Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, derzeit arbeitslos, **, **, vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagten 1. B* , geb. **, Angestellter, **, ** , 2. C* GmbH in Liquidation, **straße **, **, und 3. D* AG , **gasse **, **, alle vertreten durch Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, wegen (ausgedehnt) EUR 40.160,00 s.A . und Feststellung (EUR 500,00), über die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Wels vom 06.11.2025, Cg*-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 4.046,28 (darin enthalten EUR 674,38) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 13.10.2021 ereignete sich auf der ** Straße in ** ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker des Pkw ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversicherten Pkw ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren.
Hinsichtlich der Zweitbeklagten vereinbarten die Parteien in der vorbereitenden Tagsatzung am 10.12.2024 Ruhen des Verfahrens.
Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von (ausgedehnt) EUR 40.160,00 s.A. (EUR 35.160,00 Schmerzengeld und EUR 5.000,00 Verdienstentgang) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Verkehrsunfall. Begründend brachte er vor, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall. Der Kläger habe sein Fahrzeug verkehrsbedingt anhalten müssen, woraufhin der Erstbeklagte auf sein stehendes Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aufgefahren sei. Aufgrund eines Spurwechsels eines anderen Fahrzeuges habe der Kläger sein Fahrzeug zunächst leicht abgebremst, wodurch es zur Erstkollision gekommen sei. In der Folge sei eine stärkere Bremsung durch den Notbremseassistenten des Fahrzeuges eingeleitet worden und es sei zu einer zweiten, schwereren Kollision gekommen. Der Erstbeklagte sei nach der Kollision zum Klagsfahrzeug gelaufen und habe den Kläger wüst beschimpft und auf die Fahrertüre geschlagen. Da der Kläger Angst vor dem Erstbeklagten gehabt habe, habe er sein Fahrzeug versperrt und die Polizei gerufen. Er habe am 09.06.2020 bereits einen ähnlichen Vorfall erleben müssen, wobei er von einem anderen Verkehrsteilnehmer genötigt worden sei, sein Fahrzeug anzuhalten und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Damals habe er sich derart gefürchtet, dass er die in seinem Handschuhfach befindliche Leuchtpistole herausgeholt habe und diese dem anderen Verkehrsteilnehmer gezeigt habe. Im in der Folge eingeleiteten Strafverfahren sei er wegen gefährlicher Drohung verurteilt worden, was ihn sehr belaste, da er als Unschuldiger und Bedrohter selbst verurteilt worden sei. Da er auch beim nunmehrigen Vorfall wüst beschimpft worden sei, liege eine vergleichbare Bedrohungssituation vor, die zu einer massiven psychischen Belastung und Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Es habe sich eine posttraumatische Belastungsstörung eingestellt, die bis heute andauere. Er sei nach dem Verkehrsunfall in psychiatrischer Behandlung gewesen und vom Unfall bis 15.03.2023 krankgeschrieben gewesen. Seit 16.03.2023 sei er arbeitslos.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass der Kläger ohne ersichtlichen Grund und für den Erstbeklagten in keiner Weise vorhersehbar, sein Fahrzeug stark abgebremst habe. Richtig sei, dass der Erstbeklagte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe, den Kläger treffe allerdings aufgrund der durchgeführten Notbremsung ein erhebliches Mitverschulden. Es werde bestritten, dass der Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung des Klägers zur Folge gehabt habe. Der geltend gemachte Verdienstentgang liege ebenso wenig wie ein Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden vor.
Mit dem angefochtenen Teilurteilwies das Erstgericht das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten und die Drittbeklagte ab. Neben dem eingangs Wiedergegebenen legte es dazu noch folgende, auszugsweise (§ 500a ZPO) wiedergegebene Feststellungen zugrunde (die bekämpften Feststellungen sind kursiv gesetzt):
Der Kläger und der Erstbeklagte fuhren am 13.10.2021 mit ihren jeweiligen Fahrzeugen auf der E* von ** kommend in Fahrtrichtung **.
Der Erstbeklagte fuhr – solange die E* nur eine Fahrspur aufwies – zunächst hinter dem Kläger. Ab dem Zeitpunkt, ab dem sich die E* in zwei Geradeausfahrstreifen teilte, befuhr der Kläger den linken und der Erstbeklagte den rechten Geradeausfahrstreifen. Vor der ampelgeregelten Kreuzung der E* mit der F* hielten der Kläger und der Erstbeklagte ihre Fahrzeuge aufgrund Rotlichts der Ampelanlage an. Der Kläger und der Erstbeklagte waren auf ihren jeweiligen Fahrstreifen das jeweils zweite Auto, vor dem Erstbeklagten befand sich ein BMW und vor dem Kläger ein VW Sharan.
