Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ulrich Stockinger, PMBA (Kreis der Arbeitgeber) und Markus Larndorfer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Oskar Wagner, LLB.oec., Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Rehabilitationsgeld , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. September 2025, Cgs*-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2024 entzog die Beklagte der Klägerin das Rehabilitationsgeld mit der Begründung, dass ab 31. Dezember 2024 keine vorübergehende Invalidität mehr vorliege.
Mit der auf Weitergewährung gerichteten Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, bei ihr bestehe nach wie vor eine schwere Depression in Form einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Panikstörung, sodass ihr das Rehabilitationsgeld weiterhin zustehe.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die depressive Störung sei leicht bis allerhöchst mittelgradig ausgeprägt, sodass die Klägerin wieder in der Lage sei, eine vierstündige tägliche Arbeitszeit zu bewältigen.
Streitpunkt im Berufungsverfahren ist die Offenkundigkeit der Verweisungsberufe und deren Vereinbarkeit mit dem Leistungskalkül.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf dazu – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich – zusammengefasst folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Zum Gewährungszeitpunkt war die Klägerin aufgrund ihrer damals bestehenden schweren depressiven Episode und ihrer Panikstörung nicht arbeitsfähig. Es bestanden erhebliche kognitive Einschränkungen im Bereich der Konzentrationsfähigkeit und der Aufmerksamkeit und Arbeiten mit normalem Arbeitstempo waren nicht möglich. Die Klägerin konnte kein öffentliches Verkehrsmittel benützen.
Aktuell lassen sich die Symptome einer leichten depressiven Episode erheben. Seit dem Entziehungszeitpunkt kann die Klägerin daher wieder leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten mit einer drittelzeitigen Hebe- und Tragebelastung von 10 kg bzw 5 kg verrichten. Sie kann im Gehen, Stehen sowie zur Hälfte der Arbeitszeit im Sitzen arbeiten, wobei nach einem halbstündigen Arbeiten im Gehen und Stehen ein Wechsel in die sitzende Position möglich sein muss. Länger als 15 Minuten dauernde Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule ohne Möglichkeit eines kurzzeitigen Haltungswechsels (dynamisches Sitzen, Dehnen, Strecken, Kurzzeitgymnastik) bzw Arbeiten, die mit häufigem Bücken bis zum Boden einhergehen, sind nicht mehr zumutbar, ebenso wenig abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen schwerer Lasten. Arbeiten auf steilem, unebenem oder schwer zugänglichem Gelände, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder absturzgefährdeten Stellen sowie Arbeiten, die eine erhöhte Standsicherheit erforderlich machen, sind nicht mehr möglich. Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck kann die Klägerin erledigen; überdurchschnittlicher Zeitdruck, Akkordarbeit, Nacht - und Schichtarbeit sind ausgeschlossen. Tätigkeiten, die ein hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit erfordern, kann die Klägerin nicht bewältigen und solche in Menschenmengen sind dann nicht zumutbar, wenn durch diese Menschen ein bedrängendes Gefühl ausgelöst wird. Die Arbeiten können im Freien und in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Feuchtigkeits-, Kälte- und Zugexposition durchgeführt werden. Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko, etwa an laufenden Maschinen, und das berufsmäßige Fahren eines Pkw oder Lkw sind zu vermeiden. Es besteht eine Einschränkung bezüglich der Arbeitszeit auf sechs Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich ohne zusätzliche Arbeitspausen. Öffentliche Verkehrsmittel können außerhalb der Stoßzeiten benützt werden; eine Wohnsitzverlegung bzw ein Wochenpendeln sind nicht möglich. Unter Berücksichtigung dieses Leistungskalküls sind jährliche Krankenstände im Ausmaß von vier bis fünf Wochen zu erwarten.
