Die Bindung des Zivilrichters an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes bedeutet, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, daß der strafgerichtliche Verurteilte die ihm im Strafurteil zur Last gelegte Tat wirklich begangen hat, wobei als Tat jene Handlungen und Unterlassungen des Verurteilten anzusehen sind, die nach dem Inhalte des Strafurteiles den Tatbestand jener im StG bezeichneten strafbaren Handlung darstellen, deren er schuldig erkannt worden ist.
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