Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagten 1. B* C* , geboren am ** und 2. D* C* , geboren am **, beide p.A. **, **, beide vertreten durch Mag. Christoph Kühnl, Rechtsanwalt in Saalfelden, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten E* mbH, FN F*, **straße **, **, vertreten durch die Kühleitner&Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 16.000,00), über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 2025, Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„Der Antrag des Klägers, die Nebenintervention der E* mbH, FN F*, auf der Seite der Beklagten zurückzuweisen, wird abgewiesen.“
Der Kläger ist schuldig, der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.176,18 (darin enthalten EUR 196,03 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt die Unterlassung der Nutzung der Wohnungseigentumsanteile der Beklagten auf andere Weise als im Wohnungseigentumsvertrag gewidmet, insbesondere diese auf ** oder auf anderen ähnlichen Plattformen oder in sonstiger Weise zur kurzfristigen Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken oder sonstiger Beherbergung von Touristen anzubieten oder zu vermieten.
Die Beklagten bestritten die Unzulässigkeit der Vermietung zu touristischen Zwecken und verkündeten der G* E* mbH (laut Firmenbuch E* mbH) den Streit. Sie hätten die gegenständliche Wohnung unter anderem deshalb gekauft, da eine kurzfristige touristische Vermietung zulässig sei und somit auch Renditemöglichkeit bestehe. Darüber hinaus würde sich - wenn sich im Verfahren eine Unzulässigkeit der Vermietung ergäbe - auch der Wert der Immobilie drastisch reduzieren und somit ein erheblicher finanzieller Schaden bei ihnen eintreten. Im Falle eines Obsiegens des Klägers würden ihnen allenfalls Ansprüche gegenüber dem beteiligten Maklerbüro zustehen.
Das Maklerbüro trat dem Verfahren auf Seiten der Beklagten bei. Die Beklagten hätten ihr - vorsorglich im Hinblick auf allfällige Ansprüche - den Streit mit der Begründung verkündet, sich im Falle des Prozessverlustes aufgrund der Prozessbehauptungen des Klägers an ihr regressieren zu wollen. Infolge dieses rechtlichen Interesses am Obsiegen der Beklagten trete sie dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin bei.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Nebenintervenientin, weil der behauptete Anspruch der Beklagten gegenüber dem Makler in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem klagsgegenständlichen Unterlassungsanspruch stehe. Es handle sich nicht um einen Regressanspruch im eigentlichen Sinn, damit habe die Nebenintervenientin aber kein rechtliches, sondern nur ein wirtschaftliches Interesse am Beitritt.
Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Erstgericht den Streitbeitritt der Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten zu und wies damit erkennbar den Antrag des Klägers, die Nebenintervention zurückzuweisen, ab.
Nach der wesentlichen Begründung des Erstgerichtes sei ein rechtliches Interesse im Sinn des § 17 Abs 1 ZPO gegeben, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig einwirke. Dabei sei kein strenger Maßstab anzulegen; es genüge vielmehr, dass der Rechtsstreit die Rechtsspähre des Nebenintervenienten berühre und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergebe, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen. Bloß wirtschaftliche Interessen würden hingegen nicht ausreichen. Ein rechtliches Interesse sei insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Auswirkung des Prozessverlustes der streitverkündenden Partei bzw der Hauptpartei (hier der Beklagten) im Hauptprozess zu bejahen. Dabei reiche es aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel, wenngleich nicht in allen Einzelheiten konkret dargestellt werde. Eine detaillierte Vorprüfung möglicher Regressansprüche im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient habe demgegenüber nicht zu erfolgen. Die Nebenintervenientin habe die Gefahr einer möglichen Regressnahme durch die Beklagten im Fall von deren Prozessverlust ausreichend plausibel dargestellt. Vor diesem Hintergrund könne ihr ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf Seite der Beklagten nicht abgesprochen werden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, den Streitbeitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zurückzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Nebenintervenientin erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber moniert einerseits, dass die Nebenintervenientin infolge des Zurückweisungsantrages das rechtliche Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen habe. Die Nebenintervenientin bringe aber nichts vor, woraus sich ein rechtliches Interesse ableiten ließe. Es werde nur pauschal darauf verwiesen, dass ihr seitens der Beklagten ein „Regress“ angedroht worden sei. Aber selbst wenn man die Begründung (in Richtung eines drohenden Regresses bzw einer drohenden Inanspruchnahme durch die Beklagten) als ausreichend konkret erachten wollte, scheitere der Streitbeitritt andererseits, weil ein relevantes rechtliches Interesse nicht vorliege. Ein Regress (Haftungsrückgriff) sei bereits aus denklogischen Gründen von vorneherein völlig ausgeschlossen, denn es gehe um einen Unterlassungsanspruch, nicht um eine Geldforderung. Ein Unterliegen der Beklagten im Verfahren könnte lediglich dazu führen, dass diesen allenfalls ein Schadenersatzanspruch gegen den Makler aufgrund einer Falschberatung im Innenverhältnis zukäme, welcher jedoch ausschließlich auf den Ersatz der Prozesskosten des gegenständlichen Verfahrens beschränkt wäre. Dieser Schadenersatzanspruch würde aus einem Maklervertrag resultieren; dieses Vertragsverhältnis stehe mit dem verfahrensgegenständlichen, aus dem Miteigentum resultierenden Unterlassungsanspruch zwischen den Parteien allerdings in keinem Zusammenhang und wäre völlig unabhängig davon zu beurteilen. Tatsächlich stelle das als Begründung für die Nebenintervention ins Treffen geführte Interesse ein „Paradebeispiel“ für ein rein wirtschaftliches Interesse dar, insbesondere am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse und an einer für die Beklagten positiven Kostenentscheidung.
Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten. Ob der Beitretende das nach dieser Gesetzesstelle erforderliche rechtliche Interesse an einem Beitritt hat, kann grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (RS0106173 [T4]).
Das für die Zulässigkeit einer Nebenintervention geforderte rechtliche Interesse auf Seiten des Beitretenden ist gegeben, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf dessen privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt; es muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtsspähre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse daher vorliegen, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess (Regress-)Ansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (vgl RS0106173 [T2]). Das Interesse an einer bestimmten Beweislage und/oder an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt hingegen nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher eine Nebenintervention nicht (RS0035565). Dabei reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff bzw eine Inanspruchnahme plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen (RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]). Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher (Regress-)Ansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient also nicht zu erfolgen (5 Ob 31/15t ua). Ein rechtliches Interesse ist vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden die Geltendmachung von (Regress-)Ansprüchen bereits in Aussicht gestellt wurde (6 Ob 88/17k ua). Schon die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme bildet also ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Bei ausdrücklicher Ankündigung von (Regress-)Ansprüchen muss der Nebenintervenient jedenfalls mit der ernsthaften Möglichkeit seiner künftigen Inanspruchnahme rechnen (4 Ob 196/20g).
Nach § 18 Abs 1 ZPO hat der Nebenintervenient das Interesse, das er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf daher nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (vgl RS0035678 [T1]); es ist nicht zulässig, über die Erklärung des Nebenintervenienten hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0035678 [T3]).
Dem Rekurswerber ist zwar Recht zu geben, dass die Nebenintervenientin ihr rechtliches Interesse nicht besonders detailliert dargestellt hat. Allerdings hat sie ausdrücklich auf die in der Streitverkündung angedrohte Inanspruchnahme durch die Beklagten im Fall des Prozessverlustes verwiesen. Auch wenn sie dabei auf einen angedrohten „Regress“ abstellt, der beim klagsgegenständlichen Unterlassungsanspruch naturgemäß nicht in Betracht kommt, ist doch klar erkennbar, dass sie die von den Beklagten in der Streitverkündung angedrohten Schadenersatzansprüche ihrem rechtlichen Interesse zugrunde legen will. Bei der bestimmten Angabe des rechtlichen Interesses ist nicht der Gebrauch bestimmter Worte erforderlich, sondern aus dem Schriftsatz muss sich deutlich entnehmen lassen, dass eine Interventionserklärung vorgenommen werden soll. Es genügt die Anführung jener Tatsachen, aus dem das Interesse am Obsiegen abgeleitet wird. Eine rechtliche Qualifikation hat der Nebenintervenient nicht vorzunehmen ( Schneider in Fasching/Konecny 3§ 18 ZPO Rz 17).
In diesem Sinn erachtet der erkennende Senat die Dartuung des rechtlichen Interesses als (gerade noch) ausreichend im Sinn des § 18 Abs 1 ZPO. Entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht handelt es sich dabei auch nicht um ein bloß wirtschaftliches, sondern um ein rechtliches Interesse im Sinn des § 17 Abs 1 ZPO. Dieses ist nämlich insbesondere auch zu bejahen, wenn dem Nebenintervenienten - wie hier - Schadenersatzansprüche in Aussicht gestellt werden (vgl insbesondere 5 Ob 67/10d; SchneideraaO § 17 Rz 5). Eine allfällige Bindungswirkung ist dagegen nur eine mögliche Folge der Nebenintervention, nicht aber Voraussetzung ihrer Zulässigkeit (5 Ob 67/10d).
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger von den Beklagten zusammengefasst die Unterlassung der kurzfristigen Vermietung deren Eigentumswohnung zu touristischen Zwecken. Im Fall ihres Unterliegens sind die angedrohten Schadenersatzansprüche der Beklagten gegen das die Wohnung vermittelnde Maklerbüro, allenfalls wegen unrichtiger oder unzureichender Aufklärung bzw Beratung durchaus denkbar. Der allfällige Schadenersatzanspruch würde zwar aus dem Maklervertrag resultieren und wäre grundsätzlich selbständig zu beurteilen. Sollten allerdings die Beklagten in diesem Verfahren obsiegen, wäre die angedrohte Inanspruchnahme der Nebenintervenientin grundsätzlich obsolet. Im Sinne der oben dargestellten Judikatur ist daher das rechtliche Interesse der Nebenintervenientin am Obsiegen der Beklagten zu bejahen. Warum dieses ausschließlich auf den Ersatz der Prozesskosten in diesem Verfahren beschränkt sein soll, erschließt sich in diesem Sinn für den Rekurssenat dagegen nicht.
Insgesamt musste dem Rekurs des Klägers aus diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben. Allerdings war mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen, weil im Fall eines rechtzeitigen Zurückweisungsantrages entweder die Nebenintervention zurückzuweisen oder der Zurückweisungsantrag abzuweisen ist (6 Ob 127/23d; OLG Linz 4 R148/24y).
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO (vgl zu den Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung des Nebenintervenienten Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.368).
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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