Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Maschinist, **, **, vertreten durch die Pachinger Mayr Rechtsanwälte GesbR in Bad Schallerbach, gegen den Beklagten B* , geb. **, Selbständiger, **, **, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 38.682,94 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 25. September 2025, Cg1*-8, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.671,22 (darin EUR 611,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2024 den LKW ** um EUR 44.900,00. Die Streitteile vereinbarten, dass vor Übergabe noch diverse Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen und die Anhängerkupplung demontiert werden soll. Danach sollte das Fahrzeug an den Kläger geliefert werden. Noch am gleichen Tag leistete der Kläger EUR 20.000,00 zur Anzahlung.
Die vom Kläger am 16. August 2024 zu Cg2* des Landesgerichtes Wels mit der Behauptung, der Kaufvertrag sei einvernehmlich aufgelöst worden, erhobene und auf Rückzahlung der Anzahlung von EUR 20.000,00 gerichtete Mahnklage wies das Landesgericht Wels mit Urteil vom 12. März 2025 rechtskräftig ab, weil eine einvernehmliche Auflösung des Kaufvertrags nicht festgestellt werden habe können.
Mit nunmehriger Mahnklage begehrt der Kläger die Rückzahlung der mittlerweile insgesamt geleisteten Anzahlung von EUR 38.682,94. Er brachte dazu vor, den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 2025 aufgefordert zu haben, ihm das Fahrzeug im vertraglich geschuldeten Zustand bis längstens 17. April 2025 zu liefern, wobei zugleich der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden sei, falls der Beklagte seiner vertraglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen sollte. Der Beklagte habe ihm dazu mitgeteilt, dass eine Übergabe bis 17. April 2025 nicht möglich sei; das Fahrzeug könne aber ab 25. April 2025 beim Beklagten abgeholt werden. Mit Schreiben vom 18. April 2025 habe der Kläger die längere Leistungsfrist akzeptiert und neuerlich den Rücktritt vom Vertrag erklärt, falls der Beklagte das Fahrzeug nicht in der von ihm zugesagten Frist bis 25. April 2025 liefern würde. Da der Beklagte das Fahrzeug nicht bis zum 25. April 2025 übergeben habe, sei der Rücktritt vom Vertrag mit Ablauf des 25. April 2025 infolge Eintritts objektiven Verzugs nach § 918 ABGB wirksam geworden.
Der Beklagte bestritt und wandte ein, dass er am 9. April 2025 aufgefordert worden sei, das Fahrzeug bis 17. April 2025 zu liefern. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass die zwischen den Parteien vereinbarten Arbeiten in dieser kurzen Frist nicht möglich seien und zudem mittlerweile eine neue Überprüfungsplakette benötigt würde. Zugleich habe er dem Kläger die Übergabe des Fahrzeugs für den 25. April 2025 angekündigt. Wegen eines Krankenhausbesuches infolge einer Nierenkolik am 24. April 2025 sei die Übergabe am 25. April 2025 nicht möglich gewesen. Dies sei dem Kläger am 24. April 2025 mitgeteilt und unter einem die Übergabe des Fahrzeugs für die darauffolgende Woche angekündigt worden. Die am 29. April 2025 von ihm versuchte Zustellung des Fahrzeugs an der Adresse des Klägers sei mangels Anwesenheit des Klägers zur Übernahme gescheitert. Er sei nach wie vor leistungsbereit. Der Kläger befinde sich nun im Annahmeverzug.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarten die Streitteile nach dem Kauf des LKW am 18. Februar 2024 noch diverse Reparaturen am Fahrzeug und die Demontage der Anhängerkupplung. Danach sollte das Fahrzeug an den Kläger geliefert werden, wann dies genau sein sollte, wurde hingegen nicht vereinbart. Noch bevor das Fahrzeug übergeben wurde, signalisierte der Kläger, vom Kaufvertrag Abstand nehmen zu wollen, weshalb es zum eingangs angeführten Verfahren vor dem Landesgericht Wels zu AZ Cg2* kam.
Mit Schreiben vom 9. April 2025 forderte der Kläger den Beklagten über seinen Rechtsvertreter schriftlich auf, das Fahrzeug entsprechend der Vereinbarung und im geschuldeten Zustand bis zum 17. April 2025 zu liefern und erklärte gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag, sollte der Beklagte den Forderungen nicht fristgerecht nachkommen. Der Beklagtenvertreter erwiderte mit Schreiben vom 15. April 2025, dass eine Lieferung bis zum 17. April 2025 nicht möglich sei und sagte die Bereitstellung des Fahrzeugs für den 25. April 2025 zu.
Mit Schreiben vom 18. April 2025 bestätigte der Klagevertreter den vorgeschlagenen Liefertermin am 25. April 2025 und erklärte erneut den Rücktritt vom Vertrag, sollte der Beklagte seine Verpflichtung nicht bis zum 25. April 2025 nachkommen. Mit E-Mail vom 24. April 2025, 16.41 Uhr, informierte der Beklagtenvertreter den Klagevertreter über den ambulanten Behandlungsaufenthalt des Beklagten im Klinikum ** vom selben Tag und teilte mit, dass die Übergabe des Fahrzeugs auf die darauffolgende Woche verschoben werden müsse.
Daraufhin forderte der Kläger mit Schreiben vom 28. April 2025 die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, weil der Kaufvertrag wegen des Leistungsverzugs des Beklagten als aufgehoben anzusehen sei.
Im Einzelnen traf das Erstgericht die auf den Seiten 3 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO).
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass für einen Rücktritt vom Vertrag gemäß § 918 Abs 1 ABGB objektiver Verzug genüge und es auf ein Verschulden des Verpflichteten grundsätzlich nicht ankomme. Voraussetzung für den Eintritt des Verzugs sei allerdings die Fälligkeit der Leistung, die sich primär nach der Parteienvereinbarung, bei deren Auslegung auch Natur und Zweck zu berücksichtigen seien, richte. Die Parteien, die einen Kaufvertrag über ein noch zu reparierendes Fahrzeug geschlossen hätten, hätten nach den Feststellungen über den Leistungszeitpunkt weder eine Vereinbarung getroffen noch könne dieser nach Gesetz oder Natur der Leistung bestimmt werden.
Der Kläger habe die Vertragszuhaltung erst nach Beendigung des Verfahrens zu Cg2* des Landesgerichtes Wels zu erkennen gegeben und danach die Leistung des Beklagten einseitig fällig gestellt. Der Beklagte habe seine Leistungsbereitschaft signalisiert und als Leistungstermin den 25. April 2025 vorgeschlagen. Mit der Bestätigung des Termins auf Seiten des Klägers sei erstmals eine Parteienvereinbarung über die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung vorgelegen. Die Leistung des Beklagten sei demzufolge am 25. April 2025 fällig gewesen. Der bereits im Schreiben vom 9. April 2025 erklärte Rücktritt vom Vertrag entfalte hingegen keine Wirkung, weil der Rücktritt vom Vertrag wegen Schuldnerverzugs vor Eintritt des Verzugs nicht wirksam erklärt werden könne. Da der Beklagte den Termin 25. April 2025 nicht einhalten habe können, habe er sich erstmals ab diesem Zeitpunkt in Schuldnerverzug befunden. Ein wirksamer Vertragsrücktritt setze nach § 918 ABGB im Regelfall als Rücktrittsgrund Schuldnerverzug und die Abgabe der mit einer angemessenen Nachfrist versehenen Rücktrittserklärung des Gläubigers voraus. Der Gläubiger habe den Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB „unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung“ zu erklären. Der Rücktritt werde also erst mit dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist wirksam. Ein Rücktritt ohne Nachfrist erlange erst nach Ablauf einer angemessenen Frist Wirksamkeit. Die Nachfrist solle dem Schuldner die Möglichkeit verschaffen, seine Leistungen nachzuholen und damit den Vertrag aufrecht zu erhalten. Dem Sachverhalt könne kein wirksamer Vertragsrücktritt entnommen werden. Dem Beklagten sei keine Nachfrist zugestanden worden, somit keine Möglichkeit gegeben worden, die versäumte Leistung nachzuholen. Die Lieferung des Vertragsgegenstands am 29. April 2025 sei auch unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Reparaturen und einzuholenden Genehmigungen als fristgerecht anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. In eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte begehrt in der Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Der Kläger argumentiert, ein Rücktritt nach § 918 Abs 1 ABGB setze nur dann eine Einmahnung voraus, wenn die Fälligkeit der Leistung nicht bestimmbar sei. Es bedürfe für den Eintritt der Fälligkeit einer Leistung nicht notgedrungen der Vereinbarung eines mit einem Datum festgelegten Zeitpunkts oder einer zeitlich bestimmten Frist. Bei der Auslegung einer Parteienvereinbarung sei auch die Natur und der Zweck des Vertrags zu berücksichtigen. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Kläger das Fahrzeug am 18.2.2024 vom Beklagten erworben habe und die Streitteile dabei vereinbart hätten, dass am Fahrzeug noch diverse Reparaturen vorgenommen und die Anhängerkupplung demontiert werden solle und danach das Fahrzeug vom Beklagten an den Kläger geliefert werden solle. Daraus ergebe sich eine Vereinbarung der Streitteile hinsichtlich der Fälligkeit der Lieferung, nämlich nach der Reparatur und der Demontage der Anhängerkupplung.
1.1. Schon die Berufungsbeantwortung verweist zutreffend auf eine nicht gesetzmäßig Ausführung der Rechtsrüge, weil der Berufungswerber die erstgerichtlichen Feststellungen nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass das Fahrzeug erst nach der Reparatur an den Kläger geliefert werden sollte. Es hat aber auch festgestellt - und das lassen die Ausführungen zur Rechtsrüge unberücksichtigt -, dass die Streitteile nicht vereinbart haben, wann dies genau sein sollte (US 3). Der rechtlichen Beurteilung ist damit zugrunde zu legen, dass eben keine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs und damit keine Vereinbarung über den Leistungszeitpunkt des Beklagten vorliegt.
Ein Vorbringen, dass sich mit der Vereinbarung der Streitteile, das Fahrzeug sei nach Reparatur und Demontage der Anhängerkupplung an den Kläger zu liefern, eine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit oder des Fälligkeitszeitpunkts ergeben habe und damit Verzug des Beklagten vorgelegen wäre, wurde in erster Instanz nicht erstattet (Neuerungsverbot § 482 ZPO).
1.2.Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere nach § 918 Abs 1 ABGB entweder Erfüllung oder/und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Ein wirksamer Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB benötigt im Regelfall Schuldnerverzug als Rücktrittsgrund, die Abgabe sowie den Zugang der mit einer angemessenen Nachfrist versehenen Rücktrittserklärung des Gläubigers (RS0018264; RS0018375). Es bedarf der Einheit von Rücktrittserklärung und Nachfristsetzung und den fruchtlosen Ablauf der Frist ( P. Bydlinski, KBB 7Rz 9 zu § 918 ABGB).
Nach 6 Ob 871/82 kann eine wirksame Rücktrittserklärung erst nach Verzugseintritt abgegeben werden. Kündigt sich der Verzug mit der Leistung jedoch schon vor Fälligkeit ernsthaft an, so sind Ausnahmekonstellationen denkbar, so wohl für den Fall, dass der Gläubiger angesichts der sich abzeichnenden konkreten Gefahr den Rücktritt für den Fall der noch nicht rechtzeitigen Leistung unter zusätzlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist erklärt ( Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4Rz 49 zu § 918 ABGB). Der Rücktritt entfaltet erst mit fruchtlosem Ablauf der gesetzten angemessenen Nachfrist Wirksamkeit. Der Ausdruck „Festsetzen“ ist nicht wörtlich zu nehmen. Das Zuwarten nach der Rücktrittserklärung genügt als ausreichende Form der Nachfristgewährung, sofern für den Schuldner (Besteller) der Verzug mit ausreichender Sicherheit erkennbar ist (RS0018340, RS0018356; 2 Ob 94/16m; Weidinger/Mock in Schwimann/Kodek 5 § 918 Rz 42 mwN; Hödl in Schwimann/Neumayr 5§ 918 ABGB Rz 10 und 11; Gruber in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 918 ABGB Rz 33 und 34).
