Die Bindung bewirkt, daß der Zivilrichter keine vom Strafurteil abweichenden Feststellungen bezüglich des Nachweises der strafbaren Handlung, ihrer Zurechnung und des Kausalzusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen darf.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden