: 5 Tage mittelstarke und 21 Tage leichte Schmerzen (US 8). Schon aufgrund dieser komprimiert festgestellten Schmerzperioden ließe sich ein höherer Schmerzengeldzuspruch argumentieren.
1.4.Dazu kommen noch folgende Aspekte: Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger beim Transport in das Landeskrankenhaus E* im unmittelbarer Lebensgefahr (vgl die Blutlache laut Lichtbild ./J). Ohne spitalsärztliche Versorgung wäre mit einem Ableben des Klägers zu rechnen gewesen (Gutachten der Gerichtsmedizin ** laut Beilage ./5, S 35). Durch die Notoperation wurde ihm das Leben gerettet (US 6). Bei seiner Einlieferung war der Kläger wach, ansprechbar und orientiert; es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass die Zeit zwischen der erlittenen Halsstichverletzung und dem Beginn der Notoperation für den Kläger seelisch höchst belastend war und er dabei Todesängste empfand. Dieser Umstand sowie die Dramatik der Operation mitsamt der Notwendigkeit einer Intubation ist in die Bemessung des Schmerzengelds jedenfalls miteinzubeziehen (2 Ob 175/14w).
Dazu kommt, dass der Kläger nach den Feststellungen am 10. Dezember 2023 eine Thrombose in den Beinvenen im Bereich der linken Leiste erlitt, die mit der Halsstichverletzung und der dadurch notwendig gewordenen Katheterranlage in kausalem Zusammenhang stand. Dadurch musste der Kläger nicht nur ein zweites Mal in der F* stationär aufgenommen werden (vom 10. bis 18. Dezember 2023), sondern er musste auch in den Monaten danach einerseits das blutverdünnende Medikament G* einnehmen und andererseits eine lange Kompressionstherapie über sich ergehen lassen. So musste er zunächst für die Dauer von ca zwei Monaten eine Gummistrumpfhose anziehen, die er bei Tag und Nacht zu tragen hatte. Danach wechselte er kompressionstherapeutisch auf Strümpfe, die er aus medizinischer Sicht tragen musste und bis Juni 2025 (somit ca eineinhalb Jahre lang) auch tatsächlich trug. Die Blutverdünnung über diesen langen Zeitraum war aufgrund der deutlich ausgeprägten Mehretagenthrombose und des hohen Risikos einer allfälligen Lungenembolie medizinisch erforderlich; dieser Umstand stellte gerade für den als Zimmermann und Landwirt tätigen Kläger ein gewisses, seelisch durchaus belastendes Risiko dar (vgl US 7).
Letztlich ist im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengelds auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seit dem Vorfall ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte hat. So stellte das Erstgericht unbekämpft fest, dass das Hautgefühl vom Oberrand der Ohrmuschel über das Kiefergelenk links bis zur Kinnspitze, über die Mittellinie des Halses um ca zwei Querfinger unterhalb der Narbe, bis hinter die Ohrmuschel „eingeschlafen bis taub“ ist. Darüber hinaus ist der Kläger in seiner Kopfdrehung nach rechts (minimal, aber doch) eingeschränkt (US 9). Auch diese Umstände stellen ein „Ungemach“ dar, das der Kläger infolge seiner Verletzung – ohne Aussicht auf Besserung – dauerhaft zu erdulden hat (vgl RS0031307, RS0031175).
1.5.Unter Berücksichtigung der dargestellten das Schmerzengeld erhöhenden Aspekte und unter Zugrundelegung der ständigen (jüngeren) Rechtsprechung, wonach das Schmerzengeld (auch aufgrund der inflationsbedingten Geldentwertung) tendenziell nicht zu knapp zu bemessen ist (RS0031075 [T4, T10]), erscheint im konkreten Fall ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 20.000,00 bzw (unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen) von EUR 15.000,00 jedenfalls sachgerecht und angemessen.
Die Rechtsrüge des Klägers ist insoweit berechtigt.
2. Zur Höhe der Verunstaltungsentschädigung:
2.1. Der Kläger begehrt weiters eine um EUR 2.000,00 höhere Verunstaltungsentschädigung von insgesamt EUR 5.000,00. Das äußere Erscheinungsbild werde im besonderen Maß vom Gesicht geprägt und würden Unregelmäßigkeiten dort als besonders störend empfunden (unter Hinweis auf 2 R 155/22k des OLG Linz). Bei jedem Blick in den Spiegel sei die Narbe für den Kläger ersichtlich, eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 5.000,00 sei daher angemessen.
