JudikaturOGH

RS0018458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 2014

Die Angemessenheit der Nachfrist ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Hiebei ist auf die Interessen des Schuldners wie die Gläubigers Bedacht zu nehmen.

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