Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Hemetsberger und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 4. November 2025, Hv*-31, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Kondert als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hotter durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene rumänische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20. September 2025 in ** die B* mit Gewalt bzw. durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie am linken Arm und an den Haaren packte, in das Schlafzimmer zerrte, auf das Bett warf, sie gegen ihren Willen entkleidete und Schläge auf den Kopf bzw. in das Gesicht versetzte, mit ihr in weiterer Folge auf das WC ging, um eine Flucht zu unterbinden, sie abermals ins Schlafzimmer zerrte, auf das Bett warf, mit einem Knie die rechte Hand des Opfers fixierte, sie an den Schultern festhielt und ihr gegen ihren Willen den Penis gewaltsam in den Mund drückte.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, auf die gemäß § 38 Abs 1 StGB die Zeit der Vorhaft vom 20. September 2025, 04.40 Uhr, bis 4. November 2025, 12.10 Uhr, angerechnet wurde.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, der Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 100,00 an Teilschadenersatz sowie EUR 1.000,00 an Teilschmerzengeld zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich die Berufung des Angeklagten, mit der dieser die Herabsetzung der Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Gewährung teilbedingter Strafnachsicht begehrt (ON 38). In ihrer Gegenäußerung vom 19. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 39). Auch die Oberstaatsanwaltschaft trat der Berufung entgegen und beantragte die Bestätigung des Ersturteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die eigenen Verletzungen des Angeklagten, erschwerend demgegenüber die Vorverurteilungen des Angeklagten sowie die Verletzung des Opfers.
Der Strafzumessungskatalog bedarf insofern einer Korrektur, als zusätzlich der Milderungsgrund des § 35 StGB zum Tragen kommt. Nach den Feststellungen ergab ein Alkotest beim Angeklagten in den Morgenstunden des 20. September 2025 (04.58 Uhr) einen Wert von 0,69 mg/l (US 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zwar nicht aufgehoben, aber doch beeinträchtigt war. Mangels dieser Annahme entgegenstehender Beweisergebnisse muss zu Gunsten des Angeklagten auch davon ausgegangen werden, dass ihm beim Konsum des Alkohols die enthemmende Wirkung auf sein Sexualverhalten nicht bekannt war.
Der vom Angeklagten relevierten Annahme auch des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB stehen die Vorstrafen des Angeklagten entgegen. Die Auskunft aus dem Europäischen Strafregister – Informationssystem hat ergeben, dass der Angeklagte in Rumänien insgesamt dreimal verurteilt wurde, wobei er unter anderem wegen Gefährdung von Leib und Leben (Verurteilung Nr. 1 vom 20. Februar 2003), sowie wegen einfacher Körperverletzung und Bedrohung (Verurteilung Nr. 3 vom 10. September 2013) verurteilt wurde (ON 22). Diese Delikte beruhen gemäß § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung wie die mit dem Nötigungsmittel der Gewalt erzwungene dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung des Oralverkehrs. Damit weist der Angeklagte keinen ordentlichen Lebenswandel auf und steht die Tat mit seinem sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch. Eine verlockende Gelegenheit iSd § 34 Abs 1 Z 9 StGB, die der Angeklagte damit releviert, dass er die Tat nicht geplant habe, setzt voraus, dass die Umstände eine Tatbegehung in einem solchen Maß nahelegen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 9). Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit seinem Tatopfer Alkohol konsumiert hat, begründet keine solche verlockende Gelegenheit. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte B* in den frühen Morgenstunden des 20. September 2025 am Arm gepackt und an den Haaren ins Schlafzimmer gezerrt, nachdem diese die Wohnung des Angeklagten verlassen wollte (US 3), sodass von einer Verlockung, der auch ein rechtstreuer Charakter erliegen könnte, nicht die Rede sein kann. Ebensowenig wirkt sich der Umstand, dass der Angeklagte keine vaginale oder anale Penetration, sondern „lediglich“ einen Oralverkehr erzwungen hat, mildernd, weil der Gesetzgeber den Oralverkehr gerade deshalb als eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung beurteilt, weil sie nach der Summe ihrer Auswirkungen und Begleiterscheinungen einem vaginalen Verkehr entspricht (vgl. Michel/Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 201 Rz 2).
Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Die strafrechtliche Schuld ist eine Einzeltatschuld. Der Täter hat seinen konkreten Tatentschluss zu verantworten. Den Maßstab für die Bewertung der Schuld und damit für die Schwere des Vorwurfs gibt die Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen. Dabei hat jeder für seine Persönlichkeit, soweit sie im einzelnen Entschluss wirksam geworden ist, einzustehen. Insoweit fließt in die Einzeltatschuld eine Charakterkomponente mit ein. Das Maß der Schuld wird aber nicht nur durch die innere Einstellung des Täters begründet, sondern auch vom objektiven Gewicht der schuldhaften Handlung und von der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung. Somit umfasst die Strafzumessungsschuld neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert (vgl. Michel/Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 32 Rz 2).
