JudikaturOGH

RS0018389 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1982

Es ist nicht notwendig, daß dem Schuldner die ganze zur Vorbereitung der schuldigen Leistung erforderliche Frist noch einmal erteilt wird; es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann.

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