Als die Ampelanlage für die E* – somit für den Kläger und den Erstbeklagten - bereits auf grün schaltete, bog aus dem Querverkehr noch ein LKW von der F* kommend nach links auf den rechten Fahrstreifen der E* ein. Der Erstbeklagte beabsichtigte daher vom rechten auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, um nicht hinter dem langsamer fahrenden LKW fahren zu müssen. Der Erstbeklagte setzte den Blinker und wollte sich hinter dem VW Sharan einreihen, wozu er hoffte, dass der Kläger ihn vor sich einreihen lässt. Der Erstbeklagte bemerkte jedoch, dass der Kläger beschleunigt, weshalb er von seinem Vorhaben Abstand nahm und den Kläger passieren ließ. Der Erstbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt direkt hinter dem LKW fuhr, setzte, nachdem der Kläger an ihm vorbeigefahren war, neuerlich den Blinker nach links und reihte sich ca. 50 Meter nach der Ampel hinter dem Kläger auf der linken Fahrspur ein. Im Zuge des Spurwechsels beschleunigte der Erstbeklagte sein Fahrzeug auf 50 – 60 km/h. Gerade als der Erstbeklagte den Spurwechsel abgeschlossen hatte und sich hinter dem Klagsfahrzeug auf der linken Spur einreihte, bremste der Kläger sein Fahrzeug plötzlich und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit abrupt, beinahe bis zum Stillstand, ab. Es befand sich kein anderes Fahrzeug auf der rechten Spur, welches beabsichtigte sich vor dem Kläger auf der linken Spur einzureihen . Der Erstbeklagte nahm die Bremsung des Klägers wahr und leitete seinerseits eine Bremsung ein. Da der Erstbeklagte zum vor ihm fahrenden Kläger allerdings nur 1 – 1,5 Autolängen Abstand hielt, was einem Abstand von 0,5 bis 0,6 Sekunden entspricht, kam es zur Kollision mit dem Heck des beinahe im Stillstand befindlichen Klagsfahrzeugs. Das Fahrzeug des Erstbeklagten hatte zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von 15 – 20 km/h.
Der Kläger hätte den Unfall verhindern können, wenn er von der verkehrsbedingt nicht notwendigen Bremsung Abstand genommen hätte. Der Erstbeklagte hätte den Unfall verhindern können, wenn er zum Kläger einen seiner Geschwindigkeit angepassten Abstand eingehalten hätte.
Nach dieser ersten Kollision rollten die Fahrzeuge jeweils ein Stück nach vorne und stießen dann in Schrittgeschwindigkeit ein weiteres Mal aneinander, bis sie schließlich zum Stillstand kamen.
Der Erstbeklagte beschimpfte den Kläger nach der Kollision nicht. Er schrie ihn nicht an oder hämmerte auf dessen Fahrzeug bzw. Fahrzeugtür. Vielmehr stieg der Erstbeklagte nach der Kollision aus seinem Fahrzeug aus und ging nach vorne zum Klagsfahrzeug. Da der Kläger bei versperrter Autotür im Auto sitzen blieb und nicht auf die Ansprache des Erstbeklagten reagierte, klopfte er gegen die Scheibe der Fahrertür . Da auch daraufhin keine Reaktion durch den Kläger erfolgte, ging der Erstbeklagte zu seinem Fahrzeug, holte sein Telefon und ging zurück zum Klagsfahrzeug, allerdings auf die Beifahrerseite. Er versuchte die Beifahrertür zu öffnen, was nicht möglich war, da der Kläger sein Fahrzeug weiterhin versperrt hatte . Daraufhin rief der Erstbeklagte die Polizei und die Rettung an, während zur gleichen Zeit der im Auto sitzende Kläger ebenfalls die Polizei und die Rettung informierte.