Maßgeblich für die Bewertung der Schuld des Angeklagten ist, dass dieser nicht nur das Nötigungsmittel der Gewalt, sondern auch jenes der Entziehung der persönlichen Freiheit eingesetzt hat, um den Oralverkehr zu erzwingen. Zur Erfüllung des Gewaltbegriffs des § 201 Abs 1 StGB genügt nach der ständigen Judikatur das bloße Festhalten einer Person am Arm oder das Drücken des Oberkörpers nach unten (vgl. Philipp in WK 2StGB § 201 Rz 13 mwN). Davon heben sich die Gewalthandlungen des Angeklagten erheblich ab, der sein Opfer nicht nur am Arm, sondern auch an den Haaren packte, ins Schlafzimmer zerrte und Schläge gegen den Kopf und das Gesicht versetzte, dabei auch verletzte und schließlich den Penis gewaltsam in den Mund drückte (US 3), sodass Handlungs- und Gesinnungsunwert als gesteigert anzusehen sind.
Ausgehend davon und unter Zugrundelegung auch des korrigierten Strafzumessungskatalogs erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und damit nur ein Jahr über der Mindeststrafdrohung von zwei Jahren und weniger als ein Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren nach § 201 Abs 1 StGB, sowohl tat- als auch schuldangemessen. Eine Herabsetzung des Strafmaßes kommt mit den Argumenten des Angeklagten nicht in Betracht. Die Überfüllung von Justizanstalten und die mit dem Vollzug einer Strafhaft verbundenen hohen Kosten sind von Gerichten bei der individuellen Strafbemessung nicht zu berücksichtige. Hinsichtlich der Behauptung, generalpräventive Gründe würden nicht vorliegen, zumal der Prozess keine öffentliche Bekanntheit erlangt habe und keine Zuschauer während des Prozesses anwesend gewesen seien, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (ON 39, 2f) verwiesen werden, demnach es bei der Abwägung generalpräventiver Erwägungen nicht auf die Präsenz der Öffentlichkeit während des Prozesses, sondern abstrakt „auf die normenverdeutlichende und auch allgemein-präventive Wirkung des Strafrechts- und Verfolgungssystems insgesamt ankommt ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 24).
Den generalpräventiven Erwägungen kommt neben den spezialpräventiven Erwägungen gleichrangig Bedeutung zu. Derartige Taten wie die dem Angeklagten angelastete Vergewaltigung stören das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Bevölkerung im besonderen Maße, sodass nicht nur zur Abschreckung potentieller Täter, sondern auch zur Erhaltung und Stärkung der Normentreue die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren gemessen an der Schuld des Täters notwendig ist, um einer Bagatellisierung solcher Straftaten entgegenzuwirken.
Die Anwendung teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB kommt bei der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht mehr in Betracht.
Gemäß § 43a Abs 4 StGB ist unter den Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt wird und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die erweiterte teilbedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 4 StGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (RIS-Justiz RS0092050). Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, setzt nach der Rechtsprechung ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände voraus, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikts- oder Krisensituationen zutreffen kann (RIS-Justiz RS0092042). Vornehmlich, wenn auch nicht ausschließlich, wird Abs 4 auf Ersttäter Anwendung finden ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43a Rz 16).
Mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, dass das tatindizierte Persönlichkeitsbild des Angeklagten, dessen Verhalten zur Tatzeit durch gesteigerte Aggressivität gekennzeichnet war, gegen die Annahme hoher Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens bei Gewährung einer bedingten Strafnachsicht eines Teils der über ihn verhängten Freiheitsstrafe entgegensteht. Zudem ist auch das Vorleben des Angeklagten nicht ungetrübt, der in Rumänien bereits zweimal einschlägig, wenn auch bereits lange Zeit zurückliegend, verurteilt wurde. Für die Prognose kann außerdem nicht unberücksichtigt bleiben, dass nur wenige Monate vor der gegenständlichen Straftat über den Angeklagten von der Staatsanwaltschaft Wels eine diversionelle Erledigung in Form einer Geldbuße zu BAZ* wegen Vorwürfe nach den §§ 83 Abs 1, 218 Abs 1a StGB erfolgt ist. All diese Umstände zusammengenommen kommt die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB fallkonkret nicht in Betracht.
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