2.2.Auch in diesem Punkt kann zunächst auf die detaillierten Ausführungen des Erstgerichts zur Verunstaltungsentschädigung dem Grunde nach (US 17 ff) und der Höhe nach (US 21 f) verwiesen werden (§ 500a ZPO). Eine Verunstaltungsentschädigung gemäß § 1326 ABGB kann nur bei wesentlicher nachteiliger Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten begehrt werden; eine solche Verunstaltung muss am normal bekleideten Menschen nicht sichtbar sein (RS0031107, vgl auch RS0031084). Eine Verunstaltung liegt nach ständiger Rechtsprechung etwa bei erheblicher Narbenbildung, epileptischen Anfällen, Gangstörungen und teilweisem oder gänzlichem Verlust der Sehfähigkeit vor ( Hinteregger in Kletecka/ Schauer, ABGB-ON 1.05 § 1326 Rz 8 mwN).
2.3.Bei der Bemessung der Verunstaltungsentschädigung ist das Ausmaß der Entstellung, also der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens maßgebend (7 Ob 29/05y mwN). Wie das Schmerzengeld soll auch die Verunstaltungsentschädigung tendenziell nicht zu knapp bemessen werden (2 Ob 105/09v; 2 Ob 218/17y mwN). Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung (US 21 f) einige Beispiele aus der zweit- und höchstinstanzlichen Rechtsprechung zitiert, bei denen großteils eher geringere Verunstaltungsentschädigungen zugesprochen wurden. Richtig ist zwar, dass diese Entscheidungen zum Teil schon einige Zeit zurückliegen und die dort genannten Beträge daher auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz valorisiert werden müssten. Andererseits betreffen sie doch Fälle, bei denen die jeweils klagenden Parteien – teilweise weitaus – schlimmere Verunstaltungen erlitten haben (vgl 8 Ob 75/80: Veränderung des Gesichtsausdrucks und der Gesichtssymmetrie in Folge einer Verformung der Nase; OLG Linz 2 R 162/11y: mehrere größere Narben am Unterarm, Knie und Fuß und hinkendes Gangbild; OLG Linz 2 R 78/12x: ausgedehnte Vernarbung im Gesäß- und Beckenbereich und leichte Gangstörung; OLG Linz 12 R 14/14m: massive Hautdefekte mit ausgedehnten Narben im Oberschenkel- und Leistenbereich).
2.4. Im Gegensatz zu den genannten Fällen hat der Kläger eine zwar deutlich erkennbare, jedoch nicht erhabene, ca 7 cm lange Narbe davongetragen (vgl Foto auf US 9). Die vom Kläger mit dem vorbereitenden Schriftsatz ON 9 vom 21. Oktober 2024 vorgelegten Farbfotos laut Beilage ./O stammen offenbar aus der Zeit nach der Operation. Auf den dem Gutachten ON 19 des Sachverständigen Dr. H* (vom Jänner 2025) angeschlossenen Fotos erscheint die Narbe des Klägers deutlich weniger markant (vgl ON 19.4, 2). Noch weniger deutlich zeigt sich die Narbe bei einer Frontalansicht des Klägers (vgl ON 19.4, 1). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Erstgericht zugesprochene Verunstaltungsentschädigung in Höhe von EUR 3.000,00 angemessen und sachgerecht. Dass das Hautgefühl vom Oberrand der Ohrmuschel über das Kiefergelenk links bis zur Kinnspitze bis hinter die Ohrmuschel eingeschlafen bzw taub ist und dass der Kläger in seiner Kopfdrehung nach rechts minimal eingeschränkt ist, wurde bereits im Rahmen der Bemessung des Schmerzengelds berücksichtigt. Bei diesen beiden Einschränkungen handelt es sich um keine nach außen sichtbaren Einschränkungen und daher um keine Verunstaltungen.
Letztlich ist auch aus der zitierten Entscheidung 2 R 155/22k des OLG Linz für den Kläger nichts Konkretes zu gewinnen, zumal das Berufungsgericht damals zwar (zutreffend) aussprach, dass das äußere Erscheinungsbild eines Menschen im besonderen Maß vom Gesicht geprägt wird und Unregelmäßigkeiten dort als besonders störend empfunden werden, im Ergebnis jedoch die erstinstanzliche Entscheidung (auch im Umfang der Verunstaltungsentschädigung) aufhob und im weiteren Verfahren dann ein Generalvergleich vor dem Erstgericht abgeschlossen wurde. Hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung kommt der Rechtsrüge des Klägers daher keine Berechtigung zu.