Der Kläger leidet als Folge des Verkehrsunfalles vom 13.10.2021 an keiner posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung, Störung und/oder Beeinträchtigung . Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist nicht auf den Verkehrsunfall vom 13.10.2021 zurückzuführen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 01.12.2020 zu Hv* wurde der Kläger wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Demnach hat der Kläger am 09.06.2020 in ** einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer silberfarbenen Signalpistole durch die Windschutzscheibe seines Autos hindurch auf den anderen Verkehrsteilnehmer zielte.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem gleichteiligen Verschulden der Unfallbeteiligten aus. Das Erstgericht verneinte allerdings mangels Kausalität eine Haftung der Beklagten für die eingetretenen Schäden.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Mängelrüge:
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger den Umstand, dass das Erstgerichte seine Parteieneinvernahme zur Höhe der Ansprüche nicht vorgenommen habe. Demnach habe das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2025 unerwartet von Amts wegen das Strafurteil des Landesgerichtes Ried zu Hv* eingeholt und dieses mit dem medizinischen Sachverständigen erörtert, woraufhin dieser sein schriftliches Gutachten in der mündlichen Gutachtenserörterung - ohne zuvor den Kläger ergänzend einzuvernehmen - zulasten des Klägers abgeändert habe. Wäre der Kläger zur Höhe der Ansprüche im Beisein des medizinischen Sachverständigen einvernommen worden, wäre das schriftliche Sachverständigengutachten nicht abgeändert worden, weil der Kläger im Zuge der Einvernahme unter Beweis hätte stellen können, dass der gegenständliche Verkehrsunfall ein Wiederholungsergebnis des Vorfalles im Jahre 2020 darstelle und dass der Sachverhalt des Ereignisses im Jahre 2020 über den festgestellten Sachverhalt im Strafurteil hinausgehe. So sei im Strafurteil nicht festgestellt worden, dass der Kläger sowie seine Familie bei dem Ereignis im Jahr 2020 bedroht worden seien. Durch die unterlassene Parteieneinvernahme, sei das Verfahren mangelhaft geblieben und wäre bei einer Einvernahme des Klägers dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Einholung des Strafurteils durch das Erstgericht keinesfalls überraschend erfolgte. Der Kläger hat in seinem Vorbringen selbst explizit auf den diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt Bezug genommen. Darüber hinaus erstellte auch der Sachverständige, allerdings zunächst nur auf Basis der Erzählungen des Klägers, sein schriftliches Gutachten zum Teil unter Bezugnahme auf diesen, dem Strafurteil zugrundeliegenden Vorfall.
Eine ergänzende Parteieneinvernahme des Klägers zur Höhe (gemeint wohl zum Grund) der Ansprüche, war gegenständlich nicht geboten. Der Kläger übersieht hier, dass das Erstgericht an das Strafurteil und die darin getroffenen Feststellungen bezüglich des Nachweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung und des Kausalzusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen gebunden ist (RS0113561; RS0040486; RS0040243). Zudem hat der Kläger seine Sicht über den Vorfall im Jahr 2020 dem Sachverständigen im Rahmen der Befundaufnahme geschildert, sodass diese ohnedies in die abschließende Beurteilung des Sachverständigen einfloss. Eine ergänzende Einvernahme des Klägers zu dem Vorfall aus dem Jahr 2020 war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Der gerügte Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft (erkennbar) folgende Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes zum Unfallhergang bzw zum Verhalten des Erstbeklagten unmittelbar nach der Kollision:
Gerade als der Erstbeklagte den Spurwechsel abgeschlossen hatte und sich hinter dem Klagsfahrzeug auf der linken Spur einreihte, bremste der Kläger sein Fahrzeug plötzlich und ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit abrupt, beinahe bis zum Stillstand, ab. Es befand sich kein anderes Fahrzeug auf der rechten Spur, welches beabsichtigte sich vor dem Kläger auf der linken Spur einzureihen.
Der Erstbeklagte beschimpfte den Kläger nach der Kollision nicht. Er schrie ihn nicht an oder hämmerte auf dessen Fahrzeug bzw. Fahrzeugtür. Vielmehr stieg der Erstbeklagte nach der Kollision aus seinem Fahrzeug aus und ging nach vorne zum Klagsfahrzeug. Da der Kläger bei versperrter Autotür im Auto sitzen blieb und nicht auf die Ansprache des Erstbeklagten reagierte, klopfte er gegen die Scheibe der Fahrertür. Da auch daraufhin keine Reaktion durch den Kläger erfolgte, ging der Erstbeklagte zu seinem Fahrzeug, holte sein Telefon und ging zurück zum Klagsfahrzeug, allerdings auf die Beifahrerseite. Er versuchte die Beifahrertür zu öffnen, was nicht möglich war, da der Kläger sein Fahrzeug weiterhin versperrt hatte.
