JudikaturOGH

RS0058216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Nach Kraftfahrzeugunfällen ist rückblickend in der Regel erkennbar, durch welche Maßnahmen der Lenker den Unfall doch noch hätte vermeiden können. Wenn diese Maßnahmen aber vor dem Unfall, also vorausschauend, nicht "nach den Umständen des Falles geboten" waren, gilt der Unfall als unabwendbares Ereignis, obwohl er, objektiv betrachtet, abwendbar gewesen wäre.

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