Dementsprechend haben sich sowohl die gesundheitliche Situation als auch das Leistungskalkül im Vergleich zum Gewährungsgutachten aus psychiatrischer Sicht wesentlich verbessert. Aus orthopädischer Sicht ist es gegenüber dem Gewährungszeitpunkt zu keiner wesentlichen Änderung gekommen.
Die Klägerin hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war im Beobachtungszeitraum nicht in qualifizierten Berufen tätig. Mit dem gebesserten Leistungskalkül sind Tätigkeiten als Portierin, Telefonistin, Parkgaragenkassiererin oder als Hilfskraft in einer internen Poststelle sowie als Angestellte in Registratur, Statistik und Archiv vereinbar. Am regionalen, durch Tagesauspendeln erreichbaren Arbeitsmarkt sind in zumindest zwei dieser Tätigkeiten 15 mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbare Stellen vorhanden.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zu dem Schluss, aufgrund der Teilremission ihrer Erkrankung sei die Klägerin nicht mehr vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und könne mit durchschnittlichem Tempo und durchschnittlichen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit wieder 30 Wochenstunden in den offenkundigen Verweisungsberufen verrichten. Auch eine ausreichende Anzahl von regional erreichbaren Teilzeitarbeitsplätzen sei offenkundig, sodass die Klägerin die Lohnhälfte erzielen könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, unbeantwortet gebliebene Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe. Hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung begehrt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1 Die Klägerin beantragte in erster Instanz die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass sie nach wie vor invalid sei, weil sie aufgrund ihrer diversen Leiden nicht mehr in der Lage sei, eine am Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit auszuüben (ON 15 S 6).
Das Erstgericht wies diesen Beweisantrag unter Hinweis auf die Offenkundigkeit der Verweisungsberufe und des vorhandenen Teilzeitarbeitsmarkts sowie darauf ab, dass schon mit einer möglichen täglichen Arbeitszeit von vier Stunden die gesetzliche Lohnhälfte erzielt werden könne (ON 22 S 8).
In der Nichteinholung des beantragten berufskundlichen Gutachtens erblickt die Klägerin nunmehr einen Verfahrensmangel. Aufgrund ihres deutlich eingeschränkten Leistungskalküls wäre die Einholung des Gutachtens erforderlich gewesen, um unter Beweis stellen zu können, dass sie nach wie vor invalid sei.
2Für die Frage der Verweisbarkeit ist allein die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung relevant, in welchem Umfang der Versicherte im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann (OGH 10 ObS 99/23s unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0084399, RS0084398).
Da die Klägerin immer nur unqualifizierte Tätigkeiten verrichtete, genießt sie unstrittig keinen Berufsschutz. Das Verweisungsfeld ist somit im Wesentlichen mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (RIS-Justiz RS0084605; Födermayr in SV-Komm § 255 [252.Lfg] Rz 143).
3 Bleibt zu klären, ob es der Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen für die Beurteilung bedarf, ob der Klägerin mit ihrem Leistungskalkül die Ausübung der vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe noch möglich ist.
3.1Offenkundige Tatsachen bedürfen gemäß § 269 ZPO keines Beweises. Sind die Anforderungen an einen Verweisungsberuf gerichtsbekannt, bedarf es folglich keiner näheren Feststellungen hierüber (RIS-Justiz RS0084528). Dies muss aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Sozialgerichte bei weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen daher bekannt sind, angenommen werden (RIS-Justiz RS0040179). Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach die Offenkundigkeit der Berufsanforderungen an Portiere (10 ObS 90/18k, 10 ObS 16/16z, 10 ObS 184/10x), Parkgaragenkassiere (10 ObS 221/98t) oder Bürohilfskräfte etwa im Bereich Postein- und -auslauf (10 ObS 160/92, 10 ObS 87/89) bejaht, wobei ohnehin schon ein einziger Verweisungsberuf genügt, um Invalidität zu verneinen (RIS-Justiz RS0108306, RS0084983).