1.3. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts wurde zwischen den Streitteilen nicht vereinbart, wann das Fahrzeug genau an den Kläger übergeben werden sollte, sodass das Argument des Klägers, die Fälligkeit ergebe sich auch ohne fixen Liefertermin und zeitlicher Leistungsfrist aus der Vereinbarung der Streitteile, ins Leere läuft.
2. Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge die Angaben des Beklagten in dessen Parteieneinvernahme zugrunde legen möchte, wonach das Fahrzeug nach drei bis vier Monaten übergeben werden hätte sollen und daraus schließt, dass keine Notwendigkeit einer weiteren Einmahnung oder einer Vereinbarung eines Fälligkeitstermins vorliege, übersieht er, dass Beweisergebnisse entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen können und Derartiges gerade nicht vom Kläger vorgebracht wurde.
3. Wenn der Kläger weiters argumentiert, dass er einen bedingten Rücktritt für den Fall des Verstreichens der Frist erklärt habe und die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, lässt er die oben zitierte Lehre und Rechtsprechung außer Acht, wonach eine wirksame Rücktrittserklärung erst nach Eintritt des Verzugs abgegeben werden kann. Hier wurde festgestellt, dass der Liefertermin mit den Streitteilen erst für den 25. April 2025 vereinbart wurde. Vor diesem Zeitpunkt konnte keine wirksame Rücktrittserklärung abgegeben werden. Die genannte Ausnahmekonstellation liegt nicht vor, fehlt es doch schon an der Behauptung ernsthafter Anhaltspunkte im Vorhinein dafür, der Beklagte werde den Termin 25.April 2025 nicht einhalten. Daher fehlt es an einer gültigen, zusätzlich nach Ablauf der Leistungsfrist erklärten Nachfristsetzung für den Fall des Verstreichens der Lieferfrist vom 25. April 2025.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die vom Kläger formulierten Rücktrittserkärungen alle vor Eintritt des Verzugs erklärt wurden, keine Ausnahmekonstellation behauptet wurde und es ihnen an einer Nachfristsetzung mangelt.
3.1.Der Rücktritt ohne Nachfrist wird erst nach einer (objektiv) angemessenen Nachfrist wirksam (RIS-Justiz RS018395). Die Angemessenheit der Nachfrist wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers (zB erkennbare Dringlichkeit, lange ursprüngliche Lieferfrist) nach jenem Zeitraum beurteilt, der für die Vollendung der bereits vorbereiteten Leistung bzw die Behebung der vorhandenen Mängel erforderlich ist. Es ist nicht notwendig, dass dem Schuldner die ganze zur Vorbereitung der schuldigen Leistung erforderliche Frist noch einmal erteilt wird; es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann (RIS-Justiz RS0018458, RS0018389; Hödl in Schwimann/Neumayr 5§ 918 ABGB Rz 12 mwN; Weidinger/Mock in Schwimann/Kodek 5§ 918 ABGB Rz 42 mwN; B. Bydlinski in KBB 6§ 918 ABGB Rz 12; Gruber in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 918 ABGB Rz 35).
3.2. Dass das Erstgericht die Lieferung des Vertragsgegenstands am 29. April 2025 – auch unter Berücksichtigung der am Fahrzeug vorzunehmenden Reparaturen, Umbauarbeiten und insbesondere der einzuholenden Genehmigung – letztlich konkret als (noch) fristgerecht ansah, ist unbedenklich und wird vom Berufungsgericht geteilt.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine über die Be-deutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren.
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