Anstelle dieser Sachverhaltsfeststellungen begehrt der Kläger (erkennbar) folgende Ersatzfeststellungen:
Der Erstbeklagte fuhr mit zu geringem Sicherheitsabstand hinter dem Klagsfahrzeug. Der Kläger musste aufgrund eines unmittelbar neben ihm fahrenden Fahrzeuges, welches einen Fahrbahnwechsel durchführen wollte, die Geschwindigkeit verringern bzw abbremsen, wodurch es zum Auffahrunfall kam. In der Folge zeigte der Erstbeklagte ein aggressives Verhalten gegenüber dem Kläger, indem er nach der Kollision zum Klagsfahrzeug eilte, auf dieses einschlug, die Fahrertüre nicht öffnen konnte und in der Folge auf die Beifahrerseite ging, um dort die Türe zu öffnen, was ihm jedoch nicht gelang.
Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten (RS0041835; Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15). Ein angestrebter bloßer „Entfall“ kritisierter Feststellungen begründet keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching / Konecny³ IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1).
Der Vergleich der bekämpften mit den angestrebten Feststellungen zeigt, dass der Kläger großteils keine mit den bekämpften Feststellungen korrespondierenden Ersatzfeststellungen wünscht. Darüber hinaus setzt sich der Kläger nicht im Detail mit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf diese als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Insofern liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor.
Ungeachtet dessen ist jedoch festzuhalten, dass die den bekämpften Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Erstgerichtes aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das Erstgericht setzte sich eingehend mit den einander widersprechenden Angaben des Klägers und des Erstbeklagten auseinander und begründete schließlich ausführlich, warum den Ausführungen des Erstbeklagten zu folgen war. Während die Angaben des Erstbeklagten technisch nachvollziehbar und auch mit den Ausführungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen sind, verwickelte sich der Kläger in Widersprüche und war stets bemüht, die Geschehnisse so dramatisch wie möglich darzustellen. Weiters fällt auf, dass der Kläger den Ablauf des gegenständlichen Verkehrsunfalles sowohl vor der Polizei als auch vor dem medizinischen Sachverständigen anders schilderte als im Zuge der gerichtlichen Parteieneinvernahme. Insgesamt ist es daher das Ergebnis einer plausiblen Beweiswürdigung, wenn das Erstgericht von der Unglaubwürdigkeit des Klägers ausging und die Ausführungen des Erstbeklagten seinen Feststellungen zugrunde.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die ergänzende Feststellung begehrt, es sei nicht auszuschließen, dass durch den Fahrbahnwechsel eines Fahrzeuges das Sicherheitssystem im Klagsfahrzeug ausgelöst worden sei und der Wagen von sich aus eine Bremsung veranlasst habe, macht er damit (disloziert) einen sekundären Feststellungsmängel geltend, der grundsätzlich unter den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung fällt. Im Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung ist jedoch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass der geortete sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt, zumal das Erstgericht zum Thema des Unfallherganges, ausreichende Feststellungen getroffen hat. Auch wenn diese den Vorstellungen des Klägers zuwider laufen, kann darin kein sekundärer Feststellungsmangel begründet liegen (RS0043320 [T18]).
Weiters bekämpft der Kläger (erkennbar) die Feststellung des Erstgerichtes, wonach er als Folge des Verkehrsunfalles vom 13.10.2021 an keiner posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderen psychischen Erkrankung, Störung und/oder Beeinträchtigung leide und begehrt folgende Ersatzfeststellungen: „ Die gegenwärtige psychische Störung des Klägers hat sich als Folge des dokumentierten Unfallereignisses vom 13.10.2021 entwickelt .“ Der Kläger vertritt die Ansicht, dass sich aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten eindeutig ergebe, dass sich die gegenwärtige psychische Störung als Folge des Unfalls vom 13.10.2021 entwickelt habe. Das amtwegig beigeschaffte Strafurteil und die darin getroffenen Feststellungen würden nicht ausreichen, um die für die Ansprüche des Klägers notwendige Kausalkette zu verneinen.