Die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen ist daher auf Fälle beschränkt, in denen wesentliche Einschränkungen des Leistungskalküls vorliegen oder spezielle Fragen des Berufsschutzes geklärt werden müssen (OLG Wien 9 Rs 166/09 = SVSlg 58.341, OLG Wien 7 Rs 150/07 = SVSlg 56.942, OLG Wien 8 Rs 104/06 = SVSlg 54.763).
3.2 Im Fall der Klägerin handelt es sich nicht nur bei den vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufen um durchaus gängige Berufe, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, sondern auch ihr Leistungskalkül ist keineswegs unüblich. Es bestehen weder außergewöhnlich seltene noch ungewöhnlich viele Einschränkungen.
Die Klägerin legt auch nicht dar, warum etwa die Tätigkeit einer Hilfskraft in einer Poststelle oder einer Angestellten in Registratur, Statistik oder Archiv ihr Leistungskalkül überschreitet. Diese Tätigkeiten sind körperlich leicht, können in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden, sind nicht mit speziellen Bewegungen wie häufigem Bücken, Hocken, Stiegensteigen etc verbunden und können mit durchschnittlichem Zeitdruck erledigt werden.
Ob auch die Tätigkeiten einer Portierin, Telefonistin oder Parkgaragenkassierin mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar wären, kann dahingestellt bleiben.
3.3 Daraus folgt, dass das Erstgericht ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül die der Klägerin noch möglichen Verweisungsberufe insbesondere im Bürobereich ohne Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen beurteilen durfte.
4.1Bei diesen allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es wegen der Offenkundigkeit auch keiner detaillierten Erhebungen über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (RIS-Justiz RS0085078; Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 255 Rz 12). Es ist nämlich auch offenkundig, dass es in diesen allgemein bekannten und gängigen Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt (OGH 10 ObS 25/99w explizit zu Portieren, 10 ObS 107/97a auch zu Büroboten).
Müssen österreichweit grundsätzlich etwa 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung stehen, genügen auf dem regionalen Arbeitsmarkt 30 in einer oder mehreren Verweisungstätigkeiten ( Sonntag in Sonntag, ASVG 16§ 255 Rz 7, 15 je mwN; RIS-Justiz RS0084415).
4.2 Da die Klägerin in der Stadt C* wohnt, ist es auch offenkundig, dass in der Stadt selbst bzw in Tagespendeldistanz im Umkreis der Stadt gerade im Bereich von Hilfskräften in einer Poststelle oder Angestellten in Registratur, Statistik oder Archiv zusammen zumindest 30 offene oder besetzte Stellen zur Verfügung stehen. In Büros ist es auch üblich, Teilzeitkräfte einzustellen, wobei es bei einem 6-Stunden-Tag ohne weiteres möglich ist, den Arbeitsplatz außerhalb der Stoßzeiten zu erreichen. Insbesondere im Bereich von Sozialversicherungsträgern, Krankenhäusern, Gerichten oder Verwaltungsbehörden ermöglichen Gleitzeitregelungen einen sehr frühen Arbeitsbeginn, sodass Hin- und Rückweg ohne große, ein bedrängendes Gefühl bei der Klägerin auslösende Menschenansammlungen bewältigbar sind.
4.3 Auch bezüglich Arbeitsmarkt liegt daher der relevierte Verfahrensmangel nicht vor. Das Erstgericht durfte seine Schlussfolgerungen ohne Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen treffen.
5Die Rechtsrüge beschränkt sich auf das Argument, das Erstgericht hätte § 269 ZPO nicht anwenden dürfen. Dazu genügt ein Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Offenkundigkeit sowohl der Anforderungen in den Verweisungsberufen als auch des hinreichend großen Arbeitsmarkts.
Insgesamt ist daher das Ersturteil zu bestätigen.
6Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, sind weder aktenkundig noch werden sie behauptet.
7Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen waren, sondern lediglich nicht revisible Tatfragen.
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