II. Ergebnis:
Insgesamt war der Berufung des Klägers daher teilweise Folge zu geben. Das angefochtene Urteil war in der Hauptsache im Umfang von zusätzlich zuzusprechenden EUR 5.500,00 sA abzuändern und dem Kläger insgesamt ein Betrag von EUR 18.571,32 sA zuzusprechen. Das Leistungsmehrbegehren von (nur mehr) EUR 11.830,00 sA war entsprechend abzuweisen.
III. Zur Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren:
Die teilweise Abänderung des Ersturteils bedingt eine Neufassung der Kostenentscheidung erster Instanz, die auf § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO beruht. Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren mit EUR 18.571,32 sA und mit seinem Feststellungsbegehren (bewertet mit EUR 5.000,00) zur Gänze durchgedrungen. Er kommt daher in den Genuss des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO (Ausmittlung des Schmerzengeldes durch richterliches Ermessen). Eine „offenbare Überklagung“ liegt nicht vor. Der Beklagte ist daher zum vollen Kostenersatz verpflichtet, dies allerdings nur auf Basis des vom Kläger Ersiegten (EUR 18.571,32 + EUR 5.000,00 = EUR 23.571,32).
Von dem im Kostenrekurs des Klägers (S 7 f) begehrten Kosten für das Verfahren erster Instanz sind folgende Abzüge vorzunehmen:
Für die Klage gebührt aufgrund der eingeschränkten Bemessungsgrundlage von EUR 23.571,32 eine Pauschalgebühr von lediglich EUR 792,00 (TP 1 GGG).
Über die Kosten für den Antrag des Klägers auf Erlassung eines Versäumungsurteils vom 9. September 2024 wurde bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. November 2024 endgültig abgesprochen (vgl Protokoll über die vorbereitende Tagsatzung ON 12.2, 2).
Für seinen Antrag auf Erörterung des Gutachtens des Dr. I* vom 28. Juli 2025 (ON 35) stehen dem Kläger lediglich Kosten nach TP 2 RATG zu (siehe die zutreffenden Einwendungen des Beklagten laut ON 43). Es trifft zwar zu, dass die jüngere Judikatur des OGH (auch) einen Ersatz der Kosten für einen Gutachtenserörterungsantrag mit aufgetragener Fragenliste nach TP 3A RATG vorsieht (vgl etwa 7 Ob 212/22k), doch handelt es sich dabei keineswegs um eine einheitliche Rechtsprechung des OGH, wie etwa die Entscheidung 9 Ob 100/25h vom 20. November 2025 zeigt (vgl insbesondere Rz 26 mwN). Das Berufungsgericht hält deshalb an seiner Rechtsprechung fest, dass Anträge auf Gutachtenserörterung samt aufgetragenem Fragenkatalog (nur) nach TP 2 RATG zu honorieren sind, weil es sich dabei nicht um einen aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz iSd TP 3A I Z 1 lit d RATG handelt (vgl OLG Linz 1 R 52/24h; 4 R 31/23s, 4 R 3/24z, 4 R 162/25h, zuletzt 4 R 174/25y; 6 R 20/25s; 12 R 5/24b).
Für die Einwendungen des Klägers gegen die Kostennote des Beklagten vom 20. November 2025 (ON 42) findet ein Kostenersatz nicht statt (§ 54 Abs 1a ZPO).
Mit diesen Einschränkungen war dem Kläger auf Basis des ersiegten Betrags der volle Kostenersatz in Höhe von insgesamt brutto EUR 17.002,30 zuzuerkennen.
IV. Zur Kostenentscheidung im Berufungsverfahren:
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 43 Abs 1 ZPO (vgl dazu auch Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.436). Der Kläger ist bei einem Berufungsinteresse von EUR 7.500,00 mit EUR 5.500,00 und somit mit rund 73% durchgedrungen. Es stehen ihm daher 46% der Kosten der tarifmäßig richtig verzeichneten Berufung, somit EUR 670,99 brutto (darin EUR 111,83 USt), und 73% der von ihm bezahlten Pauschalgebühr von EUR 1.500,00, das sind EUR 1.095,00 zu, insgesamt daher EUR 1.765,99 .
V.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte und sich im Übrigen an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren konnte.
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