Entgegen der Darstellung des Klägers stützt das Erstgericht die bekämpfte Feststellung nicht auf das beigeschaffte Strafurteil und dessen Feststellungen, sondern auf die fundierten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung. Richtig ist, dass der Sachverständige zunächst im schriftlichen Gutachten noch die Ansicht vertrat, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung als Folge des gegenständlichen Unfallereignisses entwickelt hat. Unter Vorhalt des Strafurteils aus dem Jahr 2020 und der Angaben des Erstbeklagten änderte der Sachverständige das Gutachten dahingehend ab, dass unter Annahme, dass der Vorfall aus dem Jahr 2020 so stattfand, wie im rechtskräftigen Strafurteil festgestellt, und der Unfall im Jahr 2021 ein normaler Auffahrunfall ohne Aggressionshandlungen war, keinerlei psychische Erkrankung oder Störung des Klägers aus dem Unfall nachvollziehbar sind, da für eine derartige Diagnose der notwendige Faktor des Wiederholungsereignisses wegfällt. Die im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung getätigten Ausführungen des Sachverständigen sind verständlich und liegt das Abgehen des Sachverständigen vom schriftlichen Gutachten nachvollziehbar darin begründet, dass der Sachverständige ursprünglich aufgrund der Schilderungen des Klägers anlässlich der Befundaufnahme von einem abweichenden Sachverhaltsbild – nämlich, dass der Kläger bei beiden Vorfällen Opfer von verkehrsbezogenen Aggressionshandlungen wurde - ausging. Das Erstgericht begründete eingehend und überzeugend, warum es in seiner Entscheidung von keinen verkehrsbezogenen Aggressionshandlungen des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger ausging (siehe dazu Tatsachenrüge) und daher die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung seiner Entscheidung zugrunde legte. Der Kläger führt keine Gründe an, die das mündliche Gutachten des Sachverständigen oder die weitere Beweiswürdigung des Erstgerichtes diesbezüglich erschüttern könnten, sodass vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes auszugehen war.
Zur Rechtsrüge:
Der Kläger begehrt unter dem Berufungsgrund der Tatsachenrüge (erkennbar) folgende ergänzende Feststellungen, die inhaltlich als sekundäre Feststellungsmängel zu behandeln sind:
Dass sich der Erstbeklagte nach der Kollision zum Klagsfahrzeug begab, die Fahrertüre öffnen wollte, was ihm jedoch nicht gelang, weil diese versperrt war, in der Folge sich zur Beifahrerseite begab und die Beifahrertüre öffnen wollte, sind Verhaltensweisen, welche beim Kläger, welcher bereits psychisch durch vorhergehende Vorfälle beeinträchtigt war, aufgrund der verspürenden Angst und eintretenden Panik zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führte.
Bevor es zum Vorfall mit der Signalpistole kam, ist der Kläger von dem anderen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten seines Fahrzeuges gezwungen worden, indem dieser das Fahrzeug des Klägers überholte, unmittelbar vor diesem anhielt und dadurch den Kläger zum Anhalten zwang. Nach dem Vorfall mit der Signalpistole, weswegen der Kläger auch rechtskräftig verurteilt wurde, verließ der Kläger den Vorfallsort, wurde jedoch von dem anderen Verkehrsteilnehmer bis zur nächsten Ortschaft verfolgt und wiederum gestellt, wobei im Zuge einer weiteren verbalen Auseinandersetzung der Kläger bzw auch seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden ist .
Auch das Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers, indem er den Kläger zum Anhalten seines Fahrzeuges zwang, diesen in der Folge verfolgte und letztendlich diesen bei einem weiteren Zusammentreffen mit dem Umbringen bedrohte, zeigt, mit welcher Aggressivität Verkehrsteilnehmer, wenn sie es eilig haben, anderen Verkehrsteilnehmers gegenübertreten. Es ist daher nur nachvollziehbar, dass sich der Kläger bei diesem Vorfall im Fahrzeug eingesperrt hat und die Polizei anrie f.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn einerseits Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und andererseits diese verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (RS0053317 [insb T2, T4]).
Zur Frage der Kausalität des Verkehrsunfalles vom 13.10.2021 für die Belastungsstörung des Klägers hat das Erstgericht ausreichende Feststellungen getroffen. Die nunmehr begehrte Feststellung, dass die Verhaltensweisen des Erstbeklagten zu einer posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers geführt hätten, würde zu der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, wonach der Kläger als Folge des Verkehrsunfalles vom 13.10.2021 an keiner posttraumatischen Belastungsstörung leide, im Widerspruch stehen, weshalb kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
Vom Kläger nicht ausgeführt und gegenständlich nicht erkennbar ist, warum die ergänzenden Feststellungen zum Vorfall mit der Signalpistole aus dem Jahr 2020 für die rechtliche Beurteilung von wesentlicher Bedeutung sein sollen. Die Haftung der Beklagten scheitert an an der festgestellten fehlenden Kausalität des Verkehrsunfalles für die posttraumatische Belastungsstörung. Die begehrten ergänzenden Feststellungen würden an der fehlenden Kausalität nichts ändern und sind daher entbehrlich. Der geortete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Zur Rechtsrüge:
Der Kläger rügt die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1:1 und begehrt unter Heranziehung von Vergleichsjudikatur eine solche von 1:2 zu Lasten des Erstbeklagten.
Da eine Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche an der fehlenden Kausalität scheitert, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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